听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Heilbehandlungsleistung
听
Leitsatz (NV)
Eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen kann den Charakter eines Bef盲higungsnachweises f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 14 UStG haben. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des F眉nften Buches des Sozialgesetzbuches 鈥 Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und damit aus den 搂搂 69 ff SGB V ergeben.
听
Normenkette
UStG 搂 4 Nr. 14
听
Verfahrensgang
听
骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die von der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) geltend gemachte grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt.
Rz. 2
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grunds盲tzliche Bedeutung gest眉tzt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdef眉hrer eine bestimmte f眉r die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grunds盲tzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. M盲rz 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Dar眉ber hinaus muss in der Beschwerde schl眉ssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die f眉r bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. M盲rz 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).
Rz. 3
2. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist es nicht kl盲rungsbed眉rftig, welche Anforderungen "an den Nachweis der beruflichen Qualifikation f眉r die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien T盲tigkeit als R眉ckenschullehrer aufgrund einer 盲hnlichen heilberuflichen und damit umsatzsteuerfreien T盲tigkeit i.S. des 搂 4 Nr. 14 UStG zu stellen" sind.
Rz. 4
a) Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits gekl盲rt, dass es f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darauf ankommt, ob eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch einen Unternehmer erbracht wird, der 眉ber einen beruflichen Bef盲higungsnachweis und damit 眉ber die f眉r die Leistungserbringung erforderliche Berufsqualifikation verf眉gt. Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei nach st盲ndiger Rechtsprechung des Senats aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungstr盲ger ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen ist dabei dann von Bedeutung, wenn sie den Charakter eines Bef盲higungsnachweises hat. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des F眉nften Buchs Sozialgesetzbuch --Gesetzliche Krankenversicherung-- (SGB V) und damit aus den 搂搂 69 ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach 搂 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 搂 111 SGB V oder die Zulassung nach 搂 124 SGB V als Indiz f眉r das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Ein weiter gehender Kl盲rungsbedarf allgemeiner Art ist nicht ersichtlich. Bei der von der Kl盲gerin f眉r erforderlich gehaltenen "Konkretisierung der Anforderungen an einen Berufsqualifikationsnachweis" geht es nur um die Anwendung allgemeiner Grunds盲tze im Einzelfall und vermag daher eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen.
Rz. 5
b) Nicht kl盲rungsbed眉rftig, sondern durch die Rechtsprechung gekl盲rt ist weiter, dass "Diplom-Sportlehrer" nicht 眉ber den erforderlichen Bef盲higungsnachweis verf眉gen und dass auch eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach 搂 20 SGB V nicht als Indiz f眉r den erforderlichen Bef盲higungsnachweis anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Auf die Beurteilung der durch Heileurythmisten erbrachten Leistungen kommt es nach den Verh盲ltnissen des Streitfalls nicht an.
Rz. 6
c) Soweit die Kl盲gerin schlie脽lich geltend macht, dass kl盲rungsbed眉rftig sei, ob "f眉r die Umsatzsteuerbefreiung nicht auch die Grunds盲tze des Einkommensteuerrechts, die f眉r die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbst盲ndiger oder freiberuflicher T盲tigkeit nach 搂 18 EStG ma脽geblich sind", kommt eine Revisionszulassung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da der Senat 搂 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerrechtlich unter Ber眉cksichtigung des Gemeinschaftsrechts, nicht aber nach einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen auslegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).
Rz. 7
3. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist es auch nicht kl盲rungsbed眉rftig, ob "der Nachweis der beruflichen Qualifikation die Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Rheumaliga" erfordert, ob "die Anerkennung f眉r steuerliche Zwecke von der Anerkennung durch eine privatrechtlich organisierte Arbeitsgemeinschaft abh盲ngig gemacht werden" darf und ob dies aufgrund einer 脺bertragung "枚ffentlicher Aufgaben im Gesetz selbst oder aufgrund einer Erm盲chtigung im Gesetz durch Rechtsverordnung geschehen" muss.
Rz. 8
Denn die von den Kl盲gern insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht. Diese beziehen sich auf eine am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Gesamtvereinbarung 眉ber den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, die durch die Tr盲ger der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung unter Beteiligung der Kassen盲rztlichen Vereinigung (Gesamtvereinbarung) auf der Grundlage von 搂 5 Abs. 6 des Gesetzes 眉ber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation abgeschlossen worden ist (abgedruckt in "Die Betriebskrankenkasse" 1993, 681). Der Senat hat hierzu entschieden, dass die von einem "R眉ckenschulleiter" entsprechend dieser Gesamtvereinbarung erbrachten Leistungen, die dieser aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga als Funktionstraining erbringt und an denen an Rheuma erkrankte Personen aufgrund 盲rztlicher Verordnung teilnehmen, als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sein k枚nnen (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).
Rz. 9
Dieser Gesamtvereinbarung kommt aber seit dem Inkrafttreten des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) keine eigenst盲ndige Bedeutung mehr zu. Denn nach 搂 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX liegt seit 1. Juli 2001 eine gesetzliche Regelung vor, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch "盲rztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und 脺berwachung" erg盲nzt werden.
Rz. 10
Im Hinblick hierauf h盲tten in der Beschwerdebegr眉ndung besondere 骋谤眉苍诲别 geltend gemacht werden m眉ssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelm盲脽ig keine grunds盲tzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. M盲rz 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. M盲rz 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). Angesichts der ge盲nderten Rechtslage h盲tte die Kl盲gerin daher substantiiert dazu Stellung nehmen m眉ssen, warum die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auch f眉r die seit 1. Juli 2001 geltende Neuregelung durch 搂 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX von grunds盲tzlicher Bedeutung sein soll. Hieran fehlt es.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2550630 |
BFH/NV 2011, 326 |