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Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung eines Aufgabegewinns i.S.d. 搂 16 Abs. 1-3 EStG
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Leitsatz (NV)
Als Wert des Betriebsverm枚gens i.S.d. 搂 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist das Betriebsverm枚gen mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der letzten Schlussbilanz ergibt. Stattdessen kann nicht der Wert angesetzt werden, mit dem der unentgeltlich erlangte und sp盲ter aufgegebene Betrieb bei der Erbschaftsteuerveranlagung angesetzt worden ist.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 3, 搂听16 Abs.听2 S. 1, Abs.听3 S. 1
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unzul盲ssig. Die Beschwerdebegr眉ndung der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) entspricht nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des 搂 115 Abs. 2 FGO.
1. Wird geltend gemacht, die Revision sei wegen grunds盲tzlicher Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zum Zwecke der Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen, dann ist ausf眉hrlich darzustellen, aus welchen 骋谤眉苍诲别n die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Kl盲rung bedarf. Hierbei ist unter Heranziehung der einschl盲gigen Rechtsprechung und Literatur darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 116 Rz 31 ff. und Rz 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Nicht ausreichend ist der Vortrag, eine Entscheidung des BFH 眉ber die bezeichnete Rechtsfrage sei f眉r eine gr枚脽ere Zahl von F盲llen bedeutsam (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz 34). Da eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bzw. nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 28), muss sich die Beschwerdebegr眉ndung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist.
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegr眉ndung nicht. Mit dieser wird geltend gemacht, bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns i.S. des 搂 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, wenn der aufgegebene Betrieb im Erbweg erlangt worden sei, als Wert des Betriebsverm枚gens i.S. des Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift der Wert anzusetzen, mit dem das Betriebsverm枚gen (hier der verpachtete Gewerbebetrieb) bei der Erbschaftsteuerveranlagung angesetzt worden sei. Nur eine solche Berechnung verhindere, dass ein einmaliger Zuwachs an steuerlicher Leistungsf盲higkeit doppelt (bei der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer) erfasst werde. Hierbei sei auch zu ber眉cksichtigen, dass die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer nicht aufeinander abgestimmt seien.
3. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Die Kl盲ger ber眉cksichtigen nicht, dass nach der Rechtsprechung des BFH als Wert des Betriebsverm枚gens i.S. des 搂 16 Abs. 2 Satz 1 EStG das Betriebsverm枚gen mit dem Wert anzusetzen ist, der sich aus der letzten Schlussbilanz ergibt (Senatsurteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802). Ist der aufgegebene Betrieb zuvor (im Wege der Schenkung oder im Erbweg) unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen 眉bergegangen, dann entspricht es der eindeutigen Gesetzeslage, dass der Erwerber den Betrieb des Rechtsvorg盲ngers mit dessen Buchwerten und nicht mit anderen Werten wie etwa den Wertans盲tzen bei der Erbschaftsteuer zu 眉bernehmen hat. Dies hat zwingend zur Folge, dass es zu einer "interpersonellen" Verlagerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457 zu 搂 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung a.F.). Hieran hat die gesetzliche Neuregelung in 搂 6 Abs. 3 EStG in der ab dem Jahr 1999 geltenden Fassung nichts ge盲ndert. Auch diese Vorschrift ordnet an, dass derjenige, der einen Betrieb unentgeltlich 眉bernimmt, an die Buchwerte des Rechtsvorg盲ngers gebunden ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegr眉ndung im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/ 2002-- vom 9. November 1998, BTDrucks 14/23, S. 173).
Die Beschwerde l盲sst ferner au脽er acht, dass der Gesetzgeber nicht der Auffassung gefolgt ist, die Erbschaftsteuer sei nur eine besondere Form der Einkommensteuer mit der Folge, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer vollst盲ndig aufeinander abgestimmt sein m眉ssten. Vielmehr betrachtet er den Besteuerungsgrund bei der Erbschaftsteuer in dem unentgeltlichen Verm枚genstransfer, w盲hrend die Einkommensteuer den durch den Steuerpflichtigen erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsf盲higkeit erfasst (vgl. hierzu Wendt in Herrmann/ Heuer/Raupach, 搂 35 EStG Rz 7, und Kirchhof, in: Kirchhof/ S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 2 Rz A 27). Von dieser Betrachtungsweise ist der Gesetzgeber nicht dadurch abger眉ckt, dass er im StEntlG 1999/2000/2002 die bis dahin gesetzlich in 搂 35 EStG vorgesehene Steuererm盲脽igung bei Eink眉nften, die der Erbschaftsteuer unterlegen haben, aufgegeben hat. Denn der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser Vorschrift lediglich aus Vereinfachungsgr眉nden vorgenommen (BTDrucks 14/23, S. 183).
Angesichts dieser Gesetzesentwicklung ist auch kein Raum daf眉r, dem Anliegen der Kl盲ger, die Vorschrift des 搂 16 Abs. 2 Satz 1 EStG im Falle eines zuvor erfolgten Erwerbs des Betriebs im Erbwege in dem von ihnen erw眉nschten Sinn wegen einer (angeblichen) 脺berma脽besteuerung auszulegen (zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. April 2000听 1 BvL 2/00, DVBl 2000, 1119). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unber眉cksichtigt bleiben, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, wonach alle Steuern zur Vermeidung einer Mehrbelastung aufeinander abgestimmt sein m眉ssen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 8. Januar 1999听 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2090093 |
BFH/NV 2009, 156 |