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Entscheidungsstichwort (Thema)
Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten
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Leitsatz (NV)
Die R眉ge eines Versto脽es gegen den klaren Inhalt der Akten kann als R眉ge der Nichtbeachtung des 搂 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstehen sein.
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Normenkette
FGO 搂听96 Abs. 1 S. 1, 搂听115 Abs. 2 Nr. 3
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Verfahrensgang
S盲chsisches FG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 6 K 1864/05) |
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und daher durch Beschluss zu verwerfen (搂 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) erhobene Verfahrensr眉ge greift nicht durch.
1. Der Kl盲ger tr盲gt insoweit im Wesentlichen vor, nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe er nicht nachgewiesen, dass die weitergereichten "Unterprovisionen" Betriebsausgaben seien. Bei den unstreitigen Zahlungen habe es sich auch um steuerlich unbeachtliche blo脽e Einkommensverwendungen des Kl盲gers handeln k枚nnen. In der Akte finde sich jedoch kein einziger Gesichtspunkt, der diese Vermutung des FG auch nur ansatzweise st眉tzen k枚nne. Vielmehr w眉rden verschiedene Aktenteile gegen eine private Einkommensverwendung sprechen.
2. a) Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten als solcher kein Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Die R眉ge eines Versto脽es gegen den klaren Inhalt der Akten kann allerdings dahin zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des 搂 96 Abs. 1 Satz 1听 1. Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung entscheidet. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst盲ndig und einwandfrei zu ber眉cksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 512).
b) Das FG hat gegen diese Verpflichtung nicht versto脽en.
Vielmehr hat das FG X, den fr眉heren Anwalt des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn Y, als Zeugen geh枚rt und im Tatbestand seines Urteils auch das Fax des Y vom 27. April 1999 angesprochen, dem nach den Ausf眉hrungen in der Beschwerdebegr眉ndung besondere Bedeutung zukommt. Das FG hat somit --anders als vom Kl盲ger vorgetragen-- den Akteninhalt in seine Entscheidungsgr眉nde einbezogen und damit auch ber眉cksichtigt. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers f眉hrt aber weder die Aussage des X noch das Faxschreiben zwangsl盲ufig zu dem begehrten Betriebsausgabenabzug der streitbefangenen "Unterprovisionen". Das FG hat in den Entscheidungsgr眉nden seines Urteils ausdr眉cklich hervorgehoben, dass der Kl盲ger die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht habe nachweisen k枚nnen und dies zu seinen Lasten gehe.
c) Insgesamt wendet sich der Kl盲ger mit seinem Vorbringen gegen die Beweisw眉rdigung durch das FG. Darin liegt jedoch kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund. Denn die Grunds盲tze der Beweisw眉rdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Pr眉fung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. hierzu Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 82, m.w.N.).
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Fundstellen
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BFH/NV 2007, 1921 |