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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensm盲ngel
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Leitsatz (NV)
- Einwendungen allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wozu auch die Beweisw眉rdigung durch das FG geh枚rt, sind grunds盲tzlich nicht geeignet, das f眉r das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren.
- Soweit unter den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung 眉ber die bisherige Divergenz hinaus auch Rechtsanwendungsfehler fallen, muss es sich um Fehler von erheblichem Gewicht handeln, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen. Dazu gen眉gt weder eine abweichende Tatsachenw眉rdigung noch eine behauptete fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrunds盲tzen auf die Besonderheiten des konkreten Falles oder schlichte Subsumtionsfehler.
- Wird beanstandet, eine Zeugenaussage sei nicht vollst盲ndig protokolliert worden, so ist zus盲tzlich darzutun, dass der Beschwerdef眉hrer bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung eine Protokollberichtigung beantragt hat.
- Eine verfahrensfehlerhafte Nichteinvernahme eines zun盲chst nur zur schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage aufgeforderten Zeugen geh枚rt zu den sog. verzichtbaren Verfahrensm盲ngeln. Ein solcher Verfahrensmangel kann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf die Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift verzichtet hat. Dabei geht das R眉gerecht nicht nur durch eine ausdr眉ckliche oder konkludente Verzichtserkl盲rung gegen眉ber dem FG verloren, sondern auch durch das blo脽e Unterlassen einer rechtzeitigen R眉ge, ohne dass insoweit ein Verzichtswille erforderlich ist.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听116 Abs. 3 S. 3; ZPO 搂听164 Abs.听1, 4, 搂搂听295, 377 Abs. 3; FGO 搂搂听82, 94, 115 Abs. 2 Nrn.听1-2
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Die Beschwerde ist unzul盲ssig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (搂 132 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) hat die geltend gemachten Zulassungsgr眉nde nach 搂 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 2. Alternative und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Die Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt den substantiierten Vortrag, dass eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig und im konkreten Fall voraussichtlich auch kl盲rbar ist. Dazu ist auszuf眉hren, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Kl盲rung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abh盲ngt. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den 脛u脽erungen im Schrifttum sowie mit ggf. ver枚ffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH 眉ber die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zus盲tzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH f眉r erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Kl盲rung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Dar眉ber hinaus ist auf die Bedeutung der Kl盲rung der konkreten Rechtsfrage f眉r die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 III B 48/02, BFH/NV 2002, 1615, m.w.N.).
Einw盲nde, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, wozu auch die Beweisw眉rdigung durch das Finanzgericht (FG) geh枚rt, sind grunds盲tzlich nicht geeignet, das f眉r das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.).
b) Der Kl盲ger hat weder eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet noch eine Kl盲rungsbed眉rftigkeit erkennbar gemacht. Mit der Behauptung, im konkreten Streitfall habe das Gericht unrichtig entschieden, wird eine grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan, vielmehr wird damit allenfalls ein nur im Rahmen einer zugelassenen Revision geltend zu machender materieller Rechtsfehler angef眉hrt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741, 742).
2. Ebenso wenig hat der Kl盲ger die Notwendigkeit einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
a) Die Darlegung einer Divergenz des angefochtenen Urteils des FG zu einer anderen Gerichtsentscheidung erfordert die Gegen眉berstellung voneinander abweichenden abstrakten tragenden Rechtss盲tzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, 1475).
Hierf眉r hat der Kl盲ger nichts vorgetragen.
b) Soweit unter diesen Zulassungsgrund weiter gehend auch Rechtsanwendungsfehler fallen, muss es sich um Fehler von erheblichem Gewicht handeln, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen. Dazu reichen weder eine Divergenz in der W眉rdigung von Tatsachen noch die angebliche fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrunds盲tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus noch blo脽e Subsumtionsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191, 192).
Der Kl盲ger hat nicht substantiiert erl盲utert, weshalb seiner Ansicht nach das angefochtene Urteil unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar sei (vgl. dazu grundlegend BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799; ferner BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, 178).
3. Der Kl盲ger hat schlie脽lich auch nicht die behaupteten Verfahrensm盲ngel hinreichend bezeichnet.
a) Soweit der Kl盲ger die Beweisw眉rdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreift, macht er 鈥晈ie bereits ausgef眉hrt鈥 keinen Verfahrensmangel geltend, vielmehr wendet er sich insoweit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, 957, m.w.N.).
b) Soweit der Kl盲ger beanstandet, die Aussage des Zeugen X sei nicht vollst盲ndig protokolliert worden, h盲tte er sich nicht auf diese Behauptung beschr盲nken d眉rfen, sondern zus盲tzlich dartun m眉ssen, dass er von der M枚glichkeit der Protokollberichtigung (vgl. 搂 94 FGO i.V.m. 搂 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung 鈥昛PO鈥) Gebrauch gemacht habe (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52, m.w.N.). Ein Antrag auf Erg盲nzung des Protokolls nach 搂 160 Abs. 4 ZPO h盲tte im 脺brigen bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung gestellt werden m眉ssen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24). Dies ist nicht geschehen. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls ist die auf Tontr盲ger aufgezeichnete Zeugenaussage vorgespielt und genehmigt worden. Die Sitzungsniederschrift ist dem Prozessvertreter des Kl盲gers mit Schreiben vom 11. September 2002 zur Kenntnis 眉bersandt worden.
c) Auch die R眉ge, das FG habe seine Amtsermittlungspflichten dadurch verletzt, dass es den Zeugen Y nicht unmittelbar pers枚nlich vernommen, sondern sich mit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage nach 搂 82 FGO i.V.m. 搂 377 Abs. 3 ZPO begn眉gt habe, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachaufkl盲rung ist neben weiteren Punkten das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darzulegen sowie darzutun, weshalb das angefochtene Urteil ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig ger眉gt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem ger眉gt werden konnte. Dies gilt nach st盲ndiger Rechtsprechung sowohl f眉r die R眉ge, das FG habe Beweisantr盲ge 眉bergangen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835) als auch f眉r die R眉ge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufkl盲rung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55).
Die verfahrensfehlerhafte Nichteinvernahme eines zun盲chst nur zur schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage aufgeforderten Zeugen geh枚rt zu den sog. verzichtbaren Verfahrensm盲ngeln i.S. von 搂 295 ZPO. Ein solcher Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf die Beachtung der verletzten Verfahrensvorschriften verzichtet hat (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 ZPO). Das R眉gerecht geht bei solchen Verfahrensm盲ngeln nicht nur durch eine ausdr眉ckliche oder konkludente Verzichtserkl盲rung gegen眉ber dem FG verloren, sondern auch durch das blo脽e Unterlassen einer rechtzeitigen R眉ge; ein Verzichtswille ist daf眉r nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906).
Der Prozessvertreter des Kl盲gers hat die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen Y vom 22. August 2002 mit Schreiben der Gesch盲ftsstelle des FG vom 22. August 2002 in Kopie zugesandt erhalten. Er hat in der m眉ndlichen Verhandlung im Anschluss an die Beweisaufnahme ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 weder die schriftliche Aussage als unzul盲nglich beanstandet noch eine pers枚nliche Einvernahme dieses Zeugen beantragt.
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Fundstellen
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BFH/NV 2003, 810 |