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Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenbegriff
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Leitsatz (NV)
Der Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs kommt keine grunds盲tzliche Bedeutung zu. Die Frage ist h枚chstrichterlich entschieden.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-2; EStG 搂 9 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 12 K 7180/06 B) |
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern (Kl盲ger) geltend gemachten Zulassungsgr眉nde liegen nicht vor.
1. Der von den Kl盲gern aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs kommt keine grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu. Die Frage ist, wie auch die Kl盲ger best盲tigen, bereits h枚chstrichterlich entschieden.
搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach 搂 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F枚rderung des Berufs get盲tigt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234).
2. Entgegen der Auffassung der Kl盲ger liegen auch die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vor.
骋别尘盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gef盲hrdende Abweichung liegt u.a. vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit tragenden Rechtsausf眉hrungen in der Divergenzentscheidung nicht 眉bereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG bei seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das FG den Werbungskostenbegriff anders interpretiert h盲tte als der BFH (s. dazu unter 1.).
3. Im Grunde wenden sich die Kl盲ger gegen die vom FG vorgenommene tatrichterliche 脺berzeugungsbildung. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 VI B 25/08, BFH/NV 2008, 1845).
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Fundstellen
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BFH/NV 2009, 760 |