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Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Kumulative Urteilsbegr眉ndung; R眉ge unrichtiger Rechtsanwendung
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Leitsatz (NV)
1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gr眉nde gest眉tzt, von denen jeder f眉r sich gesehen das Urteil tr盲gt, muss der Beschwerdef眉hrer zu jeder dieser Begr眉ndungen einen Grund f眉r die Zulassung der Revision darlegen.
2. Mit der R眉ge blo脽er unrichtiger Rechtsanwendung durch das FG wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt.
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Normenkette
FGO 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听115 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 1 K 1351/01) |
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Tatbestand
I. Die M-GmbH ordnete mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 1983 das wirtschaftliche Eigentum an ihr geh枚rendem Grundbesitz der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, zu. Zugleich wurde ein Anspruch auf die 脺bertragung des zivilrechtlichen Eigentums begr眉ndet. Die Kl盲gerin wurde dabei von der M-GmbH aufgrund einer nach deren Ansicht bestehenden Vollmacht vertreten. In der Folgezeit wurde das Grundst眉ck bebaut.
Das seinerzeit zust盲ndige Finanzamt setzte f眉r diesen Rechtsvorgang, der nach seiner Auffassung das bebaute Grundst眉ck betraf, mit 脛nderungsbescheid vom 1. September 1988 Grunderwerbsteuer in H枚he von 179 130 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung seines Urteils aus, das wirtschaftliche Eigentum an dem der GmbH geh枚renden Grundbesitz sei mit dem Vertrag vom 22. Dezember 1983 der Kl盲gerin wirksam zugeordnet worden. Die GmbH habe die Kl盲gerin beim Vertragsabschluss aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht vertreten k枚nnen. Die Vollmacht sei entgegen der Meinung der Kl盲gerin nicht wegen Verst枚脽en gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen und gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen. Auf die Wirksamkeit der Vollmacht komme es zudem nicht entscheidend an, da das Zuordnungsgesch盲ft wegen seiner tats盲chlichen Durchf眉hrung jedenfalls nach 搂 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. 搂 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu besteuern w盲re.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bekr盲ftigt die Kl盲gerin ihre Auffassung, die GmbH habe sie beim Abschluss des Vertrages vom 22. Dezember 1983 wegen der angef眉hrten Gesetzesverst枚脽e nicht wirksam vertreten. Die Ansicht des FG, dass jedenfalls 搂 41 Abs. 1 AO 1977 eingreife, sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen. Sie --die Kl盲gerin-- habe durch das Zuordnungsgesch盲ft keine Verwertungsbefugnis erlangt; sie habe eine solche auch nicht bestehen lassen. Die tats盲chliche Verwertung des Grundst眉cks sei erst zu einem wesentlich sp盲teren Zeitpunkt und zu einem erheblich geringeren Wert unabh盲ngig von dem Zuordnungsgesch盲ft (Vertrag vom 22. Dezember 1983) erfolgt. Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds in oder vor der Insolvenz stehe und gleichzeitig noch offene Grunderwerbsteuerverfahren habe. Aufgrund der bei den Fonds regelm盲脽ig getroffenen Vereinbarungen stellten sich zivilrechtliche Grundsatzfragen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Vertr盲ge auch in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht. Unabh盲ngig davon liege eine zur Zulassung der Revision f眉hrende unrichtige Rechtsanwendung durch das FG vor.
Nach Ablauf der Frist f眉r die Begr眉ndung der Beschwerde (搂 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) f眉hrte die Kl盲gerin erg盲nzend aus, der auf 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. 搂 41 Abs. 1 AO 1977 gest眉tzte Steueranspruch erl枚sche, wenn die Beteiligten vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgesch盲fts Abstand n盲hmen, so wie es hier letztlich geschehen sei, da die Parteien die nach dem Wortlaut der verschiedenen Vertragsbedingungen durchaus beabsichtigte Eigentums眉bertragung nie durchgef眉hrt h盲tten. Das FG verkenne dies. Sie --die Kl盲gerin-- sei wirtschaftliche Eigent眉merin lediglich in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht, nicht aber im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn geworden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das inzwischen zust盲ndig gewordene Finanzamt) beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde ist unzul盲ssig. Sie entspricht nicht den Begr眉ndungsanforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kl盲gerin hat das Vorliegen einer der Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 FGO f眉r die Revisionszulassung nicht hinreichend dargelegt.
Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gr眉nde gest眉tzt, von denen jeder f眉r sich gesehen das Urteil tr盲gt, muss der Beschwerdef眉hrer zu jeder dieser Begr眉ndungen einen Grund f眉r die Zulassung der Revision darlegen (Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290; vom 18. M盲rz 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085).
Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht. Das FG hat seine Entscheidung auf den selbst盲ndig tragenden Gesichtspunkt gest眉tzt, dass unabh盲ngig von der strittigen Wirksamkeit der Vollmacht f眉r den Abschluss des Vertrages vom 22. Dezember 1983 das Zuordnungsgesch盲ft wegen seiner tats盲chlichen Durchf眉hrung zu besteuern w盲re. Mit der Behauptung, diese Ansicht sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen, da die Kl盲gerin durch das Zuordnungsgesch盲ft keine Verwertungsbefugnis erlangt habe und eine solche auch nicht habe bestehen lassen, wird kein Grund f眉r die Zulassung der Revision dargetan. Das blo脽e Geltendmachen der Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das FG reicht daf眉r nicht aus (BFH-Beschl眉sse vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom 17. Februar 2005 II B 115/03, BFH/NV 2005, 1004). Vielmehr muss dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts ein Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sein, dass er, w眉rde er nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet w盲re, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen, so wenn die Entscheidung des FG objektiv willk眉rlich erscheint oder auf sachfremden Erw盲gungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschl眉sse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. M盲rz 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Kl盲gerin nicht dargetan. Zu entsprechenden eingehenden Ausf眉hrungen innerhalb der Beschwerdebegr眉ndungsfrist h盲tte sie sich insbesondere deshalb veranlasst sehen m眉ssen, weil sie auch nach ihrer eigenen Auffassung wirtschaftliche Eigent眉merin des bebauten Grundst眉cks im einkommensteuerrechtlichen Sinn geworden ist und nicht vorbringt, dass sie die Unwirksamkeit der Vollmacht oder des Zuordnungsgesch盲fts zivilrechtlich, ggf. auch gerichtlich, gegen眉ber der GmbH oder Dritten geltend gemacht habe.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1441682 |
BFH/NV 2005, 2229 |