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Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
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Leitsatz (NV)
Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grunds盲tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ums盲tzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen.
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Normenkette
UStG 搂 15
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 5 K 304/99) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) betrieb ab Juni 1992 ein in den Jahren 1991 und 1992 errichtetes Seniorenheim, das aus einer Pflegeabteilung, mehreren Hotelappartements und zahlreichen auf unbestimmte Dauer zu Wohnzwecken vermieteten Appartements bestand. Die mit den Mietern der Wohnappartements geschlossenen Vertr盲ge umfassten die umsatzsteuerfreie Vermietung einschlie脽lich 眉blicher Nebenleistungen (z.B. Heizung, Wasserversorgung) sowie weitere, teilweise zus盲tzlich zu verg眉tende umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z.B. Verpflegung, Reinigung der Appartements, Freizeitangebote und zeitlich beschr盲nkte Krankenpflege im Appartement). Das von den Bewohnern zu zahlende Entgelt war in Betr盲ge f眉r die Miete, die Mietnebenkosten und die weiteren Leistungen aufgeteilt.
Die Kl盲gerin beantragte, die ihr im Jahr 1992 f眉r die Herstellung der Wohnappartements in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetr盲ge in dem Umfang als Vorsteuerbetr盲ge abzuziehen, der dem Anteil ihrer steuerpflichtigen Ums盲tze an die Mieter entspricht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte dies ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr眉ndung ab, ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten f眉r die Wohnappartements sei nach 搂 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 搂 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt ausgeschlossen. Die entsprechenden Eingangsums盲tze seien ausschlie脽lich in die Vermietung der Appartements eingegangen und k枚nnten daher nicht teilweise den steuerpflichtigen Ums盲tzen zugeordnet werden. Die Kosten f眉r die Bauleistungen geh枚rten nach der vorgenommenen Kalkulation nicht zu den Kostenelementen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsums盲tze. Die Kl盲gerin habe Gegenteiliges weder vorgetragen noch durch Unterlagen belegt.
Die Kl盲gerin st眉tzt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie eine Verletzung der Pflicht des FG zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Die von der Kl盲gerin angef眉hrten Gr眉nde f眉r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, soweit sie die Kl盲gerin 眉berhaupt den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat.
1. Grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
a) Die Voraussetzungen, unter denen mit Vorsteuerbetr盲gen belastete Leistungsbez眉ge bestimmten Verwendungsums盲tzen zuzurechnen sind, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften und der ihr folgenden Rechtsprechung des BFH sowohl im Hinblick auf Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG als auch hinsichtlich des auf dieser Richtlinienbestimmung beruhenden 搂 15 UStG in der f眉r 1992 geltenden Fassung gekl盲rt (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 9/04, BFH/NV 2007, 836, m.w.N). Danach muss grunds盲tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ums盲tzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug ergibt sich grunds盲tzlich daraus, dass die Aufwendungen f眉r den Bezug der Eingangsums盲tze Teil der Kosten der Ausgangsums盲tze sind; der vom Steuerpflichtigen verfolgte endg眉ltige Zweck ist dabei unerheblich. Ma脽gebend ist vielmehr die gegenst盲ndliche Zurechnung.
b) Ein Kl盲rungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht danach nicht. Die Anwendung der genannten Grunds盲tze im konkreten Einzelfall begr眉ndet keine grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 97/06, BFH/NV 2007, 647, m.w.N.).
2. Einheitlichkeit der Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)
Die von der Kl盲gerin angef眉hrten Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, zur Vermietung von sog. Musterh盲usern, und vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, zur verbilligten Ver盲u脽erung von Werbeartikeln) weichen in Sachverhalt und rechtlicher Fragestellung von der vorliegenden Problematik ab und k枚nnen daher eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht begr眉nden (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 15. September 2006 III B 197/05, BFH/NV 2007, 28, und in BFH/NV 2007, 647). Da die Unterschiede im zu beurteilenden Sachverhalt und in der rechtlichen Problematik offensichtlich sind, ergeht die Entscheidung insoweit nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begr眉ndung. Gleiches gilt f眉r das von der Kl盲gerin zitierte BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 55/90 (BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266). Das Urteil betrifft die Vermietung von R盲umen in einem Altenpflegeheim, bei denen die Raumvermietung in den Hintergrund tritt, w盲hrend der Streitfall die Vermietung von Wohnappartements betrifft.
3. Verfahrensmangel (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Die R眉ge der Kl盲gerin, das FG h盲tte den Sachverhalt nach 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO von Amts wegen weiter aufkl盲ren m眉ssen, entspricht nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kl盲gerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Beweismittel das FG h盲tte heranziehen sollen, warum diese Beweismittel dem FG ohne entsprechende Beweisantr盲ge bekannt gewesen sein sollen, welche Tatsachen eine weitere Aufkl盲rung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben h盲tte und warum diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit ma脽gebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung h盲tten f眉hren k枚nnen (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufkl盲rungsr眉ge z.B. BFH-Beschl眉sse vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 21. Dezember 2006 II B 174/05, BFH/NV 2007, 746; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1768259 |
BFH/NV 2007, 1551 |