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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzen des Verfahrens 眉ber Folgebescheid bei Anfechtung des Grundlagenbescheids
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Leitsatz (NV)
Es ist regelm盲脽ig geboten und zweckm盲脽ig, da脽 das FG das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid nach 搂 74 FGO aussetzt, solange unklar ist, ob die Anfechtung des nachtr盲glich ergangenen Feststellungsbescheids 眉ber Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung Erfolg haben wird. Das gilt auch dann, wenn der Kl盲ger gegen den Einkommensteuerbescheid zus盲tzlich einwendet, das FA habe das Recht zur 脛nderung des Einkommensteuerbescheides verwirkt.
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Normenkette
FGO 搂 74; AO 1977 搂 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Beschwerdegegner (Kl盲ger) erwarben im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. Das damals f眉r die Einkommensteuerfestsetzung zust盲ndige Finanzamt (FA) erkannte den von den Kl盲gern geltend gemachten 脺berschu脽 der Werbungskosten 眉ber die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung f眉r das Streitjahr 1979 erkl盲rungsgem盲脽 an. Mehr als f眉nf Jahre nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides erlie脽 das FA f眉r die Bauherrengemeinschaft einen Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem geringeren als dem bisher ber眉cksichtigten Werbungskosten眉berschu脽. Der inzwischen f眉r die Einkommensteuerfestsetzung der Kl盲ger zust盲ndig gewordene Beklagte und Beschwerdef眉hrer (FA) 盲nderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid nach 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach erfolglosem Vorverfahren wandten sich die Kl盲ger gegen den Einkommensteuer盲nderungsbescheid mit der Begr眉ndung, die Klage werde vorsorglich f眉r den Fall erhoben, da脽 ihr Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid erfolglos bleiben sollte. F眉r diesen Fall werde die Klage damit begr眉ndet werden, da脽 das FA den Einkommensteuerbescheid wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr nach 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 habe 盲ndern d眉rfen.
Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren durch Beschlu脽 gem盲脽 搂 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung 眉ber den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid aus.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des FA. Das FG habe das Klageverfahren zu Unrecht ausgesetzt. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif gewesen. Da der Grundlagenbescheid bindend sei, habe das FG lediglich zu entscheiden brauchen, ob die 脛nderung nach 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 statthaft gewesen sei. Wenn das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid Erfolg haben sollte, werde das FA die 脛nderung des Einkommensteuerbescheids r眉ckg盲ngig machen. Die Aussetzung habe au脽erdem zur Folge, da脽 auch kostenm盲脽ig die Frage nach dem Obsiegen oder Unterliegen des FA in der hier anh盲ngigen Sache von Fragen abh盲ngig gemacht werde, 眉ber die es im Hinblick auf 搂 182 Abs. 1 AO 1977 nicht zu entscheiden habe.
Das FA beantragt, den Beschlu脽 des Nieders盲chsischen FG vom 26. November 1987 aufzuheben.
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Die Beschwerde ist nicht begr眉ndet. Das FG hat das Verfahren in der Einkommensteuersache 1979 rechtsfehlerfrei bis zur Entscheidung 眉ber den Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid ausgesetzt.
Die Entscheidung 眉ber die Aussetzung nach 搂 74 FGO steht grunds盲tzlich im Ermessen des Gerichts. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zul盲ssig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zun盲chst unbegr眉ndete Klage durch eine 脛nderung des Grundlagenbescheids begr眉ndet werden kann, ist es regelm盲脽ig geboten und zweckm盲脽ig, da脽 das FG den Streit um die Rechtm盲脽igkeit des Folgebescheides aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid ge盲ndert wird (Beschlu脽 vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678; Beschlu脽 des erkennenden Senats vom 10. August 1987 IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167; wegen der Zul盲ssigkeit der Anfechtungsklage Urteil vom 2. September 1987 I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142). Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbeh枚rde zun盲chst einen Steuerbescheid erlassen hat und in der Folge der Feststellungsbescheid nachgeholt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 13/84, BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3, und den Beschlu脽 des erkennenden Senats in BFH/NV 1988, 167).
Der angefochtene Beschlu脽 der Vorinstanz entspricht dieser st盲ndigen Rechtsprechung. Besondere Umst盲nde, die die Aussetzung des Verfahrens ausnahmsweise ermessenswidrig erscheinen lassen k枚nnten, sind nicht ersichtlich. F眉r die Aussetzung des Verfahrens spricht im vorliegenden Fall zus盲tzlich, da脽 die Kl盲ger die Anfechtungsklage gegen den Folgebescheid nicht nur mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid, sondern auch damit begr眉ndet haben, der Folgebescheid habe trotz des nachtr盲glich erlassenen Grundlagenbescheids wegen Verwirkung nicht ge盲ndert werden d眉rfen. Den Einwand der Verwirkung (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189) k枚nnen die Kl盲ger nur gegen den Folgebescheid vorbringen. Mit diesem Einwand braucht das FG sich erst zu befassen, wenn das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid erfolglos bleiben sollte. Es war daher zweckm盲脽ig, wenn es sich f眉r die Aussetzung des Verfahrens entschied, um den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid abzuwarten. Das Kostenrisiko des FA wird durch den angefochtenen Beschlu脽 nicht erh枚ht. Das Risiko, da脽 das FG den Einwand der Verwirkung f眉r durchgreifend h盲lt und der Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid deshalb stattgibt, besteht unabh盲ngig von der Aussetzung des Verfahrens.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 416151 |
BFH/NV 1989, 525 |