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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺bersehen einer Sachentscheidungsvoraussetzung
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Leitsatz (NV)
Sieht sich das FG wegen der angeblichen Bestandskraft eines Bescheids an einer dem Klagebegehren entsprechenden vollst盲ndigen 脺berpr眉fung des w盲hrend des Klageverfahrens ergangenen 脛nderungsbescheids gehindert, liegt hierin ein Verfahrensmangel.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 3
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 3 K 1663/01) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb am 28. Oktober 1998 Eigentumswohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 11 991 630 DM. F眉r diesen Erwerbsvorgang setzte das zust盲ndige Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 17. Februar 1999 gegen die Kl盲gerin Grunderwerbsteuer in H枚he von 419 707 DM fest. Am 3. M盲rz 1999 setzten die Vertragsbeteiligten in einem Nachtragsvertrag den Kaufpreis auf 10 400 000 DM herab.
Das FA sah einen am 12. M盲rz 1999 bei ihm eingegangenen Schriftsatz als Einspruch der Kl盲gerin gegen den Bescheid vom 17. Februar 1999 an und ber眉cksichtigte mit 脛nderungsbescheid vom 24. November 1999 die Herabsetzung des Kaufpreises, indem es die Grunderwerbsteuer auf 364 000 DM erm盲脽igte. Den Einspruch, mit dem die Kl盲gerin wegen Gesellschafteridentit盲t bei ihr und der Verk盲uferin die Anwendung des 搂 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) begehrte, wies das FA am 7. Juni 2001 im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ck.
W盲hrend des Klageverfahrens half das FA dem auf 搂 6 Abs. 3 GrEStG gest眉tzten Klagebegehren teilweise ab und setzte mit 脛nderungsbescheid vom 28. M盲rz 2002 die Steuer auf 259 896 DM herab. Die Klage, mit der die Kl盲gerin zun盲chst die Aufhebung des Bescheids vom 24. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2001 beantragt hatte und nunmehr die Aufhebung aller drei Steuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung begehrte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ging davon aus, dass der w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene 脛nderungsbescheid vom 28. M盲rz 2002 zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Dieser Bescheid 盲ndere den Bescheid vom 24. November 1999, der mangels Einspruchs der Kl盲gerin bestandskr盲ftig geworden sei. Er sei deshalb nur in dem Umfang anfechtbar, wie die 脛nderung reiche. Da das FA zu Gunsten der Kl盲gerin eine Teilabhilfe vorgenommen habe, fehle ihr insoweit die Klagebefugnis. Hinsichtlich des belastenden Teils der Regelung setze sich die Bestandskraft der vorangegangenen Bescheide hinsichtlich der im Bescheid vom 28. M盲rz 2002 erm盲脽igten Steuer fort, so dass die Klage ohne weitere Sachpr眉fung abzuweisen sei. Im 脺brigen fehle es auch an einem wirksamen Einspruch der Kl盲gerin gegen den urspr眉nglichen Bescheid vom 17. Februar 1999.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl盲gerin Verfahrensm盲ngel (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Das FG habe 眉bersehen, dass gegen den Steuerbescheid vom 24. November 1999 Einspruch eingelegt worden sei. 脺ber diesen Einspruch habe das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2001 konkludent mitentschieden, so dass das FG eine Entscheidung in der Sache h盲tte treffen m眉ssen.
Die Zust盲ndigkeit des FA ist w盲hrend des Klageverfahrens auf den Beklagten und Beschwerdegegner 眉bergegangen.
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II. Die Beschwerde ist begr眉ndet (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); der Senat hat es f眉r sachgerecht erachtet, das Urteil des FG aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen (搂 116 Abs. 6 FGO).
Die R眉ge der Kl盲gerin, das FG habe den Einspruch gegen den Bescheid vom 24. November 1999 und damit verfahrensfehlerhaft eine Sachentscheidungsvoraussetzung 眉bersehen, ist begr眉ndet.
1. Das FG hat sich zu Unrecht wegen der von ihm angenommenen Bestandskraft des 脛nderungsbescheids vom 24. November 1999 an einer Entscheidung in der Sache gehindert gesehen.
Die Kl盲gerin hat mit ihrer Beschwerdebegr眉ndung schl眉ssig vorgetragen, mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 Einspruch (auch) gegen den 脛nderungsbescheid vom 24. November 1999 eingelegt zu haben. Hierin wird der angefochtene Bescheid nach Datum und Steuerbetrag eindeutig bezeichnet und erkl盲rt, gegen diesen "form- und fristgerecht Einspruch einzulegen". Das Schreiben ist zwar von der Grundst眉cksver盲u脽erin verfasst, enth盲lt aber den Hinweis, dass diese "gleichzeitig namens und in Vollmacht f眉r die Kl盲gerin" handele. Es ist in den Akten abgeheftet und tr盲gt den Eingangsstempel des FA vom 10. Dezember 1999. Danach ist die Annahme des FG, gegen den Bescheid vom 24. November 1999 sei kein Einspruch eingelegt worden, fehlerhaft.
Das FG hat zwar --was auf der Grundlage seiner Annahme, es sei kein Einspruch eingelegt worden, konsequent gewesen w盲re-- die "gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2001" erhobene Klage nicht insgesamt als unzul盲ssig behandelt, es hat sich aber wegen der angeblichen Bestandskraft des Bescheids vom 24. November 1999 an einer dem Klagebegehren entsprechenden vollst盲ndigen 脺berpr眉fung des w盲hrend des Klageverfahrens ergangenen und damit --die Zul盲ssigkeit der Klage vorausgesetzt-- nach 搂 68 FGO zum Verfahrensgegenstand gewordenen 脛nderungsbescheids vom 28. M盲rz 2002 gehindert gesehen. Hierin liegt ein Verfahrensmangel (vgl. m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. M盲rz 2000 II B 89/99, BFH/NV 2000, 1209, und vom 6. Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897), der in der Revisionsinstanz ohne Bindung an die tats盲chlichen Feststellungen der Vorinstanz zu pr眉fen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474). Liegt ein solcher Verfahrensversto脽 vor, bedarf es keinerlei Pr眉fung der Rechtserheblichkeit dieses Mangels mehr. Solche Verst枚脽e machen das FG-Urteil ohne weiteres fehlerhaft (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 116 Anm. 50).
2. Das FG wird im zweiten Rechtsgang davon auszugehen haben, dass der Bescheid vom 24. November 1999 nicht bestandskr盲ftig geworden ist und mit der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2001 auch 眉ber den Einspruch der Kl盲gerin (mit-)entschieden wurde. Denn im letzten Satz dieser Entscheidung hei脽t es, dass "die entsprechende Steuerfestsetzung mit ge盲ndertem Bescheid vom 24. November 1999 nicht zu beanstanden und somit dem Einspruch der Erfolg zu versagen" sei.
Das FG wird ferner zu beachten haben, dass Gegenstand des Klageverfahrens der w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene 脛nderungsbescheid vom 28. M盲rz 2002 ist und 眉ber dessen Rechtm盲脽igkeit unter Ber眉cksichtigung dessen zu entscheiden ist, dass die durch diesen Bescheid ge盲nderten Bescheide keine Wirksamkeit mehr entfalten (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311; BFH-Urteil vom 16. September 1986 IX R 61/81, BFHE 148, 104, BStBl II 1987, 435).
Materiell-rechtlich wird das FG zu pr眉fen haben, ob und in welchem Umfang die Kl盲gerin wegen der von ihr behaupteten Gesellschafteridentit盲t bei den am Erwerbsvorgang beteiligten Gesamthandsgemeinschaften im Hinblick auf 搂 6 Abs. 3 GrEStG noch eine 脛nderung der Steuerfestsetzung erreichen kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1453993 |
BFH/NV 2006, 99 |