听
Leitsatz (amtlich)
Eine Personengesellschaft wird im steuergerichtlichen Verfahren, das eine einheitliche Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat, von ihren jeweils vertretungsberechtigten Gesellschaftern vertreten, selbst wenn diese im strittigen Zeitraum noch nicht Gesellschafter waren.
听
Normenkette
FGO 搂 48 Abs. 1 Nr. 3
听
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Beschwerdef眉hrerin) f眉r die Jahre 1970 und 1971 eine Investitionspr盲mie nach 搂 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 - KohleG - (BGBl I 1968, 365, BStBl I 1968, 939) in Anspruch nehmen kann. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat die Pr盲mie zun盲chst gew盲hrt, sp盲ter aber versagt. Hinsichtlich des 脛nderungsbescheides begehrt die Beschwerdef眉hrerin Aussetzung der Vollziehung.
Die Beschwerdef眉hrerin betreibt ihr Unternehmen nach Umwandlung aus einer GmbH seit 1970 in der Rechtsform der KG. Komplement盲r war zun盲chst A. Seit 1972 ist die B-GmbH Komplement盲rin. A wurde Kommanditist. 1973 ist er verstorben. Erben wurden seine Ehefrau und seine drei Kinder; diese sind auch in die Gesellschafterstellung nachger眉ckt.
Das FA hat die Vollziehung der ge盲nderten Pr盲mienfestsetzung teilweise ausgesetzt. Daraufhin beantragte die Beschwerdef眉hrerin bei Gericht Vollziehungsaussetzung hinsichtlich des vollen Pr盲mienbetrages. Diesen Antrag sah das Finanzgericht (FG) als unzul盲ssig an, weil die Komplement盲r-GmbH, die den Antrag f眉r die KG gestellt hatte, in den Streitjahren 1970 und 1971 noch nicht Mitglied der KG gewesen sei. Sie sei vom Feststellungsbescheid nicht selbst betroffen und k枚nne auch nicht f眉r die betroffenen Gesellschafter handeln. F眉r die Streitjahre sei der verstorbene A vertretungsbefugt gewesen; nach seinem Tode m眉脽ten die verbliebenen Gesellschafter selbst auftreten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdef眉hrerin mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen Beschwerde.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Zu Unrecht hat die Vorinstanz den Aussetzungsantrag als unzul盲ssig zur眉ckgewiesen. Die Gew盲hrung von Kohlepr盲mie ist Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens; hierf眉r sind die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. Abgabenordnung (AO 1977) ma脽gebend (Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1974 I R 114/72, BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317). Ob den Mitunternehmern einer Personengesellschaft Investitionspr盲mie nach 搂 32 Abs. 1 KohleG f眉r die von dieser Gesellschaft hergestellten oder angeschafften Anlageg眉ter zusteht, ist daher im Verfahren der Gewinnfeststellung zu entscheiden (BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317; Entscheidung vom 21. August 1974 I R 251/73, BFHE 114, 140, BStBl II 1975, 219). Hinsichtlich eines solchen Feststellungsbescheides ist nach 搂 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Personengesellschaft klagebefugt. Sie wird hierbei von ihren vertretungsberechtigten Gesellschaftern vertreten. Diese Auslegung der in ihrem Wortlaut unklaren Gesetzesbestimmung entspricht st盲ndiger Rechtsprechung (BFH-Entscheidungen vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672; vom 18. Mai 1973 III R 73-75/72, BFHE 109, 373, BStBl II 1973, 676; vom 13. M盲rz 1974 I R 39/72, BFHE 112, 20, BStBl II 1974, 436). Sie tr盲gt dem Umstand Rechnung, da脽 der Personengesellschaft im Besteuerungsverfahren eigene Rechte und Pflichten zukommen und da脽 sie als Verfahrensbeteiligte nur durch ihre vertretungsberechtigten Mitglieder t盲tig werden kann.
Die Vertretungsbefugnis mu脽 bei Vornahme der einzelnen Verfahrenshandlungen gegeben sein, in den F盲llen der Klageerhebung und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung also im Zeitpunkt dieser Proze脽handlungen. Diesem Erfordernis ist im Streitfall gen眉gt, weil die nach den 搂搂 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB zur Vertretung befugte Komplement盲r-GmbH den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Gesch盲ftsf眉hrerin der KG, mithin in ihrem Namen, gestellt hat. Da脽 in den Streitjahren 1970 und 1971 die Vertretungsverh盲ltnisse noch anders geregelt waren und die GmbH noch nicht Gesellschafterin war, ist unerheblich. F眉r die Vertretungsbefugnis im anh盲ngigen Aussetzungsverfahren sind die gegenw盲rtigen gesellschaftsrechtlichen Verh盲ltnisse ma脽gebend. Ein fr眉her vertretungsbefugter Gesellschafter kann nicht mehr wirksam f眉r die Gesellschaft handeln.
Auch das Ausscheiden und der Eintritt von Gesellschaftern hat auf den Fortbestand der Personengesellschaft als Verfahrensbeteiligte keinen Einflu脽. Bei Ver盲nderungen im Gesellschafterbestand besteht die bisherige Gesellschaft fort (so BFH-Entscheidung vom 7. Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605, bei Auswechselung s盲mtlicher Gesellschafter). In diesem Falle kann nicht etwa die Aufeinanderfolge mehrerer Personengesellschaften angenommen werden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, da脽 nach wiederholter Entscheidung die Klagebefugnis der Gesellschaft nach 搂 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht gegen眉ber einem ausgeschiedenen Gesellschafter besteht (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672; BFH-Beschlu脽 vom 28. November 1973 IV B 33/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220). Damit wird lediglich das Klagerecht der fortbestehenden Gesellschaft eingeschr盲nkt. Folgerungen f眉r die Vertretungsbefugnis innerhalb dieser Gesellschaft lassen sich daraus nicht ziehen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 73300 |
BStBl II 1980, 329 |
BFHE 1980, 5 |