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Entscheidungsstichwort (Thema)
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Leitsatz (NV)
Wird zur m眉ndlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist f眉r den Kl盲ger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt. Erfolgt keine R眉ge in der m眉ndlichen Verhandlung, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des 脺bergehens eines Beweisantrags vor.
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Normenkette
FGO 搂搂听94, 96, 155; ZPO 搂搂听165, 295
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Urteil vom 07.12.2009; Aktenzeichen 8 K 1089/07) |
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Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
Rz. 3
Die Zulassung einer Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europ盲ischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschl眉sse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
Rz. 4
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) st眉tzt seine Beschwerde auf eine Abweichung vom Urteil des BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3), r盲umt dabei aber selbst ein, dass dieses Urteil keinen vergleichbaren Fall betrifft, so dass eine Revisionszulassung nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht in Betracht kommt.
Rz. 5
2. Auch soweit der Kl盲ger die Nichterhebung angebotener Beweise als Verfahrensfehler (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Rz. 6
Insoweit hat der Kl盲ger sein R眉gerecht durch r眉gelose Verhandlung zur Sache (siehe Sitzungsprotokoll; zu dessen erh枚hter Beweiskraft 搂 94 FGO i.V.m. 搂 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und damit durch blo脽es Unterlassen einer rechtzeitigen R眉ge verloren (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 ZPO); auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der m眉ndlichen Verhandlung ger眉gt wurde oder weshalb diese R眉ge nicht m枚glich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. M盲rz 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Wurde --wie im Streitfall-- zur m眉ndlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist f眉r den Kl盲ger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der m眉ndlichen Verhandlung nicht ger眉gt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des 脺bergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314, und vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30). Dar眉ber hinaus hat der Kl盲ger auch nicht dargelegt, inwiefern sich aus der (unterlassenen) Beweiserhebung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG eine andere Entscheidung h盲tte ergeben k枚nnen (BFH-Beschluss vom 22. August 2006 V B 86/05, BFH/NV 2006, 2289).
Rz. 7
3. Schlie脽lich liegt entgegen der Auffassung des Kl盲gers auch kein Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen 搂 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor.
Rz. 8
Die R眉ge eines "Versto脽es gegen den (klaren) Inhalt der Akten" kann dahin zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des 搂 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung entscheidet. Nach 搂 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst盲ndig und einwandfrei zu ber眉cksichtigen (BFH-Beschl眉sse vom 4. Februar 2003 VI B 70/02, BFH/NV 2003, 798; vom 21. Juni 2004 VII B 167/03, BFH/NV 2005, 62). Die schl眉ssige R眉ge eines Verfahrensmangels wegen Nichtber眉cksichtigung des Inhalts der Akten (搂 96 FGO) erfordert, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftst眉cke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumst盲nde zu benennen, die das FG nicht ber眉cksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtber眉cksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 21. September 2000 XI B 13/99, BFH/NV 2001, 200; vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, und vom 18. August 2006 IV B 101/05, BFH/NV 2007, 202). Auch diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.
Rz. 9
4. Der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (搂 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachte Zulassungsgrund der grunds盲tzlichen Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) war nicht zu ber眉cksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2371697 |
BFH/NV 2010, 1841 |