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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung; Zur Kl盲rungsbed眉rftigkeit im Revisionsverfahren
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Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob beim Vorsteuerabzug und einer anschlie脽enden innergemeinschaftlichen Lieferung ein Schutz des guten Glaubens infrage kommt, ist in einem Revisionsverfahren nicht kl盲rungsf盲hig, wenn nach den im Wesentlichen auf tats盲chlichem Gebiet liegenden Feststellungen des FG ein guter Glaube nicht in Betracht kam (Barzahlung von PKW in erheblicher H枚he, sofortiger Weiterverkauf in bar zum selben Preis, auff盲llige Unterschiede der Unterschrift des Abholers in der Verbringenserkl盲rung und im Personalausweis).
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Normenkette
UStG 搂搂听6a, 15; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 1 K 2205/03) |
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Die auf grunds盲tzliche Bedeutung und Verfahrensfehler gest眉tzte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der h枚chstrichterlichen Kl盲rung bedarf, wobei sowohl die Kl盲rungsbed眉rftigkeit als auch die Kl盲rungsf盲higkeit der als rechtsgrunds盲tzlich bezeichneten Rechtsfrage dargelegt werden muss (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). An der Kl盲rungsf盲higkeit der Rechtsfrage fehlt es dann, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil auf eine alternative Begr眉ndung gest眉tzt hat und der Kl盲ger nicht f眉r jeden der beiden Begr眉ndungsans盲tze einen Grund f眉r die Revisionszulassung dargelegt hat (Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032; vom 4. August 2005 II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229, m.w.N.). Daran fehlt es.
2. Das FG hat sein Urteil zum einen damit begr眉ndet, dass ein Schutz des guten Glaubens weder beim Vorsteuerabzug nach 搂 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f眉r die Identit盲t zwischen dem in der Rechnung angegebenen Rechnungsaussteller und dem wirklich Leistenden anzuerkennen sei noch bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach 搂 6a UStG hinsichtlich der Identit盲t der Person des angeblichen Abholers. 脺berdies hat es ausgef眉hrt, dass es nach den Gesamtumst盲nden der Gesch盲fte (Barzahlung des PKW in erheblicher H枚he, sofortiger Weiterverkauf in Bar zum selben Kaufpreis, auff盲llige Unterschiede der Unterschrift des Abholers auf der Verbringenserkl盲rung und im Pass) der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) der Verdacht unlauterer Umst盲nde h盲tten aufkommen m眉ssen, diese somit nicht als gutgl盲ubig anzusehen sei. Das Gesch盲ft habe vielmehr deutlich den Stempel umsatzbetr眉gerischen Kettenverkaufs getragen. An die --im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende-- W眉rdigung des FG w盲re der Senat in einem Revisionsverfahren nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden, da die Kl盲gerin keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen hiergegen erhoben hat. 脺ber die Frage, "ob f眉r den Vorsteuerabzug i.S.d. 搂 15 UStG ein Schutz des guten Glaubens an der Identit盲t zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer existieren kann und welche Voraussetzungen dieser hat", w盲re im Revisionsverfahren danach schon deshalb nicht zu entscheiden, weil nach den Feststellungen des FG die Kl盲gerin nicht gutgl盲ubig war. Gleiches gilt f眉r die Frage, "ob 搂 6a Abs. 4 UStG auch Vertrauensschutz dahingehend gew盲hrt, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen Abnehmer identisch ist". Im 脺brigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) ein Unternehmer, der wusste oder h盲tte wissen m眉ssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 C-439/04, Kittel, Slg. 2006, I-6161, Randnrn. 55 f.).
3. Soweit die Kl盲gerin als Verfahrensmangel die R眉ge erhoben hat, das FG habe trotz Antrags in der m眉ndlichen Verhandlung die Vernehmung des Zeugen B unterlassen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Verfahrensmangels (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt einen substantiierten Vortrag zu der Frage, welcher Zeuge zu welchem Beweisthema zu vernehmen gewesen w盲re, was dieser voraussichtlich ausgesagt h盲tte und weshalb diese Aussage unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung gef眉hrt h盲tte (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). Vorliegend fehlt es zum einen an einem Vortrag, was der nicht geladene Zeuge B voraussichtlich ausgesagt h盲tte. Dass seine Vernehmung m枚glicherweise zur Kl盲rung der Identit盲t des mit Namen "S" aufgetretenen Rechnungsausstellers gef眉hrt h盲tte, der bei seiner Gesch盲ftsanmeldung einen gef盲lschten Personalausweis vorgelegt hatte, w眉rde nichts daran 盲ndern, dass der tats盲chlich Leistende nicht --wie nach 搂 15 UStG vorausgesetzt-- namentlich in der Rechnung benannt worden w盲re. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb eine bei Durchf眉hrung der Zeugenvernehmung eventuell gelungene Aufkl盲rung der Person, die sich hinter dem falschen Namen "S" verbarg, nach der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Gutgl盲ubigkeit an die Person des Rechnungsausstellers gef眉hrt h盲tte. Denn gerade der Ankauf von hochwertigen PKW im Wesentlichen gegen Barzahlung (hier 128 000 DM) bei sofortigem Weiterverkauf zu dem in Bar erhaltenen Betrag sowie auff盲llige Unterschiede zwischen der Unterschrift auf dem vom Abholer vorgelegten Pass und der Verbringenserkl盲rung waren, wie das FG revisionsrechtlich bindend feststellt (搂 118 Abs. 2 FGO), Umst盲nde, die die Kl盲gerin zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identit盲t des angeblichen Vertragspartners und des Abholers h盲tten veranlassen m眉ssen (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).
4. Wenn die Kl盲gerin zudem die Feststellung des FG bestreitet, wonach wegen der augenscheinlichen Unterschiede die Unterschrift auf der Verbringenserkl盲rung nicht von dem Abholer "J鈥 P鈥" stamme, wendet sie sich lediglich gegen die Beweisw眉rdigung des FG, ohne einen Verfahrensfehler zu benennen. Etwaige Fehler bei der Beweisw眉rdigung sind materiell-rechtliche Fehler und f眉hren noch nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschl眉sse vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2093102 |
BFH/NV 2009, 234 |