听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer NZB; rechtsirrt眉mlich erfolgte Beiladung als Verfahrensfehler; gewerblicher Grundst眉ckshandel
听
Leitsatz (NV)
1. Eine nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kann als solche der ehemaligen Gesellschafter auszulegen sein.
2. Die Frage einer notwendigen Beiladung stellt sich nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter einer Personengesellschaft bereits als Kl盲ger am Verfahren beteiligt ist.
3. Ein Kl盲ger beh盲lt seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrt眉mlich zum Verfahren beigeladen wird.
4. Eine finanzgerichtliche Entscheidung kann nur dann auf einer rechtsirrt眉mlich erfolgten (prozessual 眉berfl眉ssigen) Beiladung beruhen, wenn deren materiell-rechtlicher Inhalt dadurch beeinflusst sein kann, dass die betreffende Person vom FG nicht als Hauptbeteiligter, sondern als Beigeladener behandelt worden ist.
5. F眉r die Feststellung der bei Ver盲u脽erung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundst眉ckshandels erforderlichen unbedingten Ver盲u脽erungsabsicht kann als Indiz auch die Finanzierung des Bauvorhabens heranzuziehen sein.
听
Normenkette
FGO 搂听48 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2 Nr. 3, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听2-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听123 Abs. 1; EStG 搂 15; BGB 搂 133
听
Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Urteil vom 11.06.2010; Aktenzeichen 7 K 4785/08 F) |
听
骋谤眉苍诲别
Rz. 1
I. Der Rechtsbehelf ist als Nichtzulassungsbeschwerde der drei ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter) der Grundst眉cksgemeinschaft A, B und C auszulegen.
Rz. 2
1. Am 17. Dezember 2008 hat die "A, B Grundst眉cksgemeinschaft, im Streitjahr bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, vertreten durch die auch im Beschwerdeverfahren als bevollm盲chtigt aufgetretenen Rechtsanw盲lte Wirtschaftspr眉fer Steuerberater X, wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben; die dem FG vorgelegte Vollmacht ist von A, B und C unterzeichnet. In der Beschwerdebegr眉ndung haben die Bevollm盲chtigten ausgef眉hrt, dass alle drei ehemaligen Gesellschafter Klage erhoben h盲tten. Nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Bevollm盲chtigten im Beschwerdeverfahren sind C im Jahr 2002 und B im Jahr 2008 ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden des B war die Personengesellschaft (Gemeinschaft) schon vor Klageerhebung vollbeendet.
Rz. 3
2. Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des 搂 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessstandschafterin f眉r die Gesellschafter prozessf眉hrungsbefugt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, und vom 22. September 2011 IV R 42/09, juris, jeweils m.w.N.). Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grunds盲tzlich alle gem盲脽 搂 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter), die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des 搂 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).
Rz. 4
3. Prozessuale Rechtsbehelfe sind nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des 搂 133 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erkl盲rung fehlt. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgew盲hrenden Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zul盲ssig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851, m.w.N.); dies gilt grunds盲tzlich auch f眉r Schrifts盲tze von rechtskundigen Bevollm盲chtigten. Der genannte Auslegungsgrundsatz kann es auch gebieten, die Bezeichnung eines Beteiligten zu korrigieren.
Rz. 5
4. Nach den vorgenannten Ma脽st盲ben ist die Nichtzulassungsbeschwerde dahin auszulegen, dass sie von s盲mtlichen ehemaligen Gesellschaftern der Grundst眉cksgemeinschaft erhoben worden ist.
Rz. 6
a) Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft waren im Ausgangsverfahren nicht die Grundst眉cksgemeinschaft, sondern alle drei ehemaligen Gesellschafter klagebefugt (搂 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Rechtsschutzgew盲hrend w盲re die Klage deshalb als solche der drei ehemaligen Gesellschafter auszulegen gewesen; in diesem Sinne haben die Bevollm盲chtigten der ehemaligen Gesellschafter ihre Klageschrift auch verstanden. Nach der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Mitteilung des Ausscheidens des B im Jahr 2008 ist das FG indes davon ausgegangen, dass nur A und C Kl盲ger seien; deshalb hat das FG den B mit Beschluss vom 5. M盲rz 2010 beigeladen und ihn im Rubrum seiner angefochtenen Entscheidung als Beigeladenen ausgewiesen. Indes k枚nnen durch Beiladung nur Dritte am Verfahren beteiligt werden, die nicht Hauptbeteiligte (Kl盲ger oder Beklagter) sind. Denn die Beiladung soll eine einheitliche Entscheidung gegen眉ber den Personen, deren rechtliche Interessen ber眉hrt werden, erm枚glichen, diesen die Interessenwahrnehmung erleichtern und die Erledigung des Rechtsstreits der Hauptbeteiligten f枚rdern; dieser Zweck trifft auf Personen, die bereits als Kl盲ger am Verfahren beteiligt sind, nicht zu (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2002 II B 88/00, juris). Ein Kl盲ger beh盲lt deshalb seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrt眉mlich zum Verfahren beigeladen wird.
Rz. 7
b) Das Rubrum der angegriffenen Entscheidung 眉bernehmend haben die bereits im Ausgangsverfahren von allen drei ehemaligen Gesellschaftern Bevollm盲chtigten in ihrer Beschwerdeschrift lediglich A und C als Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer, den B hingegen als Beigeladenen bezeichnet. Rechtsschutzgew盲hrend ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde als solche der drei ehemaligen Gesellschafter der Grundst眉cksgemeinschaft auszulegen. Der erkennende Senat sieht deshalb A, B und C als Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) an.
Rz. 8
II. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
Rz. 9
1. Soweit die Kl盲ger einen Verfahrensfehler (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darin erblicken, dass das FG den ehemaligen Gesellschafter C als Kl盲ger und den ehemaligen Gesellschafter B als Beigeladenen behandelt habe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 10
a) Die Kl盲ger machen geltend, dass auch der fr眉her aus der Grundst眉cksgemeinschaft ausgeschiedene und vom FG als Kl盲ger angesehene C h盲tte beigeladen werden m眉ssen, nachdem das FG den sp盲ter ausgeschiedenen B beigeladen habe. Diese R眉ge zeigt jedoch keinen Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens auf. Zwar stellt die unterbliebene notwendige Beiladung trotz der Regelung in 搂 123 Abs. 1 FGO einen Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, denn die Vorschriften 眉ber die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597); deshalb kann in einem solchen Fall die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2008 IV B 138/07, BFH/NV 2008, 1499, m.w.N.). Wie bereits ausgef眉hrt (unter I.4.a), stellt sich die Frage einer notwendigen Beiladung jedoch nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter --wie hier der C-- bereits als Kl盲ger am Verfahren beteiligt ist.
Rz. 11
b) Zur Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO f眉hrt auch nicht, dass das FG den B rechtsirrt眉mlich als Beigeladenen behandelt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass auch eine rechtsirrt眉mlich erfolgte (prozessual 眉berfl眉ssige) Beiladung grunds盲tzlich zu einem nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlichen Verfahrensfehler f眉hren kann, so ist vorliegend weder von den Kl盲gern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einem derartigen Fehler beruhen kann. Denn es ist nicht erkennbar, dass der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils dadurch beeinflusst sein k枚nnte, dass das FG den B nicht als Hauptbeteiligten, sondern als Beigeladenen behandelt hat. 脺ber die von den Kl盲gern bejahte Frage, ob die Grundst眉cksgemeinschaft einen gewerblichen Grundst眉ckshandel betrieben hat, hat das FG jedenfalls einheitlich gegen眉ber allen Personen entschieden, deren rechtliche Interessen als ehemalige Gesellschafter ber眉hrt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass B durch die rechtsirrt眉mlich erfolgte Beiladung in der Wahrnehmung seiner Rechte beeintr盲chtigt und hierdurch der materielle Inhalt der angegriffenen Entscheidung beeinflusst worden sein k枚nnte. Insbesondere haben am Termin zur m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG die auch von B bevollm盲chtigten Prozessvertreter teilgenommen; zudem hatte das FG den B auch noch pers枚nlich zur m眉ndlichen Verhandlung geladen.
Rz. 12
2. Soweit die Kl盲ger eine Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehren, ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gen眉gt. Im Kern wenden sich die Kl盲ger gegen die W眉rdigung des FG, dass die bei Ver盲u脽erung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundst眉ckshandels erforderliche unbedingte Ver盲u脽erungsabsicht im Streitfall nicht bestanden habe. Hiermit r眉gen sie die (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenw眉rdigung und Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch grunds盲tzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Im 脺brigen liegt die von den Kl盲gern genannte Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) auch inhaltlich nicht vor. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Finanzierung als Indiz f眉r die Feststellung einer unbedingten Ver盲u脽erungsabsicht heranzuziehen ist.
Rz. 13
3. Gleiches gilt, soweit die Kl盲ger als weitere Verfahrensm盲ngel u.a. die Aktenwidrigkeit des gew眉rdigten Sachverhalts und eine Verletzung rechtlichen Geh枚rs im Wesentlichen mit der Begr眉ndung r眉gen, dass das FG der Frage des Zwecks der Grundst眉cksgemeinschaft h盲tte weiter nachgehen m眉ssen. Auch insoweit beanstanden sie im Kern lediglich, dass das FG hinsichtlich des Vorliegens einer unbedingten Ver盲u脽erungsabsicht zu einer anderen W眉rdigung als die Kl盲ger gelangt sei.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2968743 |
BFH/NV 2012, 1172 |