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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begr眉ndung f眉r eine erste Anschlusspr眉fung erforderlich
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Leitsatz (NV)
Eine erste Anschlusspr眉fung bedarf keiner weiteren Begr眉ndung.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-3; AO 搂搂听193-194; BpO 2000 搂 4 Abs. 3 S. 1; BPO 2000 搂 4 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. F眉r die Jahre 2002 und 2003 f眉hrte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin), einer GbR, eine Au脽enpr眉fung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer sowie der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb durch.
Rz. 2
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ordnete das FA eine weitere Au脽enpr眉fung f眉r die gleichen Steuerarten und Feststellungen f眉r die Jahre 2004 bis 2006 an. Zur Begr眉ndung verwies das FA auf 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Rz. 3
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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Rz. 4
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Die Revision ist nicht wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zuzulassen (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 6
a) Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. M盲rz 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250, m.w.N.). Sie muss kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar sein (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163, m.w.N.).
Rz. 7
b) Ob die Kl盲gerin die Voraussetzungen f眉r die grunds盲tzliche Bedeutung 眉berhaupt in der erforderlichen Weise dargelegt hat (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), erscheint zweifelhaft. Jedenfalls ist die von der Kl盲gerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht kl盲rbar.
Rz. 8
aa) Die Kl盲gerin h盲lt f眉r grunds盲tzlich bedeutsam, ob das FA "eine Anordnung einer 3. Au脽enpr眉fung, d.h. einer 2. Wiederholungspr眉fung in Folge, ohne 1-j盲hrige Pause, nach 搂 193 Abs. 1 AO ohne Angabe von Gr眉nden erlassen" kann, "die eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung erkennen l盲sst, ohne damit die Grenzen des Willk眉r- und Schikaneverbots zu 眉berschreiten".
Rz. 9
bb) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat bei der Kl盲gerin jedoch bislang lediglich eine Au脽enpr眉fung (Jahre 2002 und 2003) stattgefunden. Die nunmehr angeordnete Pr眉fung ist daher erst die erste Anschlusspr眉fung.
Rz. 10
Die Kl盲gerin hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Pr眉fungsanordnung vorgetragen, dass bei ihrer "Rechtsvorg盲ngerin" bereits f眉r die Jahre 2001 und 2002 eine Au脽enpr眉fung stattgefunden habe. Aber selbst wenn diese Au脽enpr眉fung zu ber眉cksichtigen w盲re, erg盲be sich ein ununterbrochener Pr眉fungszeitraum von 2001 bis 2003. Dies entspricht einem nach 搂 4 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift f眉r die Betriebspr眉fung vom 15. M盲rz 2000 --BpO 2000-- (BStBl I 2000, 368) ohne weiteres zul盲ssigen Umfang einer Au脽enpr眉fung. Demnach w盲re die nunmehr angeordnete Pr眉fung ebenfalls als die erste Anschlusspr眉fung anzusehen.
Rz. 11
cc) Dar眉ber hinaus ist bereits gekl盲rt, dass eine erste Anschlusspr眉fung keiner weiteren Begr眉ndung bedarf. Durch die Rechtsprechung des BFH ist ferner entschieden, dass sogar eine sog. Anlasspr眉fung nur begr眉ndet werden muss, sofern dies zum Verst盲ndnis der Pr眉fungsanordnung wegen der besonderen Umst盲nde oder nach Art der angeordneten Ma脽nahme erforderlich ist. Im 脺brigen sieht 搂 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 nunmehr ausdr眉cklich vor, dass die Finanzbeh枚rden bei der Festlegung des Pr眉fungszeitraums nicht daran gehindert sind, auch bei Betrieben, die keine Gro脽betriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen sind, sog. Anschlusspr眉fungen vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, mit zahlreichen Nachweisen).
Rz. 12
2. Aus diesen Gr眉nden ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alternative FGO) zuzulassen.
Rz. 13
3. Soweit die Kl盲gerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alternative FGO) f眉r erforderlich h盲lt, gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kl盲gerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegen眉berstellen einander widersprechender abstrakter Rechtss盲tze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
Rz. 14
4. Die Kl盲gerin r眉gt zwar allgemein einen Verfahrensversto脽 nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; die Beschwerdebegr眉ndung enth盲lt hierzu allerdings keine weiteren Angaben.
Rz. 15
5. Soweit die Kl盲gerin im 脺brigen die materielle Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend macht, f眉hrt dies nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
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Fundstellen
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BFH/NV 2010, 595 |