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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerstatus. Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitgliedschaft in einer spirituellen Gemeinschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Kommt eine aufgrund Vereinsmitgliedschaft und zur F枚rderung des Vereinszwecks zu erbringende fremdbestimmte, weisungsgebundene T盲tigkeit ihrer Verbindlichkeit nach einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleich, ist jedenfalls dann zwingend von einem Arbeitsverh盲ltnis auszugehen, wenn die besch盲ftigte Person nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung 盲hnlich einem Arbeitnehmer sozial gesch眉tzt ist. Als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene ist dabei der gesetzliche Mindestlohn zu garantieren.
2. Eine spirituelle Gemeinschaft, die nicht auf einem Mindestma脽 an Systembildung und Weltdeutung beruht, ist weder aufgrund des durch Art.听140 GG iVm. Art.听137 Abs.听3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts noch aufgrund der der korporativen Religionsfreiheit des Art.听4 Abs.听1 und听2 GG berechtigt, sich eine innere Ordnung zu schaffen, nach deren Ma脽gabe ausschlie脽lich vom Gemeinschaftszweck gepr盲gte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind.
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Orientierungssatz
1. Die Parteien k枚nnen den Vertragstyp einer privatrechtlichen Vereinbarung 眉ber die Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen nicht frei festlegen. Sie sind an die zwingenden Vorgaben des 搂 611a Abs. 1 BGB gebunden (Rn. 22).
2. Die Abgrenzung des Arbeitsverh盲ltnisses von anderen Vertragsverh盲ltnissen ist nach 搂 611a Abs. 1 Satz 5 BGB anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Ber眉cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind neben der W眉rdigung tats盲chlicher Umst盲nde auch die Besonderheiten oder Eigenarten einer T盲tigkeit in Branchen und Bereichen mit besonderen verfassungsrechtlichen Garantien zu ber眉cksichtigen. Diese k枚nnen den Grundrechtstr盲gern bei der Festlegung des Vertragstyps einen gr枚脽eren rechtlichen Spielraum er枚ffnen (Rn. 23).
3. Kommt eine aufgrund Vereinsmitgliedschaft und zur F枚rderung des Vereinszwecks zu erbringende fremdbestimmte, weisungsgebundene T盲tigkeit ihrer Verbindlichkeit nach einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleich, ist jedenfalls dann zwingend von einem Arbeitsverh盲ltnis auszugehen, wenn die besch盲ftigte Person nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung 盲hnlich einem Arbeitnehmer sozial gesch眉tzt ist. Als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene ist dabei der gesetzliche Mindestlohn zu garantieren (Rn. 33, 35 f.).
4. Die verfassungsrechtlichen Gew盲hrleistungen aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG er枚ffnen einer Religionsgemeinschaft die M枚glichkeit, ihre Mitglieder nicht als Arbeitnehmer zu besch盲ftigen, obwohl sie weisungsgebundene Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verrichten, wenn der Dienst ausschlie脽lich von religi枚sem Bekenntnis gepr盲gt ist. Entsprechendes gilt f眉r Weltanschauungsgemeinschaften (Rn. 40 ff.).
5. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit 眉ber bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die Religion legt eine den Menschen 眉berschreitende und umgreifende 鈥瀟ranszendente鈥) Wirklichkeit zugrunde, w盲hrend sich die Weltanschauung auf innerweltliche 鈥瀒mmanente鈥) Bez眉ge beschr盲nkt. F眉r die Annahme einer Religion oder Weltanschauung ist neben den transzendenten bzw. immanenten Bez眉gen auch ein Mindestma脽 an Systembildung und Weltdeutung notwendig (Rn. 44).
6. Religionsgesellschaften iSv. Art. 137 WRV, die mit dem im Grundgesetz ebenfalls verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) identisch sind, sind Verb盲nde mit dem Zweck, gemeinsam religi枚se 脺berzeugung zu bet盲tigen. Der Zusammenschluss muss auf eine umfassende 脺berzeugung des ihn pr盲genden religi枚sen Konsenses durch ein Bekenntnis nach au脽en abzielen und die umfassende Erf眉llung aller religi枚s motivierten Aufgaben, die er stellt, anstreben (Rn. 45).
7. Eine spirituelle Gemeinschaft, die 鈥 wie der Beklagte 鈥 nicht auf einem Mindestma脽 an Systembildung und Weltdeutung beruht, ist weder aufgrund des durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts noch aufgrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt, sich eine innere Ordnung zu schaffen, nach deren Ma脽gabe ausschlie脽lich vom Gemeinschaftszweck gepr盲gte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind (Rn. 46 ff.).
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Normenkette
GG Art.听4 Abs.听1-2, Art.听140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB 搂听58 Nr. 2, 搂听611a Abs. 1
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Verfahrensgang
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen 6 Sa 1249/21) |
ArbG Detmold (Urteil vom 15.10.2021; Aktenzeichen 3 Ca 732/20) |
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Nachgehend
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Tenor
1. Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.听Mai 2022 -听6听Sa 1249/21听- aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -听auch 眉ber die Kosten der Revision听- an das Berufungsgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Kl盲gerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung gesetzlichen Mindestlohns f眉r die Zeit vom 1.听Januar 2017 bis zum 30.听Juni 2020.
Rz. 2
Der Beklagte ist ein gemeinn眉tziger Verein mit Sitz in H. In seiner Satzung hei脽t es auszugsweise:
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鈥濸谤盲补尘产别濒 |
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鈥歒oga V鈥, die 鈥歐issenschaft des Yoga鈥, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. |
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Die Weisheit, 脺bungen und Techniken des Yoga k枚nnen gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des Yoga in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, K枚rper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religi枚sen Entwicklung f眉r ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen. |
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Der Yoga V听e.V. steht in der Tradition des indischen Arztes und Yoga Meisters Swami S und bezieht in seiner Arbeit Yoga in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen mit ein. Yoga ist ein ganzheitliches, offenes 脺bungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen 枚stlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu geh枚ren insbesondere, aber nicht nur, Ayurveda, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ern盲hrungskunde, Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und 枚stliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fern枚stliche Selbstverteidigungsk眉nste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universit盲re Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann Yoga auch einen wertvollen Beitrag zur V枚lkerverst盲ndigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im Zeitalter der Spezialisierung kann Yoga zur Verbindung und Integration beitragen. |
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Wie im klassischen Indien kann die 脺bung des Yoga auch mit beruflicher Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen F盲higkeiten verbunden werden. |
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Der Yoga V听e.V. ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu allen Menschen unabh盲ngig ihrer religi枚sen, kulturellen, ethnischen Herkunft und sexuellen Orientierung gepr盲gt ist und steht auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. |
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Die im Yoga V听e.V. vereinigten Mitglieder f眉hlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des Yoga und verwandter 脺bungssysteme zu dienen. |
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Zweck des Vereins |
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Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der 脺bungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die F枚rderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts 鈥歴teuerbeg眉nstigte Zwecke鈥 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch |
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(1)听听听听听 |
Errichtung von Zentren, in denen Yoga und verwandte Disziplinen gelehrt werden |
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(2)听听听听听 |
Errichtung von Yoga Seminarh盲usern |
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(3)听听听听听 |
Schaffung von Yoga V Sevaka Gemeinschaften, in denen in alter indischer religi枚ser Ashram- und Kloster-Tradition Menschen in Lebensgemeinschaften zusammen leben, die sich ganz der spirituell-religi枚sen Praxis widmen im Sinne von Sadhana (spirituelle 脺bung), Satsang (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), Sattwa (spiritueller Lebensstil) und Seva (uneigenn眉tziger Dienst). Durch solche funktionierende Sevaka Gemeinschaften werden friedvolle gesch眉tzte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter Ashramregeln die uralte spirituell-religi枚se Tradition von Yoga Vedanta praktiziert und gelehrt wird |
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(4)听听听听听 |
Durchf眉hrung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vortr盲gen, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland |
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(5)听听听听听 |
Durchf眉hrung von Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen |
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(6)听听听听听 |
Durchf眉hrung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vortr盲gen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religi枚sen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinn眉tzigen Bildungstr盲gern durchgef眉hrt werden k枚nnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit Yoga im weiteren Sinn stehen oder Yoga 脺bungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen |
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(7)听听听听听 |
Durchf眉hrung von spirituellen und religi枚sen 脺bungen, religi枚sen Ritualen, Studium der klassischen Yoga und Vedanta Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Retreats, Kasualien, spirituellen und religi枚sen Ausbildungen |
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(8)听听听听听 |
Durchf眉hrung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-脺bungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) besch盲ftigen |
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(9)听听听听听 |
Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland |
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(10)听听听 |
Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen |
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Aufbau von Yoga-Bibliotheken sowie eines Yoga-Museums |
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(12)听听听 |
Verbreitung von Schriften und Ver枚ffentlichungen 眉ber Yoga, und verwandte Disziplinen |
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Rz. 3
Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt der Beklagte Zentren und Seminarh盲user. Als Vereinsmitglieder geh枚ren ihm rund 240听Sevakas an. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten steht Gl盲ubigen aller Religionen offen. Sevakas leben in Yoga V Ashrams und Zentren in indischer Ashram- und Klostertradition zusammen, um sich dort der 脺bung und Verbreitung der Yoga V Lehre zu widmen. Sie verf眉gen in den Ashrams 眉ber Unterk眉nfte f眉r sich bzw. ihre Familien. Am Vereinssitz in H befinden sich Seminarr盲ume, Gemeinschaftsr盲ume (zB zur Einnahme der Mahlzeiten) und Unterk眉nfte f眉r die 鈥濻evaka Gemeinschaft鈥 sowie f眉r G盲ste. In den Seminarr盲umen werden f眉r externe G盲ste kostenpflichtige Seminare und Schulungen f眉r Yogalehrer durchgef眉hrt.
Rz. 4
F眉r Sevakas gelten Regeln, die in der sog. Yoga V Smriti niedergelegt sind. In deren Teil听A (unwiderrufliche Regeln) sind mit der m枚glichst weiten Verbreitung des Yoga, der Erm枚glichung schnellen spirituellen Wachstums f眉r ernsthafte Aspiranten durch Schaffung von Sevaka Gemeinschaften (鈥瀏eistliche Genossenschaften鈥) in Ashrams und Yoga-Zentren sowie der Vergr枚脽erung der Kr盲fte des Friedens und des Verst盲ndnisses auf der Erde durch Aufbau weiterer Lichtpunkte im Lichtnetz der Erde in Verbundenheit mit anderen spirituellen und 枚kologischen Traditionen die Hauptziele des Yoga V bezeichnet. F眉r die spirituelle Entwicklung der Sevakas gelten die sog. 鈥瀡ier gro脽en听S鈥, n盲mlich Satsang (regelm盲脽ige Teilnahme an gemeinsamer Meditation, Mantra-Singen, Arati), Sadhana (t盲gliche oder fast t盲gliche Praxis von Asanas und Pranayama), Seva (selbstloser Dienst im Ashram/Yoga-Zentrum) und Sattwa (鈥瀝einer鈥 Lebensstil ohne Fleisch, Fisch, Tabak, illegale Drogen, Alkohol sowohl in als auch au脽erhalb der Yoga V Gemeinschaft). In Teil听B der Smriti werden die allgemeinen Grunds盲tze aus deren Teil听A konkretisiert. Teil听C enth盲lt erg盲nzende Empfehlungen.
Rz. 5
Smriti werden nach Beschl眉ssen der Sevaka-Versammlung weiterentwickelt. Im streitrelevanten Zeitraum enthielten sie auszugsweise folgende Bestimmungen:
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鈥濪er Yoga V听e.V. ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu allen Menschen unabh盲ngig ihrer religi枚sen, kulturellen, ethnischen Herkunft gepr盲gt ist und steht auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. 鈥 |
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P.3. |
Sevaka bei Yoga V -听ideal f眉r spirituelles |
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und menschliches Wachstum |
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In einem Yoga Ashram zu leben und dabei zugleich anderen, sich selbst und der Gemeinschaft zu dienen, ist nicht einfach ein Job, den man acht Stunden lang macht und sich dann seinen anderen Interessen und Hobbys widmet. Es ist eine grunds盲tzliche Lebenseinstellung und -aufgabe, bei der es kein separates Privat- und Berufsleben gibt, sondern alles zu einem erf眉llten spirituellen Leben verschmilzt. Du solltest bereit sein, Dich voll zu engagieren und Dich ganz einzubringen. 鈥 |
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B.3. |
Seva -听das uneigenn眉tzige Dienen |
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B.3.1. |
Seva/Karma Yoga: Seva Inhalt und Aufgaben- |
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bereich |
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Seva hei脽t uneigenn眉tziges Dienen. Seva 枚ffnet das Herz, reinigt, vermindert das Ego, bereitet so die notwendige Voraussetzung, dass h枚here spirituelle Erfahrung und z眉gige spirituelle Entwicklung m枚glich wird. Du bist Sevaka Mitglied des gemeinn眉tzigen Yoga V听e.V., kein 鈥欰rbeitnehmer鈥. 鈥 |
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B.3.4. |
Sevafreie Zeit |
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a.听听听听 |
Es gibt einen Richtwert von 5 sevafreien Wochen pro Jahr. 鈥 |
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Rz. 6
Als Leistung zur Daseinsf眉rsorge gew盲hrt der Beklagte Sevakas Unterkunft und Verpflegung. Auf das monatliche Taschengeld iHv. bis zu 390,00听Euro wird bei F眉hrungsverantwortung ein Aufschlag iHv. bis zu 180,00听Euro gezahlt. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert. Nach dreij盲hriger Zugeh枚rigkeit zu einer Sevaka Gemeinschaft schlie脽t der Beklagte f眉r den jeweiligen Sevaka eine zus盲tzliche Altersversorgung ab, an die j盲hrliche Beitr盲ge iHv. 1.470,00听Euro abgef眉hrt werden. Sevakas mit l盲ngerer Sevakamitgliedschaft im Rentenalter k枚nnen weiterhin im Ashram leben. K枚nnen sie keine Seva mehr zu leisten, haben sie abh盲ngig von der Rentenh枚he einen Kostenbeitrag iHv. monatlich 450,00 bis 550,00听Euro f眉r Unterkunft und Verpflegung zu leisten.
Rz. 7
Der Beklagte ist Alleingesellschafter der Yoga V听GmbH, die 眉ber einen Internetshop diverse Produkte vertreibt. Gewinne f眉hrt sie an den Beklagten ab. F眉r die bei der Yoga V听GmbH anfallenden T盲tigkeiten werden auch Sevakas des Beklagten eingesetzt.
Rz. 8
Die Kl盲gerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich bei dem Beklagten mit dem Ziel, ganzheitliches Yoga zu lernen, zu leben und an andere Menschen weiterzugeben. In dem zwischen den Parteien geschlossenen 鈥濾ertrag 眉ber die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft鈥 vom 29.听Februar 2012 hei脽t es auszugsweise:
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鈥濸谤盲补尘产别濒 |
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Dieser Vertrag dient keinem Erwerbszweck, er ist Vereinbarung 眉ber die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes Artikel听9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) und angelehnt an die Grundlagen f眉r die Aus眉bung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikels听18 der 鈥欰llgemeinen Erkl盲rung der Menschenrechte鈥 der Vereinten Nationen (UNO) |
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鈥μ |
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Vergleichbar mit einer religi枚sen Gemeinschaft, sind alle Personen, die sich unserer Gemeinschaft anschlie脽en, Mitglieder, die ihre Kraft, ihr K枚nnen und ihren guten Willen daf眉r einsetzen, die Lehre des Yoga in der Tradition von Swami S und Swami V zu verbreiten. |
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Das Mitglied der Yoga V Ashram Gemeinschaft (Sevaka) ist sich bewusst, dass seine/ihre Motivation ist, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von Swami S und Swami V geistig zu vervollkommnen sowie uneigenn眉tzigen Dienst zu leisten. |
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Er/sie wird Sevaka beim Yoga V听e.V., weil er sich pers枚nlich entwickeln will und nicht, um einer Erwerbst盲tigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. |
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搂听3 Regeln f眉r Sevakas, die Mitglieder der Yoga Gemeinschaft -听Yoga V Smriti |
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Das spirituelle Zusammenleben und die demokratischen Grunds盲tze haben die Erstellung von weiteren Regeln innerhalb der Gemeinschaft n枚tig gemacht. Diese Regeln sind in der Yoga V Smriti, den Yoya V Sevaka Regeln, zusammengefasst. |
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...听听听听听 |
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搂听4听听听听听 |
Die 鈥歷ier gro脽en S鈥 |
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(1)听听听听听 |
Das Leben in einer Yoga V-Gemeinschaft ist durch die 4 gro脽en 鈥歋鈥 gekennzeichnet. Damit die geistige und pers枚nliche Entwicklung optimal unterst眉tzt und die bew盲hrte Tradition gewahrt bleibt, verpflichtet sich der/die Sevaka insbesondere zu: |
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Satsang:... |
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Sadhana: 鈥 |
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Sattwa: 鈥 |
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Seva: Uneigenn眉tziger Dienst im Rahmen der spirituellen Gemeinschaft f眉r die Verbreitung des Yoga und der Verbreitung von spirituellem Wissen. Dienen statt Erwerbsarbeit. |
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搂听9听听听听听 |
Direktionsrecht |
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(1)听听听听听 |
Im Rahmen des Seva hat das Mitglied dienstliche Vorgesetzte (z.B. Ashram- und Zentrumsleiter, Teamleiter und Bereichsleiter). Obwohl das Mitglied bei wichtigen Entscheidungen in der SV, oder GSV gleichberechtigtes Stimmrecht (siehe 搂听5) hat, verpflichtet es sich, im Seva-Bereich den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. |
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搂听11听听听 |
Taschengeld, Kosten f眉r Verpflegung und Unterkunft |
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(1)听听听听听 |
Das Mitglied erh盲lt ein Taschengeld plus Sozialversicherung, Unterkunft und Verpflegung. Dies ist ein gem盲脽 den Yoga V Sevaka Regeln (Yoga V Smriti) beschlossener Nettobetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr盲gen und Kosten, f眉r Unterkunft und Verpflegung. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Bestimmungen der Yoga V Smriti Teil听B. |
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搂听14听听听 |
Sevazeit |
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Die regelm盲脽ige Sevazeit betr盲gt grunds盲tzlich 42听Stunden w枚chentlich, wobei der Unterricht und andere Dienste auch an Wochenenden und Feiertagen stattfinden und geleistet werden. 鈥 |
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搂听19听听听 |
狈别产别苍迟盲迟颈驳办别颈迟 |
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Um sich ganz der spirituellen Entwicklung widmen zu k枚nnen, darf das Mitglied grunds盲tzlich keiner anderen bezahlten T盲tigkeit (狈别产别苍迟盲迟颈驳办别颈迟) nachgehen, Ausnahmen hiervon sind in der Yoga V Smriti Teil听B geregelt. |
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搂听21听听听 |
Anspruchsfristen |
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Grunds盲tzlich ist ein Anspruchsdenken nicht im Sinne dieser Vereinbarung. Will eine Partei dieses Vertrages jedoch dennoch Anspr眉che geltend machen, muss sie dies innerhalb von sp盲testens sechs Monaten nach F盲lligkeit dieser Anspr眉che oder -听bei Beendigung dieses Vertrages听- drei Monate nach Vertragsbeendigung tun, ansonsten verfallen die Anspr眉che. Werden die Anspr眉che von der anderen Seite zur眉ckgewiesen, m眉ssen sie innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie ebenfalls. |
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Rz. 9
Unter dem 23.听Juli 2015 best盲tigte die Kl盲gerin ihre Mitgliedschaft durch Abgabe einer vom Beklagten vorformulierten Erkl盲rung. Entsprechende Erkl盲rungen wurden allen Sevakas vorgelegt und von diesen unterschrieben.
Rz. 10
Die Kl盲gerin lebte vom 1.听M盲rz 2012 bis zum 30.听Juni 2020 als Sevaka im Yoga-Ashram des Beklagten in H. Sie nahm einen spirituellen Namen an, der ihr in einer Zeremonie verliehen und bei der internen Kommunikation verwendet wurde. Die Kl盲gerin leistete f眉r den Beklagten im Rahmen ihrer Seva verschiedene Dienste. Seit 2017 war sie stellvertretende Teamleiterin bei der Seminarplanung und im Zertifikateb眉ro, sp盲ter plante sie Unterricht und war ab August 2017 dem Team Social media/Onlinemarketing zugeordnet. Ab Oktober 2017 wurde ihr die stellvertretende Teamleitung und ab September 2018 die Teamleitung im Onlinemarketing 眉bertragen. Im September 2019 wurde die Kl盲gerin dem Guroseva-Team zugeordnet, in dem sie w盲hrend ihrer Seva-Zeit teilweise spirituelle Rituale durchf眉hrte. Nach Abschluss verschiedener Ausbildungen wurde sie am 30.听Januar 2020 im Rahmen einer sog. Brahmachrya-Weihe zur Priesterin (Purohita) ernannt und war befugt, verschiedene Rituale zu vollziehen. Ab April 2020 wurde ihr die Seminarplanung f眉r das Jahr 2021 眉bertragen. Daneben befasste sie sich mit datenschutzrechtlichen Themen.
Rz. 11
Am 12.听Juni 2020 k眉ndigte die Kl盲gerin das Rechtsverh盲ltnis der Parteien zum 30.听Juni 2020. Der Beklagte erteilte ihr unter dem 10.听Juli 2020 eine Arbeitsbescheinigung gem盲脽 搂听312 SGB听III, in der er ihr eine regelm盲脽ige w枚chentliche Arbeitszeit von 25听Stunden bescheinigte.
Rz. 12
Die Kl盲gerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihre T盲tigkeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verg眉ten, da zwischen den Parteien ein Arbeitsverh盲ltnis bestanden habe. Die Sevaka Gemeinschaft sei nicht als religi枚se Gemeinschaft zu qualifizieren. Bei dem Beklagten stehe vielmehr die wirtschaftliche Ausrichtung mit dem Ziel der Vermarktung von Yoga im Vordergrund. Sevakas w眉rden als Arbeitskr盲fte eingesetzt und unterl盲gen dem Direktionsrecht des Beklagten. Die Yoga V听GmbH, f眉r die sie t盲tig geworden sei, habe mit dem Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhalten. Die Kl盲gerin hat behauptet, weit mehr als 42听Wochenstunden Arbeitsleistungen erbracht zu haben.
Rz. 13
Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.118,54听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.听Oktober 2020 zu zahlen. |
Rz. 14
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag darauf gest眉tzt, dass die Kl盲gerin ihre im Rahmen der Seva geleistete Arbeit nicht als Arbeitnehmerin, sondern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft geleistet habe. Die Kl盲gerin sei durch ihren Vereinsbeitritt Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft geworden, die der Religionsfreiheit nach Art.听4 Abs.听1 und听2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht aus Art.听140 GG iVm. Art.听137 WRV unterliege. Yoga Vedanta sei eine Str枚mung des Hinduismus. Ebenso wie die Mitglieder einer christlich-kl枚sterlichen Gemeinschaft lebten Sevakas in einer geistlichen Genossenschaft, in der sie gemeinn眉tzigen Dienst an der Gesellschaft leisteten. Als Verein, der sich nach demokratischen Grunds盲tzen eine eigene Ordnung gegeben habe, habe er die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder durch Satzung festgelegt. Der durch Seva zu leistende Vereinsbeitrag f眉hre nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Die Satzung gew盲hre den Sevakas einen Schutzstandard, der mit dem von Arbeitnehmern vergleichbar sei. Gleiches gelte f眉r die sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Die Kl盲gerin sei dem Verein beigetreten, um Yoga und Spiritualit盲t ganzheitlich zu leben, nicht jedoch, um Erwerbseink眉nfte zu erzielen, wie dies f眉r ein Arbeitsverh盲ltnis kennzeichnend sei. Dem Einsatz der Kl盲gerin bei der Yoga V GmbH habe ein Auftragsverh盲ltnis zugrunde gelegen.
Rz. 15
Die Kl盲gerin hat in erster Instanz den Beklagten und die Yoga V听GmbH gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 200.124,30听Euro brutto in Anspruch genommen. Nach R眉cknahme der gegen die Yoga V听GmbH gerichteten Klage hat das Arbeitsgericht den Beklagten -听unter Klageabweisung im 脺brigen听- zur Zahlung von 46.118,54听Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Kl盲gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 16
Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Berufung des Beklagten mit der gegebenen Begr眉ndung nicht stattgeben. Die Kl盲gerin hat in der Zeit vom 1.听Januar 2017 bis zum 30.听Juni 2020 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach 搂听1 Abs.听1 iVm. 搂听22 Abs.听1 Satz听1 MiLoG f眉r jede tats盲chlich geleistete Arbeitsstunde. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war sie Arbeitnehmerin und unterfiel damit dem pers枚nlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat die H枚he des Anspruchs der Kl盲gerin nicht beziffern. Dies f眉hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 17
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kl盲gerin habe gegen眉ber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverh盲ltnis bestanden habe. Die Kl盲gerin habe f眉r den Beklagten auf vereinsrechtlicher Grundlage als Mitgliedsbeitrag nach 搂听58 Nr.听2 BGB weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit geleistet. Sie sei ihrer T盲tigkeit nicht mit der f眉r das Vorliegen eines Arbeitsverh盲ltnisses typischen Erwerbsabsicht nachgegangen. Mit ihrem Beitritt zur Beklagten habe sich die Kl盲gerin spirituell weiterentwickeln wollen, um Befreiung und Erleuchtung zu erreichen. Die Ableistung von Diensten auf Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft habe nicht dazu gef眉hrt, dass zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen worden seien. Zudem habe die Kl盲gerin vereinsrechtlich auf die Willensbildung des Beklagten Einfluss nehmen k枚nnen. Von besonderer Bedeutung f眉r die Beurteilung des Rechtsverh盲ltnisses der Parteien sei, dass der Beklagte eine Religionsgemeinschaft sei und sich auf die Glaubensfreiheit gem盲脽 Art.听4 GG sowie auf das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art.听140 GG iVm. Art.听137 Abs.听3 WRV berufen k枚nne. Sie sei deshalb berechtigt, sich -听盲hnlich christlich-religi枚sen Klostergemeinschaften听- eine innere Ordnung zu geben, auf deren Grundlage die Mitglieder uneigenn眉tzig unter Gew盲hrleistung einer Mindestdaseinsf眉rsorge Dienste leisteten.
Rz. 18
II. Die Ausf眉hrungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand. Die Kl盲gerin war f眉r den ma脽geblichen Klagezeitraum Arbeitnehmerin iSv. 搂听1 Abs.听1 iVm. 搂听22 Abs.听1 Satz听1 MiLoG. Weder die Vereinsmitgliedschaft der Kl盲gerin noch die religi枚se oder weltanschauliche Ausrichtung des Beklagten stehen der Annahme eines Arbeitsverh盲ltnisses entgegen.
Rz. 19
1. Der pers枚nliche Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erstreckt sich nach 搂听22 Abs.听1 Satz听1 MiLoG auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rz. 20
a) Der Bestimmung liegt der nationale Arbeitnehmerbegriff des 搂听611a Abs.听1 BGB zugrunde (BAG 19.听Januar 2022 -听5听AZR 217/21听- Rn.听11; 18.听November 2020 -听5听AZR 103/20听- Rn.听17, BAGE听173, 32).
Rz. 21
aa) Nach 搂听611a Abs.听1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verpflichtet (Satz听1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchf眉hrung, Zeit und Ort der T盲tigkeit betreffen (Satz听2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine T盲tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz听3). Der Grad der pers枚nlichen Abh盲ngigkeit h盲ngt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen T盲tigkeit ab (Satz听4). F眉r die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umst盲nde vorzunehmen (Satz听5). Zeigt die tats盲chliche Durchf眉hrung des Vertragsverh盲ltnisses, dass es sich um ein Arbeitsverh盲ltnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz听6).
Rz. 22
bb) Die Parteien einer privatrechtlichen Vereinbarung 眉ber die Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen sind danach nicht frei darin, den Vertragstyp unabh盲ngig von den vereinbarten Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht werden soll, und der tats盲chlichen Vertragsdurchf眉hrung zu bestimmen. Sie sind an die zwingenden Vorgaben des 搂听611a Abs.听1 BGB gebunden. Ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit materieller Vertragsgegenstand oder leistet der Besch盲ftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tats盲chlich solche Arbeit, liegt ein Arbeitsverh盲ltnis iSv. 搂听611a Abs.听1 BGB vor (vgl. BAG 1.听Dezember 2020 -听9听AZR 102/20听- Rn.听39 mwN, BAGE听173, 111).
Rz. 23
cc) Zur Abgrenzung des Arbeitsverh盲ltnisses von anderen Vertragsverh盲ltnissen (zB freier Dienstvertrag, Werkvertrag ua.) ist nach 搂听611a Abs.听1 Satz听5 BGB stets eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Die Gerichte f眉r Arbeitssachen haben bei ihrer Entscheidung, ob ein Arbeitsverh盲ltnis vorliegt, im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung neben der W眉rdigung tats盲chlicher Umst盲nde auch die Besonderheiten oder Eigenarten einer T盲tigkeit in Branchen und Bereichen mit besonderem verfassungsrechtlichen Schutz zu ber眉cksichtigen (BT-Drs.听18/9232 S.听32). Sie sind von Verfassungs wegen gehalten, die durch das Grundgesetz einger盲umten Rechte interpretationsleitend zu ber眉cksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsseite gewahrt bleibt. Verfassungsrechtliche Garantien k枚nnen den Grundrechtstr盲gern bei der Festlegung des Vertragstyps einen gr枚脽eren rechtlichen Spielraum er枚ffnen. Dies hat der Senat zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden f眉r die Pr眉fung, ob der Redakteur einer Zeitung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter besch盲ftigt wird (BAG 30.听November 2021 -听9听AZR 145/21听- Rn.听36). Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art.听4 Abs.听1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art.听140 GG iVm. Art.听137 Abs.听3 WRV (vgl. BVerfG 22.听Oktober 2014 -听2听BvR 661/12听- Rn.听96, BVerfGE听137, 273; BAG 14.听Februar 1978 -听1听AZR 280/77听- zu听II听6 der Gr眉nde, BAGE听30, 122; Richardi KirchenArbR 8.听Aufl. 搂听5 Rn.听6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.
Rz. 24
b) Die Tatsacheninstanzen haben bei der Pr眉fung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre W眉rdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu 眉berpr眉fen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umst盲nde au脽er Betracht gelassen haben (BAG 30.听November 2021 -听9听AZR 145/21听- Rn.听41).
Rz. 25
2. Unter Zugrundelegung dieses Ma脽stabs h盲lt die angefochtene Entscheidung einer revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand. Die Kl盲gerin hat sich zwar ausdr眉cklich auf mitgliedschaftlicher Vertragsgrundlage zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verpflichtet. Die formell auf vereinsrechtlicher Grundlage vereinbarten, auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten mitgliedschaftlichen Pflichten der Parteien begr眉nden aber einen Arbeitsvertrag. Dem stehen -听entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts听- weder die Vereinsautonomie des Beklagten noch dessen spirituelle Ausrichtung und das damit begr眉ndete, ordens盲hnlich organisierte Lebensmodell entgegen.
Rz. 26
a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin aufgrund privatrechtlichen Vertrags als Mitglied des Beklagten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verpflichtet war. Dies ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (搂搂听133, 157 BGB).
Rz. 27
aa) Bei rein formaler Betrachtung sollte durch den zwischen den Parteien geschlossenen 鈥濾ertrag 眉ber die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft鈥 kein Arbeitsverh盲ltnis, sondern eine Vereinsmitgliedschaft begr眉ndet werden. Dementsprechend sehen die auf das Rechtsverh盲ltnis anzuwendenden Smriti unter B.3. ausdr眉cklich vor, das ein Sevaka 鈥濵itglied des gemeinn眉tzigen Yoga V听e.V.鈥 und 鈥瀔ein Arbeitnehmer鈥 sei. Nach Ma脽gabe seiner Pr盲ambel dient der Vertrag der Parteien 鈥瀔einem Erwerbszweck鈥. Die Vereinbarung 眉ber die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung iSd. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit sei 鈥瀉ngelehnt an die Grundlagen f眉r die Aus眉bung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikels听18 der 鈥欰llgemeinen Erkl盲rung der Menschenrechte鈥 der Vereinten Nationen (UNO)鈥. Vergleichbar mit einer religi枚sen Gemeinschaft seien alle Mitglieder, die ihre Kraft, ihr K枚nnen und ihren guten Willen daf眉r einsetzten, die Lehre des Yoga in der Tradition von Swami S und Swami V zu verbreiten. Das Mitglied der Yoga V Ashram Gemeinschaft (Sevaka) sei sich bewusst, dass seine/ihre Motivation darin bestehe, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von Swami S und Swami V geistig zu vervollkommnen sowie uneigenn眉tzigen Dienst zu leisten. Mitglieder w眉rden Sevakas beim Beklagten, um sich pers枚nlich zu entwickeln und nicht, um einer Erwerbst盲tigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. Durch die schriftliche Best盲tigung der 鈥濵itgliedschaft鈥 im Jahr 2015 sollte dieser Vertragsinhalt nicht abge盲ndert, sondern bekr盲ftigt werden.
Rz. 28
bb) Abweichend von der formalen Vertragsbezeichnung war der materielle Vertragsinhalt auf die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit gerichtet. Bei der vertraglich geschuldeten Seva handelte es sich nicht nur um einen unabh盲ngig von den zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts regelbaren Mitgliedsbeitrag, sondern um in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit durchzuf眉hrende T盲tigkeiten, die ihrem 盲u脽eren Erscheinungsbild nach mit denen eines Arbeitsverh盲ltnisses identisch sind.
Rz. 29
(1) Nach 搂听14 des Vertrags war die Kl盲gerin verpflichtet, f眉r den Beklagten w枚chentlich 42听Stunden Dienst in Form von Seva zu verrichten. Seva diente schwerpunktm盲脽ig der Durchf眉hrung und Sicherstellung des Seminarbetriebs sowie der Vermarktung von Yoga-Produkten. Gegenstand der Seva waren gem盲脽 B.3.1. der in Bezug genommenen Smriti T盲tigkeiten in K眉che, Haushalt, Garten, Geb盲udeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchf眉hrung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Bei alledem -听so die Smriti听- hatte das Wohl der G盲ste, f眉r die diese Leistungen vorrangig zu erbringen waren, im Mittelpunkt zu stehen (鈥瀒hre Anliegen haben immer Priorit盲t vor allem anderen鈥). 狈别产别苍迟盲迟颈驳办别颈迟en bei Dritten waren der Kl盲gerin nach 搂听19 des Vertrags untersagt. Bei der Verrichtung der Seva unterlag sie nach 搂听9 Abs.听1 des Vertrags dem Direktionsrecht ihrer dienstlichen Vorgesetzten.
Rz. 30
(2) Als Gegenleistung f眉r Seva erhielt die Kl盲gerin nach Ma脽gabe der vertraglich in Bezug genommenen Smriti neben freier Kost und Logis ein monatliches Taschengeld. Der Gegenleistungscharakter zeigt sich daran, dass Sevakas, die Rente beziehen und nicht mehr in der Lage sind, Seva zu leisten, kein Taschengeld erhalten, sondern zu den Kosten f眉r Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Betrag iHv. 450,00 bis 550,00听Euro beitragen m眉ssen. 鈥濼eilzeit-Sevakas鈥 in Rente, die ca. vier Stunden am Tag bzw. ca. 24听Stunden in der Woche 鈥瀖ithelfen鈥, bleiben Teil der Ashram Gemeinschaft, erhalten jedoch kein Taschengeld. Auch dies dokumentiert den inneren Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Gew盲hrung der geldwerten Vorteile. Mit der Teilzeitbesch盲ftigung k枚nnen Unterkunft und Verpflegung noch erarbeitet werden, das Taschengeld jedoch nicht mehr.
Rz. 31
(3) Der Vertrag war somit darauf angelegt, dass die Kl盲gerin dem Beklagten ihre gesamte Arbeitskraft zur Verf眉gung stellt und seine Leistungen ihr einziges Arbeitseinkommen darstellen sollten. Die vom Beklagten gew盲hrten Leistungen in Form von Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sollten es der Kl盲gerin erm枚glichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung war -听ebenso wie in einem Arbeitsverh盲ltnis听- dazu bestimmt, die wirtschaftliche Existenz der Kl盲gerin zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl盲gerin mit ihrem Vereinsbeitritt weder vorrangig bezweckte, einer Erwerbst盲tigkeit nachzugehen, noch eine angemessene Gegenleistung f眉r die versprochenen Dienste erwartete, sondern sich in erster Linie pers枚nlich entwickeln, die spirituellen Lehren des Yoga verbreiten und nach Selbstverwirklichung streben wollte. Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen die Kl盲gerin zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverh盲ltnisses (vgl. dazu BAG 29.听August 2012 -听10听AZR 499/11听- Rn.听16, BAGE听143, 77). Unerheblich ist, dass die geldwerten Leistungen keine angemessene Verg眉tung f眉r die von der Kl盲gerin geleistete Arbeit darstellen. Eine unangemessene Verg眉tung kann nicht Rechtfertigung daf眉r sein, einen Besch盲ftigten vom Schutzbereich zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen auszunehmen.
Rz. 32
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gestatten es die Besonderheiten der Vereinsautonomie nicht, die fremdbestimmt, weisungsgebunden und in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit zu leistenden T盲tigkeiten der Kl盲gerin abweichend von den Vorgaben des 搂听611a Abs.听1 BGB als Mitgliedsbeitrag (搂听58 Nr.听2 BGB) zu regeln.
Rz. 33
aa) Mit Blick auf die grundgesetzlich gesch眉tzte Vereinsautonomie (Art.听9 Abs.听1 GG) hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es zugelassen, dass die Mitglieder von Vereinen auf vereinsrechtlicher Grundlage zu Arbeitsleistungen in fremdbestimmter pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verpflichtet werden, ohne Arbeitnehmer zu sein. Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverh盲ltnis iSv. 搂听611a Abs.听1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschlie脽en (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21.听Februar 2017 -听1听ABR 62/12听- Rn.听40听ff., BAGE听158, 121; 6.听Juli 1995 -听5听AZB 9/93听- zu听B听I听2听b und听c der Gr眉nde, BAGE听80, 256; zu Scientology BAG 26.听September 2002 -听5听AZB 19/01听- zu听B听II听1 der Gr眉nde, BAGE听103, 20; 22.听M盲rz 1995 -听5听AZB听21/94听- zu听B听II听3 der Gr眉nde, BAGE听79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29.听August 2012 -听10听AZR 499/11听- Rn.听18, BAGE听143, 77). Eine formell mitgliedschaftlich begr眉ndete Arbeitsverpflichtung darf nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen f眉hren. Die in die Statusbeurteilung nach 搂听611a Satz听5 BGB einzubeziehenden Freiheiten des Art.听9 Abs.听1 GG gestatten in einem solchen Fall keine Abweichung von dem Status, den das Gesetz f眉r abh盲ngige Arbeit auf privatautonomer Grundlage vorsieht.
Rz. 34
(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein wird privatautonom durch eine Beitritts- und Aufnahmeerkl盲rung begr眉ndet (BAG 21.听Februar 2017 -听1听ABR 62/12听- Rn.听26, BAGE听158, 121; BGH 29.听Juni 1987 -听II听ZR 295/86听- zu听1 der Gr眉nde, BGHZ听101, 193; ErfK/Preis 23.听Aufl. 搂听611a BGB Rn.听147; Staudinger/Schwennicke (2019) 搂听38 Rn.听105). Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins bestimmen sich im Allgemeinen aus der Satzung des Vereins (搂听25 BGB). Aufgrund der allgemeinen Freiheit rechtsgesch盲ftlichen Handelns kann sich der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben (BAG 6.听Juli 1995 -听5听AZB 9/93听- zu听B听I听2听b der Gr眉nde, BAGE听80, 256). Dies umfasst grunds盲tzlich das Recht des Vereins, den von jedem Mitglied zu leistenden Vereinsbeitrag in Form von fremdbestimmter, weisungsgebundener T盲tigkeit -听insbesondere Arbeitsdienste zur F枚rderung des Vereinszwecks听- festzulegen (vgl. ErfK/Preis 23.听Aufl. 搂听611a BGB Rn.听148; Wank/Maties NZA听2007, 353, 355).
Rz. 35
(2) Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn die tats盲chliche Ausgestaltung der als Vereinsbeitrag zu erbringenden Dienstleistungen dem Erscheinungsbild eines Arbeitsverh盲ltnisses entspricht. Erzeugt die vereinsrechtliche Dienstpflicht gemessen am Ma脽stab des 搂听611a Abs.听1 BGB eine Verbindlichkeit, die einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleichkommt, steht der zwingende Charakter des Arbeitsrechts der Annahme entgegen, das Vereinsmitglied werde au脽erhalb eines Arbeitsverh盲ltnisses t盲tig. Das daraus abzuleitende Gebot zur Nutzung der arbeitsrechtlichen Form f眉hrt grunds盲tzlich zu einem Verbot, die Pflicht zur Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener T盲tigkeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit in anderer rechtlicher Form als der eines Arbeitsvertrags unter Anwendung des arbeitsrechtlichen Schutzregimes zu vereinbaren. Durch rechtliche Gestaltung darf nicht eine arbeitsvertragsgleiche Verpflichtung zur Arbeitsleistung geschaffen werden, ohne dem Dienstleistenden den arbeitsrechtlichen Schutz einzur盲umen (Schwarze RdA听2020, 38, 41). Die Verdichtung der vereinsrechtlich begr眉ndeten pers枚nlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln f眉hrt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgesch盲fts und damit dazu, dass -听gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft听- ein Arbeitsverh盲ltnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6.听Juli 1995 -听5听AZB 9/93听- zu听B听I听2听b der Gr眉nde, BAGE听80, 256; 22.听M盲rz 1995 -听5听AZB听21/94听- zu听B听II听3 der Gr眉nde, BAGE听79, 319).
Rz. 36
(3) Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zus盲tzlich zur formal begr眉ndeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tats盲chlich ein Arbeitsverh盲ltnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Verg眉tung noch einen Anspruch auf Versorgung einr盲umt (BAG 22.听M盲rz 1995 -听5听AZB 21/94听- zu听B听II听3听a der Gr眉nde, BAGE听79, 319). Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes tritt diese Folge unabh盲ngig von einer Versorgungszusage und deren Inhalt bereits dann ein, wenn der gesetzliche Mindestlohn als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene nicht garantiert ist. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn sch眉tzt Arbeitnehmer umfassend vor den Folgen einer unangemessen niedrigen Verg眉tung. Die Normierung eines angemessenen Verh盲ltnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenw眉rde (Art.听1 Abs.听1 Satz听1 GG), die letztlich auch die sozialen Sicherungssysteme entlasten soll (BT-Drs.听18/1558 S.听28; BAG 25.听Mai 2016 -听5听AZR听135/16听- Rn.听30, BAGE听155, 202). Der durch das MiLoG vermittelte Mindestschutz bei der Einkommensh枚he f眉r Arbeitsverh盲ltnisse ist zur Vermeidung einer objektiven Funktionswidrigkeit der rechtsgesch盲ftlichen Beziehung auch bei einer arbeitsvertragsgleichen T盲tigkeit in Vereinsstrukturen zu wahren.
Rz. 37
bb) Durch die (formell) mitgliedschaftlich begr眉ndete Arbeitsverpflichtung der Kl盲gerin werden zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen. Die f眉r das Rechtsverh盲ltnis geltenden Bestimmungen in Satzung, Smriti und Mitgliedsvertrag gew盲hrleisten nicht den arbeitsrechtlich gebotenen Mindestschutz. Der Beklagte hat der Kl盲gerin den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vorenthalten, indem er ihr lediglich das satzungsm盲脽ig vorgesehene Taschengeld zahlte. Die Sachleistungen in Gestalt von Kost und Logis bleiben insoweit unber眉cksichtigt. Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gew盲hrleisten, fordern 搂搂听1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der 鈥瀂ahlung鈥 und der Nennung eines Eurobetrags in 鈥瀊rutto鈥 eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG 24.听Juni 2021 -听5听AZR 505/20听- Rn.听30 mwN, BAGE听175, 193).
Rz. 38
cc) Es bedarf daher keiner abschlie脽enden Entscheidung des Senats, ob daran festzuhalten ist, dass Dienstleistenden f眉r ihre arbeitsvertragsgleiche T盲tigkeit nicht von vornherein unmittelbar durch das Gesetz der vollst盲ndige arbeitsrechtliche Schutz einger盲umt wird, sondern lediglich ein durch die Vereinssatzung vermittelter arbeitsvertrags盲hnlicher Mindestschutz im Sinne eines Umgehungsschutzes gen眉gt (krit. Mestwerdt NZA听2014, 281, 283; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 19.听Aufl. 搂听8 Rn.听19).
Rz. 39
c) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Beurteilung des zwischen den Parteien begr眉ndeten Vertragstyps im Rahmen der Gesamtw眉rdigung aller Umst盲nde iSv. 搂听611a Abs.听1 Satz听5 BGB zu Unrecht das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften aus Art.听4 Abs.听1 und听2 iVm. Art.听140 GG und Art.听137 Abs.听3 WRV in die Pr眉fung einbezogen. Diese grundgesetzlichen Freiheiten sind vorliegend keine Umst盲nde, die im Rahmen der Gesamtabw盲gung der Annahme eines Arbeitsverh盲ltnisses entgegenstehen und eine fremdbestimmte, weisungsabh盲ngige T盲tigkeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit au脽erhalb eines Arbeitsverh盲ltnisses legitimieren. Auch die entsprechend verfassungsrechtlich gew盲hrleistete Weltanschauungsfreiheit berechtigt nicht zur Besch盲ftigung in der Seva ohne den zwingenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz. Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Er darf sich daher keine innere Ordnung schaffen, nach deren Ma脽gabe ausschlie脽lich vom religi枚sen bzw. weltanschaulichen Bekenntnis gepr盲gte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind.
Rz. 40
aa) Art.听140 GG iVm. Art.听137 Abs.听3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des f眉r alle geltenden Gesetzes selbst盲ndig zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht umfasst alle Ma脽nahmen, die der Sicherung der religi枚sen Dimension des Wirkens im Sinne des Selbstverst盲ndnisses der Religionsgemeinschaft und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der T盲tigkeit zum Bekenntnis dienen. Der Staat erkennt die Religionsgemeinschaften als Institutionen mit dem origin盲ren Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabh盲ngig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Erf眉llung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen und die T盲tigkeiten und getroffenen Ma脽nahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken. Die Religionsgemeinschaften k枚nnen selbst frei und autonom dar眉ber bestimmen, welche Dienste sie in welchen Rechtsformen aus眉ben wollen und sind nicht auf spezifische Gestaltungsformen beschr盲nkt. Religi枚se Orden k枚nnen insofern eine m枚gliche Variante und Form durch die Religion gepr盲gter Dienste darstellen (vgl. BVerfG 22.听Oktober 2014 -听2听BvR 661/12听- Rn.听95听f., BVerfGE听137, 273).
Rz. 41
bb) Die durch Art.听140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind vollg眉ltiges Verfassungsrecht und von gleicher Normqualit盲t wie die sonstigen Verfassungsbestimmungen. Sie sind -听mit Selbststand gegen眉ber der korporativen Religionsfreiheit des Art.听4 Abs.听1 und听2 GG听- untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das f眉r eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte 眉bernommen und es so gegen眉ber der Weimarer Reichsverfassung erheblich gest盲rkt hat. Beide Gew盲hrleistungen bilden ein organisches Ganzes, wobei Art.听4 Abs.听1 und听2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems darstellt. Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung besteht eine interpretatorische Wechselwirkung. Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt und andererseits wird der Gew盲hrleistungsgehalt des Art.听4 Abs.听1 und听2 GG durch Art.听140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und erg盲nzt (BVerfG 30.听Juni 2015 -听2听BvR 1282/11听- Rn.听89听f., BVerfGE听139, 321).
Rz. 42
cc) Diese verfassungsrechtlichen Gew盲hrleistungen er枚ffnen die M枚glichkeit, Mitglieder eines Ordens oder Singularinstituts der katholischen Kirche oder evangelische Diakonissen in kirchlichen Einrichtungen nicht als Arbeitnehmer zu besch盲ftigen, obwohl sie weisungsgebundene Arbeit in pers枚nlicher Abh盲ngigkeit verrichten. F眉r Personen, die in ein besonderes Rechtsverh盲ltnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschlie脽lich vom religi枚sen Bekenntnis gepr盲gt wird (BAG 7.听Februar 1990 -听5听AZR 84/89听- BAGE听64, 131; 14.听Februar 1978 -听1听AZR 280/77听- zu听II听6 der Gr眉nde, BAGE听30, 122; Richardi KirchenArbR 8.听Aufl. 搂听5 Rn.听6). Diese Grunds盲tze sind nicht auf christliche Religionsgemeinschaften beschr盲nkt, sondern gelten ebenso f眉r andere Religionen. Auch deren Mitglieder k枚nnen vom staatlichen Mindestschutz des Arbeitsrechts ausgenommen sein, wenn ihr Dienst ausschlie脽lich vom religi枚sen Bekenntnis gepr盲gt ist.
Rz. 43
dd) Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich Religionsgesellschaften gleichgestellt (Art.听140 GG iVm. Art.听137 Abs.听7 WRV), ebenso wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses der Freiheit des religi枚sen Bekenntnisses gleichsteht (Art.听4 Abs.听1 GG). Verfassungsrechtlich gilt deshalb f眉r die einen das gleiche wie f眉r die anderen (BVerwG 23.听M盲rz 1971 -听I听C听54.66听- BVerwGE听37, 344).
Rz. 44
ee) Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit 眉ber bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die Religion legt eine den Menschen 眉berschreitende und umgreifende (鈥瀟ranszendente鈥) Wirklichkeit zugrunde, w盲hrend sich die Weltanschauung auf innerweltliche (鈥瀒mmanente鈥) Bez眉ge beschr盲nkt (BAG 22.听M盲rz 1995 -听5听AZB听21/94听- zu听B听I听1听b der Gr眉nde, BAGE听79, 319; BVerwG 27.听M盲rz 1992 -听7听C听21/90听- zu听2听a听aa der Gr眉nde, BVerwGE听90, 112). Ein religi枚ser, von Art.听4 GG gesch眉tzter Glaube ist nicht bereits in jeder animistischen Naturvorstellung und jedem magischen Weltbezug zu sehen. Neben dem transzendenten Bezug ist auch ein Mindestma脽 an Systembildung und Weltdeutung notwendig. Von einem religi枚sen Glauben kann erst gesprochen werden, wenn die Stellung des Menschen, seine existentielle Sinnsuche unter Verwendung transzendenter Perspektiven so thematisiert wird, dass eine Verhaltensdisposition sich darauf st眉tzen kann (D眉rig/Herzog/Scholz/Di听Fabio GG Stand Januar听2023 Art.听4 GG Rn.听65). Entsprechendes gilt f眉r weltanschauliche 脺berzeugungen. Ein Gedankensystem wird erst dadurch zur Weltanschauung, wenn es sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasst und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinf眉hrt. 脺berzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens -听zB zum Gedanken der Toleranz听- m枚gen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang verm枚gen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszuf眉llen (BVerwG 19.听Februar 1992 -听6听C 5/91听- zu听2听a听bb der Gr眉nde, BVerwGE听89, 368). Dies gilt auch f眉r die Vermittlung rein geistiger Techniken (Kahl, Waldhoff/Walter/M眉ckl BK Stand Dezember听2022 Art.听4 Rn.听125). Eine reine Lebensweise und die Durchf眉hrung spiritueller Praktiken sind danach ohne Einbettung in einen Gesamtkontext f眉r sich gesehen weder Religion noch Weltanschauung.
Rz. 45
ff) Religionsgesellschaften iSv. Art.听137 WRV, die mit dem im Grundgesetz ebenfalls verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft (Art.听7 Abs.听3 Satz听2 GG) identisch sind, sind Verb盲nde mit dem Zweck, gemeinsam religi枚se 脺berzeugung zu bet盲tigen. Auf die soziale Relevanz, Organisationsform oder zahlenm盲脽ige St盲rke einer solchen Gruppierung kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass die Vereinigung von einem gewissen religi枚sen Konsens getragen wird, der sich auf den Sinn menschlicher Existenz bezieht und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfasst. Der Zusammenschluss muss auf eine umfassende 脺berzeugung des ihn pr盲genden religi枚sen Konsenses durch ein Bekenntnis nach au脽en abzielen und die umfassende Erf眉llung aller religi枚s motivierten Aufgaben, die er stellt, anstreben (D眉rig/Herzog/Scholz/Korioth GG Stand Januar听2023 Art.听140 GG Art.听137 WRV Rn.听14; von听Camphausen/de听Wall Religionsverfassungsrecht 5.听Aufl. 搂听15 Rn.听4). Allein die Behauptung und das Selbstverst盲ndnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, sind nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich nach dem geistigen und 盲u脽eren Erscheinungsbild auch tats盲chlich um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu pr眉fen und zu entscheiden, obliegt -听als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung听- den staatlichen Organen und damit letztlich den Gerichten (BVerfG 5.听Februar 1991 -听2听BvR 263/86听- zu听C听I der Gr眉nde, BVerfGE听83, 341). Diese Vorgaben geltend entsprechend f眉r Weltanschauungsgemeinschaften.
Rz. 46
gg) Gemessen an diesen Grunds盲tzen handelt es sich bei dem Beklagten weder um eine Religions- noch um eine Weltanschauungsgemeinschaft.
Rz. 47
(1) Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass die vom Beklagten angef眉hrte spirituelle Gemeinschaft auf einem Mindestma脽 an Systembildung und Weltdeutung beruht.
Rz. 48
(a) Der Beklagte hat nichts zu den Grundlagen seiner Gewissheit 眉ber bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens vorgetragen. Er beschr盲nkt sich auf formelhafte Beschreibungen, wie Yoga Vedanta sei eine der Hauptrichtungen des Hinduismus und Yoga der Oberbegriff f眉r alle Methoden der geistigen Entwicklung. Bei Yoga handele es sich um die religi枚se und spirituelle Praxis innerhalb der Hindukultur und den spirituellen Heilsweg. Eine bestimmte 脺berzeugung 眉ber den Sinn und die Bew盲ltigung des menschlichen Lebens wird daraus ebenso wenig deutlich wie aus dem Hinweis, die Sevakas lebten in spirituellen Gemeinschaften in der indischen religi枚sen Ashram- und Klosterkultur zusammen. Es bleibt unklar, auf welchem existentiellen Verst盲ndnis der Welt und des Sinnes menschlichen Lebens die gew盲hlte Lebensform beruht. Es stellt danach f眉r sich gesehen weder eine Religion noch eine bestimmte Weltanschauung dar, dass Sevakas, die in einer spirituell gepr盲gten, kloster盲hnlich organisierten Gemeinschaft nach bestimmten Verhaltensregeln zusammenleben, Yoga in der Tradition von Swami S und Swami V praktizieren und vermitteln.
Rz. 49
(b) Auch die Satzung des Beklagten zeigt nicht das Vorliegen eines bestimmten Bekenntnisses religi枚ser oder weltanschaulicher Art auf. Sie spricht vielmehr dagegen.
Rz. 50
(aa) Nach der Satzung ist das Wirken des Beklagten darauf ausgerichtet, einem breiten Publikum durch die 鈥濿eisheit, 脺bungen und Techniken des Yoga鈥 Mittel an die Hand zu geben, die 鈥瀒m Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein鈥 k枚nnen. Wenn in der Pr盲ambel der Satzung darauf hingewiesen wird, die Wissenschaft des Yoga umfasse in ihrem gesamten Spektrum Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, K枚rper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religi枚sen Entwicklung f眉r ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen, hat der nicht n盲her bezeichnete religi枚se Aspekt als einer von vielen nur untergeordnete Bedeutung. Entsprechendes gilt f眉r die in der Satzung aufgef眉hrte Definition von Yoga als 鈥瀍in ganzheitliches, offenes 脺bungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen 枚stlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird鈥. In diesem Zusammenhang verweist die Satzung 鈥瀒nsbesondere, aber nicht nur,鈥 auf 鈥濧yurveda, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ern盲hrungskunde, Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und 枚stliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fern枚stliche Selbstverteidigungsk眉nste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universit盲re Wissenschaften.鈥
Rz. 51
(bb) Die Satzung enth盲lt danach eine Aufz盲hlung verschiedener Glaubens- und 脺berzeugungsrichtungen, die weder als Einzelpositionen n盲her erl盲utert noch als Gesamtheit in einen inneren Sinnzusammenhang gestellt werden. Ein systemisches Gesamtgef眉ge religi枚ser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga V Lehre lassen sich nicht hinreichend erkennen. Aufgrund des breiten Spektrums beziehungslos nebeneinandergestellter Glaubens- und 脺berzeugungsrichtungen, die sich ggf. sogar gegenseitig ausschlie脽en, beruht das Lebensmodell der Sevaka Gemeinschaft nicht auf einem bestimmten Bekenntnis im Sinn eines existentiellen Verst盲ndnisses der Welt und des Sinns menschlichen Lebens. F眉r die Annahme einer Religion oder Weltanschauung gen眉gt es nicht, wenn die Gemeinschaft ihr Leben und Wirken zwar an f眉r sich betrachtet fundierten Grundwerten ausrichtet, diese sich aber auf nicht n盲her erl盲uterte Schlagw枚rter beschr盲nken, zwischen denen kein Sinnzusammenhang hergestellt wird.
Rz. 52
(2) Der Eigenschaft des Beklagten als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft steht zudem entgegen, dass eine gemeinsame religi枚se oder weltanschauliche Zielsetzung nicht das bestimmende Element seiner T盲tigkeit ist. Der Beklagte ist kein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamer religi枚ser Anschauung oder gemeinsamer Weltanschauung im Sinne positiver 脺berzeugungen. Das Leben in Gemeinschaft dient nicht der Verwirklichung gemeinsamer religi枚ser oder weltanschaulicher Ziele seiner Mitglieder. Es liegt zwar die f眉r geistliche (Kloster- und Ordens-) Gemeinschaften typbildende vollst盲ndige Verflechtung von Arbeitsleben und pers枚nlicher Lebensgemeinschaft vor. Diese ist jedoch nicht darauf ausgerichtet, dass die Mitglieder des Beklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen religi枚sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses eine unter ihnen bestehende 脺bereinstimmung 眉ber Sinn und Bew盲ltigung des menschlichen Lebens bezeugen. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten ist vielmehr multikonfessionell ausgestaltet. Sie setzt insbesondere keine bestimmte Religionszugeh枚rigkeit voraus, sondern erm枚glicht Gl盲ubigen aller Religionen, ihre religi枚sen Ansichten weiterzuf眉hren. Es besteht kein gemeinsamer Bezugspunkt, von dem aus Yoga V und die daran angepasste Lebensweise als Mittel zur Erreichung eines gemeinsamen existentiellen und spirituellen Ziels zu praktizieren ist. Jedes Mitglied kann -听unabh盲ngig von und parallel zu den 脺berzeugungen der anderen Mitglieder听- seine Lebensweise anhand einer frei festgelegten Kombination aus den in der Pr盲ambel der Satzung aufgef眉hrten Glaubensrichtungen und 脺berzeugungen ausrichten. Der Ashram und die dort praktizierten Rituale sind danach nicht Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses, sondern der 盲u脽ere Rahmen f眉r die Aus眉bung und Verbreitung von Yoga.
Rz. 53
(3) Da es bei dem Beklagten bereits an einem engen Konnex zu einem durch Glauben oder Weltanschauung definierten Selbstverst盲ndnis fehlt, kommt es nicht darauf an, ob -听wie die Kl盲gerin annimmt听- dem Beklagten der besondere Schutz aus Art.听4 Abs.听1 und听2 GG und Art.听140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art.听4 Abs.听1 und听2 GG gesch眉tzte religi枚se oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der T盲tigkeiten gegen眉ber anderen -听vorwiegend gewinnorientierten听- Erw盲gungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. dazu BVerfG 22.听Oktober 2014 -听2听BvR听661/12听- Rn.听94, BVerfGE听137, 273).
Rz. 54
d) F眉r das Vorliegen eines Arbeitsverh盲ltnisses mit dem Beklagten ist es unerheblich, ob die Kl盲gerin die T盲tigkeiten f眉r die Yoga V听GmbH als Erf眉llungsgehilfin des Beklagten aufgrund eines mit diesem bestehenden Dienstvertrags oder in einem gemeinsamen Betrieb verrichtete. In beiden F盲llen bliebe -听anders als bei einer unerlaubten Arbeitnehmer眉berlassung gem盲脽 搂听9 Abs.听1 iVm. 搂听10 Abs.听1 Satz听1 A脺G听- das mit dem Beklagten begr眉ndete Arbeitsverh盲ltnis in seinem Bestand unber眉hrt (vgl. zu Erf眉llungsgehilfen BAG 27.听September 2022 -听9听AZR 468/21听- Rn.听32; vgl. zum Gemeinschaftsbetrieb BAG 24.听Mai 2022 -听9听AZR 337/21听- Rn.听45).
Rz. 55
III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gr眉nden als richtig. Die in H枚he des Mindestlohns geltend gemachten Entgeltanspr眉che der Kl盲gerin sind nicht -听ganz oder teilweise听- wegen Nichteinhaltung der im Mitgliedsvertrag enthaltenen Ausschlussfristenregelung verfallen. Die Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn (搂听3 Satz听1 MiLoG) sowie Anspr眉che auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 搂听3 Abs.听1 EFZG (BAG 20.听Juni 2018 -听5听AZR 377/17听- Rn.听19听ff., BAGE听163, 99) und an gesetzlichen Feiertagen nach 搂听2 Abs.听1 EFZG (BAG 30.听Januar 2019 -听5听AZR 43/18听- Rn.听37听ff., BAGE听165, 205) jeweils in H枚he des gesetzlichen Mindestlohns beschr盲nkt. Entsprechendes gilt f眉r einen Anspruch auf Verg眉tung wegen Annahmeverzugs in H枚he des gesetzlichen Mindestlohns (BAG 13.听Juli 2022 -听5听AZR 498/21听- Rn.听16). Anspr眉che auf Urlaubsentgelt muss der Arbeitnehmer aufgrund der in Bewilligung von bezahltem Erholungsurlaub enthaltenen 鈥瀂ahlungszusage鈥 nicht im Sinne einer Verfallklausel geltend machen (BAG 30.听Januar 2019 -听5听AZR 43/18听- Rn.听45, aaO).
Rz. 56
IV. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (搂听563 Abs.听3 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts l盲sst sich nicht abschlie脽end 眉ber die H枚he des Mindestlohnanspruchs der Kl盲gerin entscheiden. Der Sachverhalt ist nicht vollst盲ndig aufgekl盲rt. Das Landesarbeitsgericht hat -听auf der Grundlage seiner Argumentationslinie konsequent听- nicht die Anzahl der verg眉tungspflichtigen Stunden festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, in wie vielen Stunden die Kl盲gerin tats盲chlich ihre Arbeitsleistung erbracht hat bzw. in welchem Umfang Ausfallzeiten (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub) zu verg眉ten sind. Dies f眉hrt zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (搂听563 Abs.听1 ZPO).
Rz. 57
1. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird sich das Landesarbeitsgericht -听gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien und Erhebung der schon bislang angebotenen Beweise听- unter umfassender W眉rdigung des beiderseitigen Tatsachenvortrags die tatrichterliche 脺berzeugung bilden m眉ssen, in welchem zeitlichen Umfang die Kl盲gerin verg眉tungspflichtige Arbeit f眉r den Beklagten geleistet hat bzw. inwieweit einer der Tatbest盲nde vorgelegen hat, der eine Verg眉tungspflicht ohne Arbeit regelt (zB 搂听1 BUrlG, 搂搂听615, 616 Satz听1 BGB, 搂听2 Abs.听1, 搂听3 Abs.听1 EFZG).
Rz. 58
2. Der Arbeitnehmer tr盲gt f眉r die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast gen眉gt er, indem er vortr盲gt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelm盲脽ig zugleich, w盲hrend der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist f眉r die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern und im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen -听nicht听- nachgekommen ist. Tr盲gt er nichts vor oder l盲sst er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gem盲脽 搂听138 Abs.听3 ZPO als zugestanden (st.听Rspr., vgl. zB BAG 4.听Mai 2022 -听5听AZR 474/21听- Rn.听24 mwN; 26.听Juni 2019 -听5听AZR 452/18听- Rn.听39 mwN, BAGE听167, 158).
Rz. 59
3. Unter der Voraussetzung des 搂听287 Abs.听2 ZPO wird das Landesarbeitsgericht eine Sch盲tzung der Arbeitszeit in Betracht ziehen k枚nnen, wenn aufgrund unstreitigen Sachvortrags oder nach 搂听286 Abs.听1 ZPO f眉r wahr erachteten Sachvortrags der Kl盲gerin feststeht, dass diese idR die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erf眉llt hat, aber nicht jede einzelne Arbeitsstunde belegen kann (vgl. BAG 24.听Juni 2021 -听5听AZR 505/20听- Rn.听51 mwN, BAGE听175, 193).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15873816 |
BAGE 2024, 349 |
BB 2023, 2163 |
DB 2023, 2384 |
NWB 2023, 1551 |
FA 2023, 257 |
NZA 2023, 1175 |
NZA 2023, 7 |
ZTR 2023, 647 |
AP 2023, 0 |
EzA-SD 2023, 7 |
EzA 2023, 0 |
LGP 2023, 126 |
ZMV 2023, 163 |
ArbRB 2023, 130 |
ArbR 2023, 263 |
NJW-Spezial 2023, 628 |
ESG 2024, 277 |
Kirche & Recht 2023, 293 |
ZStV 2024, 104 |
ZStV 2024, 177 |
info-also 2023, 285 |