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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur r眉ckwirkenden Verl盲ngerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundst眉cksver盲u脽erungen durch das StEntlG 1999/2000/2002
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Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsfrage, ob 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. 搂 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Grundst眉cksver盲u脽erungsgesch盲fte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, 眉bergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, hat keine grunds盲tzliche Bedeutung mehr, weil sie durch die BFH-Beschl眉sse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650) gekl盲rt ist.
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Normenkette
EStG 搂听23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 搂听52 Abs. 39 S. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1; StEntlG 1999/2000/2002
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl盲ger ver盲u脽erte im Jahr 2000 (Streitjahr) ein Objekt, das er im Mai 1997 erworben hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) sah hierin ein steuerpflichtiges Ver盲u脽erungsgesch盲ft i.S. des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/ 2000/2002 (EStG) und ber眉cksichtigte im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr den von den Kl盲gern erkl盲rten Ver盲u脽erungsgewinn.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl盲ger die Verfassungswidrigkeit des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht hatten, ab. Es vertrat in seinem Urteil die Auffassung, erkl盲rungsgem盲脽 liege ein steuerpflichtiges Ver盲u脽erungsgesch盲ft vor. Die Besteuerung sei nicht verfassungswidrig; sie versto脽e insbesondere nicht gegen das R眉ckwirkungsverbot. Die Grunds盲tze der Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. M盲rz 2001 IX B 90/00 (BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) und des FG K枚ln vom 25. Juli 2002 13 K 460/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2002, 1236; Az. des Bundesverfassungsgerichts 鈥旴VerfG鈥: 2 BvL 14/02) seien im Streitfall nicht heranzuziehen; denn der Kl盲ger habe 鈥昦nders als in den dortigen F盲llen鈥 zu keiner Zeit eine Rechtsfolgenlage im Sinne einer Steuerentstrickung vorgefunden. Er habe das Grundst眉ck zu keiner Zeit nicht steuerbar ver盲u脽ern k枚nnen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kl盲ger zun盲chst unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405 und die divergierenden Entscheidungen der Finanzgerichte die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 15. M盲rz 2004 die Beteiligten auf die im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergangenen BFH-Beschl眉sse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; Az. des BVerfG: 2 BvL 2/04) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650) und deren m枚gliche Auswirkung auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Kl盲ger gehen auch nach Ergehen der BFH-Beschl眉sse von einer grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache aus und halten die Rechtsfrage weiterhin f眉r kl盲rungsbed眉rftig. Das Nieders盲chsische FG sei anderer Auffassung als der BFH; in der Literatur w眉rden beachtliche Argumente gegen die Beschl眉sse des BFH vorgebracht. Im Streitfall 眉berwiege das Vertrauen der Kl盲ger und es best眉nden Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der Vorschrift. Sie beantragen au脽erdem, das Verfahren auszusetzen.
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II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung; denn die von den Kl盲gern sinngem盲脽 aufgeworfene Rechtsfrage, ob 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. 搂 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Grundst眉cksver盲u脽erungsgesch盲fte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, 眉bergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, ist 鈥晈orauf das FA zutreffend hingewiesen hat鈥 nicht mehr kl盲rungsbed眉rftig. Sie ist durch die BFH-Beschl眉sse in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 (unter B. III. 4. c bb (2) der Gr眉nde) und in BFH/NV 2004, 650 (unter II. 3. der Gr眉nde), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gekl盲rt. Der Senat hat hierin ausgesprochen, dass er die r眉ckwirkende Verl盲ngerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre insoweit f眉r verfassungsgem盲脽 erachtet.
b) Aufgrund des Vorbringens der Kl盲ger ist eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage nicht erforderlich.
Die Kl盲ger haben keine neuen Argumente vorgetragen, die gegen die Auffassung des Senats sprechen und die eine erneute Entscheidung der Rechtsfrage erforderlich erscheinen lassen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. M盲rz 2004 XI B 209/03, juris-Dokument Nr. STRE200450477). Soweit die Kl盲ger dartun, die Rechtsfrage sei auch nach Ergehen der vorbezeichneten BFH-Beschl眉sse umstritten, verweisen sie lediglich auf den im BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 (unter B. II. 2. c) zitierten Beschluss des Nieders盲chsischen FG vom 26. September 2002 1 V 165/02 (nicht ver枚ffentlicht), den der Senat aufgehoben hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 650), und auf eine nicht n盲her bezeichnete Kritik in der Literatur, die der Senat bereits ber眉cksichtigt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter B. II. 3. zum Streitstand).
Sonstige offenkundige Gr眉nde, die eine erneute Entscheidung des BFH aus Gr眉nden der Rechtsklarheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung als notwendig erscheinen lassen, sind derzeit nicht ersichtlich. Daher kommt auch eine Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht in Betracht.
2. Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen.
a) Gem盲脽 搂 74 FGO, der in entsprechender Anwendung des 搂 121 Satz 1 FGO auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anwendbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502), kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh盲ltnisses abh盲ngt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Davon kann auch dann auszugehen sein, wenn beim BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anh盲ngig ist (st盲ndige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss nicht bindend f眉r das auszusetzende Verfahren sein; es gen眉gt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverh盲ltnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anh盲ngigen Rechtsverh盲ltnisses abh盲ngt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365). Ma脽geblich f眉r die Beurteilung dieser Frage sind die Verh盲ltnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung 眉ber den Aussetzungsantrag (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 20. Februar 2003 IX B 58/02, BFH/NV 2003, 810; vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321).
b) Gemessen daran ist das Verfahren nicht auszusetzen. Beim BVerfG ist derzeit kein Musterverfahren anh盲ngig, von dem die Entscheidung im Streitfall abh盲ngt. Die Frage, ob die r眉ckwirkende Verl盲ngerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist, ist zwar Gegenstand zweier Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04). Diese sind jedoch anders gelagert und f眉r den Streitfall nicht entscheidungserheblich; denn sie betreffen nicht die Verfassungswidrigkeit der 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 搂 52 Abs. 39 Satz 1 EStG insgesamt, sondern lediglich ihre Verfassungswidrigkeit in Fallkonstellationen, in denen 鈥昦nders als im Streitfall鈥 das Grundst眉ck zum Zeitpunkt der Gesetzes盲nderung entweder bereits ver盲u脽ert oder "steuerentstrickt" war. Die vorlegenden Gerichte haben ihre Vorlagefragen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; Beschluss des FG K枚ln in EFG 2002, 1236) ausdr眉cklich auf die von ihnen vorgelegten Fallkonstellationen beschr盲nkt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Entscheidungen des BVerfG 眉ber die Vorlagefragen keinen rechtlichen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit haben; denn das BVerfG hat bei Verst枚脽en gegen das R眉ckwirkungsverbot den Rechtsfolgenausspruch auf die als verfassungswidrig beurteilten F盲lle begrenzt (vgl. z.B. BVerfG-Beschl眉sse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 201, 257 ff., 264 f.; vom 14. November 1961 2 BvL 15/59, BVerfGE 13, 206, 214).
Der von den Kl盲gern vorgetragene Umstand, das BVerfG k枚nne die in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 gestellten Vorlagefragen sp盲ter erweitern oder ausdehnen (zu den Voraussetzungen hierf眉r vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, m.w.N.) hat schon deshalb keinen Einfluss auf diese Beurteilung, da eine Erweiterung nicht erfolgt ist.
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Fundstellen
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BFH/NV 2004, 1472 |
BStBl II 2004, 1000 |
BFHE 2005, 358 |
BFHE 206, 358 |
BB 2004, 1895 |
DB 2004, 1869 |
DStRE 2004, 1079 |
DStZ 2004, 623 |
HFR 2004, 983 |