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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulagen f眉r Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als unpf盲ndbare Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO. Pf盲ndbarkeit von Zulagen
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Leitsatz (amtlich)
1. Zulagen f眉r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des 脺blichen unpf盲ndbar. Zulagen f眉r Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pf盲ndung nicht entzogen.
2. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher H枚he Zuschl盲ge f眉r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als 鈥灻糱lich鈥 und damit unpf盲ndbar iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in 搂 3b EStG angekn眉pft werden.
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Orientierungssatz
1. Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gl盲ubiger einen staatlich geregelten Weg zu er枚ffnen, um eine titulierte Forderung auch tats盲chlich durchsetzen zu k枚nnen. Diesem Gl盲ubigerinteresse steht das verfassungsrechtlich durch das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gesch眉tzte Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegen眉ber. Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den 搂搂 850 ff. ZPO ausgef眉hrt und darin dem Schuldner einen angemessenen Schutz vor der Pf盲ndung des Arbeitseinkommens gew盲hrt. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften 眉ber den Pf盲ndungsschutz von Arbeitseinkommen ist im Einzelfall eine Abw盲gung der wechselseitigen Interessen von Gl盲ubiger und Schuldner geboten.
2. Zu den Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO geh枚ren nicht nur Zuschl盲ge, die f眉r besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden, sondern grunds盲tzlich auch Zeitzuschl盲ge, die f眉r ung眉nstige Arbeitszeiten entrichtet werden. Auch dies sind 鈥濫rschwernisse鈥 im Sinne dieser Bestimmung.
3. Der nach dem Wortlaut des 搂 850a Nr. 3 ZPO weit gefasste Pf盲ndungsschutz bei Erschwerniszulagen bedarf einer sachlichen Begrenzung, damit nicht uferlos Entgeltbestandteile der Pf盲ndung entzogen und so berechtigte Gl盲ubigerinteressen beeintr盲chtigt werden. F眉r die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch 搂 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gl盲ubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ung眉nstig, sondern als besonders belastend ansieht.
4. Dies ist bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall, wie Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV, 搂 6 Abs. 5, 搂 9 Abs. 1 ArbZG, 搂 8 Abs. 1 MuSchG zeigen. Demgegen眉ber fehlt es bei Zuschl盲gen f眉r (Wechsel-)Schicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit an einer gleichgewichtigen gesetzgeberischen Wertung. Der 鈥濺ahmen des 脺blichen鈥, in dem Erschwerniszulagen gem盲脽 搂 850a Nr. 3 ZPO der H枚he nach pf盲ndungsfrei sind, ist in Anlehnung an 搂 3b EStG zu bestimmen.
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Normenkette
ZPO 搂听850a Nr. 3, 搂听850c Abs.听1-2; GG Art. 140; WRV Art. 139; Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) Art. 8 ff.; ArbZG 搂听6 Abs. 5, 搂听9 Abs. 1; EStG 搂 3b; EZulV 搂 3 Abs. 2; MuSchG 搂 8 Abs. 1
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Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16) |
ArbG Berlin (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen 31 Ca 1437/16) |
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 鈥 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 鈥 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung 鈥 auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 鈥 an das Berufungsgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber die Pf盲ndbarkeit tarifvertraglicher Zulagen.
Die Kl盲gerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Auf das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der V Landesverband B e.V. und der Sozialdienste der V B gGmbH, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di am 23. November 2009, idF des 脛nderungstarifvertrags Nr. 2 vom 29. Dezember 2015 (TV) Anwendung. In 搂 8 TV sind verschiedene Zuschl盲ge ua. f眉r Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember geregelt. In 搂 26 TV ist eine Ausschlussfrist von sechs Monaten zur schriftlichen Geltendmachung von Anspr眉chen vorgesehen.
Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Kl盲gerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pf盲ndbare Verg眉tung an einen Treuh盲nder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis M盲rz 2016 f眉hrte die Beklagte von der jeweiligen Nettoverg眉tung der Kl盲gerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pf盲ndbaren Teil an den Treuh盲nder ab. Dabei ber眉cksichtigte sie auch die an die Kl盲gerin zu zahlenden tarifvertraglichen Zuschl盲ge als pf盲ndbares Arbeitseinkommen.
Die Kl盲gerin hat gemeint, die Zuschl盲ge f眉r Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember seien unpf盲ndbare Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO. Sie h盲tten daher nicht bei der Berechnung des an den Treuh盲nder abzuf眉hrenden pf盲ndbaren Teils ihrer Verg眉tung ber眉cksichtigt werden d眉rfen und m眉ssten ihr nachgezahlt werden. Unter den Begriff 鈥濫rschwernis鈥 iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO falle auch die ung眉nstige Lage der Arbeitszeit.
Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.144,91 Euro zuz眉glich Zinsen in gestaffelter H枚he zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang der Norm sei ersichtlich, dass Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO nur T盲tigkeiten betr盲fen, die als solche beschwerlich seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen und auf eine Anschlussberufung der Kl盲gerin die Beklagte hinsichtlich weiterer Zeitr盲ume zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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I. Die zul盲ssige Revision der Beklagten ist begr眉ndet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr眉ndung kann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zur眉ckgewiesen und der klageerweiternden Anschlussberufung der Kl盲gerin nicht stattgegeben werden. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben, da es sich nicht aus anderen Gr眉nden als richtig darstellt (搂 561 ZPO). Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zur眉ckzuverweisen (搂 562 Abs. 1, 搂 563 Abs. 1 ZPO).
1. Die Vorinstanzen haben ohne n盲here Er枚rterung rechtsfehlerhaft angenommen, dass die auf die Nachzahlung tarifvertraglicher Zulagen gerichtete Klage und ihre Erweiterungen zul盲ssig und schl眉ssig sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Tatsachenvortrag der Kl盲gerin unstreitig gestellt hat, enthebt die Gerichte aber nicht einer Pr眉fung dieser Klagevoraussetzungen (vgl. Z枚ller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor 搂 253 Rn. 9, 23).
a) Die Klage ist zum Teil unzul盲ssig, da der Streitgegenstand nicht hinsichtlich aller Streitgegenst盲nde hinreichend bestimmt iSv. 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
aa) Die Kl盲gerin ber眉cksichtigt bei ihrer Berechnung der Klageforderung f眉r die Zahlungsmonate Juli bis Oktober 2015 jeweils mehrere verschiedene Zulagen. Sie geht dabei davon aus, dass die an den Treuh盲nder in diesem Zeitraum monatlich abgef眉hrten Betr盲ge geringer sind als die ihr bei Unpf盲ndbarkeit der tarifvertraglichen Zulagen zustehenden Zahlungsanspr眉che und beschr盲nkt ihre Forderung auf den abgef眉hrten Betrag. Welcher von der Kl盲gerin zur Zahlung begehrte Zuschlag in welcher H枚he in dem abgef眉hrten Betrag enthalten ist, kann dabei nicht nachvollzogen werden, zumal sich in einzelnen Monaten auch ohne Ber眉cksichtigung der tarifvertraglichen Zuschl盲ge pf盲ndbare Betr盲ge ergeben (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen: BAG 23. Februar 2016 鈥 9 AZR 226/15 鈥 Rn. 15; BGH 6. Mai 2014 鈥 II ZR 217/13 鈥 Rn. 13; Z枚ller/Greger ZPO 31. Aufl. 搂 253 Rn. 15).
bb) F眉r den Zahlungsmonat November 2015 verlangt die Kl盲gerin den Gesamtbetrag der sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschl盲ge. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag, da ausweislich der Abrechnung von der Wechselschichtzulage Steuern und Sozialversicherungsbeitr盲ge abgef眉hrt wurden. Diesen Bruttobetrag vermengt die Kl盲gerin bei der Berechnung des Gesamtklagebetrags in unzul盲ssiger Weise mit den in anderen Monaten zur Bezifferung herangezogenen und an den Treuh盲nder abgef眉hrten Nettobetr盲gen.
Sie nimmt in ihrem Klageantrag auch keine Unterscheidung zwischen Brutto- oder Nettobetr盲gen vor.
cc) In den Klageerweiterungen legt die Kl盲gerin zum Teil gesch盲tzte 鈥瀋a.-Werte鈥 zugrunde, denen die erforderliche Bestimmtheit fehlt.
b) Im 脺brigen ist die Klage zum Teil unschl眉ssig, da sich aus dem insoweit ma脽geblichen Vortrag der Kl盲gerin nicht die von ihr begehrte Rechtsfolge ergibt.
aa) Die Kl盲gerin ber眉cksichtigt bei ihrer Berechnung nicht, dass die Beklagte weder die Brutto- noch die Nettobetr盲ge der Zuschl盲ge an den Treuh盲nder abgef眉hrt, sondern ausweislich der in Bezug genommenen Abrechnungen lediglich die Nettobetr盲ge der Zuschl盲ge zum pf盲ndbaren Nettoeinkommen der Kl盲gerin hinzuaddiert und aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag nach der Tabelle zu 搂 850c ZPO den an den Treuh盲nder abzuf眉hrenden Betrag bestimmt hat. Die Tabelle zu 搂 850c ZPO sieht aber nicht vor, dass die Verg眉tung, die den absolut unpf盲ndbaren Betrag 眉bersteigt (ab 1. Juli 2013: 1.045,04 Euro netto, ab 1. Juli 2015: 1.073,88 Euro netto), in vollem Umfang gepf盲ndet werden kann, sondern h枚chstens 鈥 je nach Unterhaltspflichten 鈥 7/10 des 眉bersteigenden Betrags. Die restlichen 3/10 sind ebenfalls unpf盲ndbar (vgl. 搂 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO), solange nicht bestimmte H枚chstgrenzen 眉berschritten sind (vgl. 搂 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO), die vorliegend keine Rolle spielen. Zudem ist zu ber眉cksichtigen, dass in einzelnen abgerechneten Monaten die sich aus dem Bruttogrundgehalt der Kl盲gerin ergebende Nettoverg眉tung geringer ist als der nach 搂 850c Abs. 1 ZPO absolut unpf盲ndbare Betrag. Das hat zur Folge, dass auch bei der von der Beklagten angenommenen Pf盲ndbarkeit der Zulagen deren Hinzurechnung zum Nettogrundgehalt nicht in vollem Umfang zu einer Erh枚hung der an den Treuh盲nder abzuf眉hrenden Verg眉tung f眉hren kann.
bb) Des Weiteren fehlt ein schl眉ssiger Vortrag der Kl盲gerin dazu, dass ihre Anspr眉che nicht zum Teil nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag verfallen sind. Eine anzuwendende tarifvertragliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten, ohne dass sich der Schuldner darauf berufen muss (BAG 16. M盲rz 2016 鈥 4 AZR 421/15 鈥 Rn. 14, BAGE 154, 252).
(1) Nach 搂 26 TV verfallen alle wechselseitigen Anspr眉che aus dem Tarifvertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings regelt 搂 26 TV nicht den Beginn des Fristlaufs. Dabei ist es nahe liegend, im Rahmen einer Auslegung der Tarifnorm von der F盲lligkeit des Anspruchs als Fristbeginn auszugehen (vgl. Schaub/Treber ArbR-HdB 17. Aufl. 搂 209 Rn. 23).
(2) Nach 搂 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV werden die festen Verg眉tungsbestandteile am letzten Arbeitstag des Monats f盲llig, die Zulagen und Zuschl盲ge zeitversetzt im zweiten Folgemonat. Die Beklagte hat mit der im Mai 2015 erfolgten Abrechnung Zuschl盲ge f眉r Januar, Februar und M盲rz 2015 gezahlt und teilweise an den Treuh盲nder abgef眉hrt. Die sechsmonatige Verfallfrist w盲re f眉r diesen Abrechnungsmonat jedenfalls mit dem 30. November 2015 abgelaufen. Die Geltendmachung der Kl盲gerin mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2015 erfolgte au脽erhalb dieser Frist. Weitere Feststellungen zu einer anderweitigen Geltendmachung hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.
(3) Dem Verfall dieser Anspr眉che kann nicht entgegengehalten werden, dass sie durch die Abrechnungen vorbehaltlos ausgewiesen wurden und es eine 眉berfl眉ssige F枚rmlichkeit w盲re, wenn die Kl盲gerin diesen Betrag noch einmal geltend machen m眉sste (vgl. hierzu BAG 29. Mai 1985 鈥 7 AZR 124/83 鈥 zu I 2 b der Gr眉nde; 21. April 1993 鈥 5 AZR 399/92 鈥 zu II 1 der Gr眉nde, BAGE 73, 54). Dem steht entgegen, dass die Kl盲gerin mit ihrer Klage nicht den abgerechneten Auszahlungsbetrag verlangt, den die Beklagte bereits der Kl盲gerin 眉berwiesen hat, sondern eine h枚here Nettoverg眉tung, die nicht Gegenstand der erteilten Abrechnung ist.
2. Die teilweise Unzul盲ssigkeit und Unschl眉ssigkeit der Klage f眉hrt allerdings nicht zu ihrer Abweisung in der Revisionsinstanz. Nachdem weder die Parteien diese Fragen thematisiert noch die Vorinstanzen die Kl盲gerin auf diese M盲ngel gem盲脽 搂 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen haben, gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, der Kl盲gerin durch die Wiederer枚ffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen (vgl. BGH 22. Januar 2014 鈥 I ZR 164/12 鈥 Rn. 49 mwN). Hierbei wird auch die Beklagte Gelegenheit haben, die bislang nicht er枚rterte Berechnung der an den Treuh盲nder abgef眉hrten Betr盲ge n盲her zu erl盲utern, deren H枚he in mehreren Monaten nicht in Einklang mit der Tabelle zu 搂 850c ZPO steht.
II. Soweit die Klage nach erg盲nzendem Vortrag der Kl盲gerin zul盲ssig und schl眉ssig sein sollte, hat das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Frage, in welcher H枚he der Kl盲gerin gegen die Beklagte noch weitere Zahlungsanspr眉che zustehen und welche pf盲ndbaren Betr盲ge von der Verg眉tung der Kl盲gerin an den Treuh盲nder abgef眉hrt werden m眉ssen, Folgendes zu beachten:
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschl盲ge nach 搂 8 TV f眉r Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpf盲ndbare Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pf盲ndbaren Einkommens der Kl盲gerin keine Ber眉cksichtigung finden. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum 眉berwiegend vertretenen Auffassung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen f眉r ung眉nstige Arbeitszeiten 鈥 jedenfalls f眉r Nachtarbeit 鈥 fallen und nicht nur Zuschl盲ge, die f眉r besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 鈥 VII ZB 4/15 鈥 BGHZ 211, 46; OVG L眉neburg 17. September 2009 鈥 5 ME 186/09 鈥; VG D眉sseldorf 4. Mai 2012 鈥 13 K 5526/10 鈥; Hessisches LAG 14. November 2016 鈥 17 Sa 1142/15 鈥; LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2015 鈥 3 Sa 1335/14 鈥; LG Kaiserslautern 4. M盲rz 2016 鈥 4 T 31/16 鈥; LG Hannover 21. M盲rz 2012 鈥 11 T 6/12 鈥; zust. Grote ZInsO 2016, 1801, 1802 f.; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. 搂 850a Rn. 5; Hk-ZV/Meller-Hannich 3. Aufl. 搂 850a ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. 搂 850a Rn. 5a; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. 搂 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. 搂 850a Rn. 4; Z枚ller/St枚ber ZPO 31. Aufl. 搂 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 1988 鈥 13 Sa 359/88 鈥; Boewer Handbuch zur Lohnpf盲ndung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. 搂 850a Rn. 24; Wieczorek/Sch眉tze/L眉ke ZPO 4. Aufl. 搂 850a Rn. 27; Keller/Schrandt Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; St枚ber Forderungspf盲ndung 16. Aufl. Rn. 997; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 鈥 VII ZB 4/15 鈥 Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls f眉r Sonntags- und Feiertagszuschl盲ge LAG D眉sseldorf 11. November 2016 鈥 10 Sa 324/16 鈥; differenzierend M眉KoZPO/Smid 5. Aufl. 搂 850a Rn. 15; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. 搂 850a Rn. 10).
a) Der Begriff der Erschwerniszulage in 搂 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher f眉r ein weites, nicht auf die der Aus眉bung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verst盲ndnis.
aa) 鈥濫rschwernis鈥 im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym f眉r 鈥濧nstrengung鈥, 鈥濨elastung鈥 oder 鈥濵眉hsal鈥 verwendet. Hiervon ausgehend geh枚ren Zulagen, die als Ausgleich f眉r die durch Druck, Wasser, L盲rm, Staub oder Hitze k枚rperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ung眉nstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder M眉hsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschr盲nkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in PG ZPO 8. Aufl. 搂 850a Rn. 12).
bb) Allerdings werden im tarifvertraglichen Sprachgebrauch durchaus 鈥濫rschwerniszuschl盲ge鈥 von 鈥瀂eitzuschl盲gen鈥 abgegrenzt. Die Begrifflichkeit ist indes nicht einheitlich.
(1) 搂 8 Abs. 1 TV枚D, dem 搂 8 Abs. 1 TV nachgebildet ist, betrifft bspw. nur 鈥瀂eitzuschl盲ge鈥. Demgegen眉ber werden in 搂 19 TV枚D 鈥濫rschwerniszuschl盲ge鈥 geregelt, die nur bei Arbeiten mit besonderer Gef盲hrdung, extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, besonders starker Strahlenexposition oder 鈥瀠nter sonstigen vergleichbar erschwerten Umst盲nden鈥 gezahlt werden. Damit fallen Zuschl盲ge wegen Arbeiten zu ung眉nstigen Zeiten im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung nur unter die Zeitzuschl盲ge nach 搂 8 Abs. 1 TV枚D, nicht aber unter die Erschwerniszuschl盲ge nach 搂 19 Abs. 1 TV枚D.
(2) Tarifvertragsparteien bezeichnen Arbeit zu ung眉nstigen Zeiten zum Teil aber auch als Erschwernis. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 f眉r das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, g眉ltig ab 16. Januar 2011, enth盲lt bspw. in 搂 7 Abs. 3 eine Regelung, wonach die Mitarbeiter 鈥瀦ur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage鈥 erhalten und 鈥瀞onstige Erschwernisse der fliegerischen T盲tigkeit鈥 durch die Grundverg眉tung abgegolten sind.
(3) Aus der uneinheitlichen Verwendung des Begriffs Erschwernis in Tarifvertr盲gen kann daher kein entscheidendes Argument f眉r die Auslegung des 搂 850a Nr. 3 ZPO gewonnen werden. Denn sonst m眉sste die Frage, ob bspw. ein Zuschlag f眉r Nachtarbeit eine Erschwerniszulage im Sinne dieser Vorschrift ist, unterschiedlich je nach anzuwendendem Tarifvertrag beantworten werden. Der Begriff Erschwernis in 搂 850a Nr. 3 ZPO ist deshalb autonom und losgel枚st von der jeweiligen tarifvertraglichen Einordnung der Zulagen auszulegen.
b) Die Systematik des 搂 850a ZPO f眉hrt zu keinem klaren Verst盲ndnis des Begriffs 鈥濫rschwerniszulage鈥.
aa) In 搂 850a Nr. 3 ZPO werden 鈥濭efahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen鈥 als unpf盲ndbar aufgef眉hrt. Diese sprachliche Verbindung k枚nnte daf眉r sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen f眉r T盲tigkeiten betrifft, die 鈥 wie bei der Gefahren- und Schmutzzulage 鈥 mit Belastungen einhergehen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Trennung der rein t盲tigkeitsbezogenen Gefahren- und Schmutzzulagen von den diesen gegen眉bergestellten Erschwerniszulagen gesehen werden. Die Verkn眉pfung der Begriffe durch die Konjunktion 鈥瀞owie鈥 deutet jedoch eher auf eine gleichrangige Aufz盲hlung hin. Ber眉cksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage f眉r eine gef盲hrliche T盲tigkeit handelt und die Schmutzzulage demgegen眉ber zumindest auch Aufwendungscharakter hat, wird deutlich, dass sich aus dem sprachlichen Kontext 鈥濭efahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen鈥 kein entscheidender Hinweis f眉r das Verst盲ndnis des Begriffs Erschwerniszulage herleiten l盲sst.
bb) Auch im 脺brigen enth盲lt 搂 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusammenstellung verschiedener Verg眉tungsbestandteile, die bspw. auch 鈥濧ufwandsentsch盲digungen, Ausl枚sungsgelder und sonstige soziale Zulagen f眉r ausw盲rtige Besch盲ftigungen鈥 betrifft. Eine 鈥瀞oziale Zulage f眉r ausw盲rtige Besch盲ftigung鈥 bezieht sich nicht auf eine Erschwernis, die aus der Arbeit als solcher folgt, sondern auf die (r盲umlichen) Umst盲nde ihrer Erbringung. Dies spricht eher daf眉r, bei der Erschwerniszulage auch 眉ber die T盲tigkeit als solche hinausgehende Umst盲nde der Arbeitsleistung zu ber眉cksichtigen.
cc) Betrachtet man 搂 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Systematik. Die Gr眉nde, die zur Unpf盲ndbarkeit einzelner Eink眉nfte f眉hren, sind vielmehr vielf盲ltig (PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. 搂 850a Rn. 1). Vom zus盲tzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) 眉ber selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe- und Gnadenbez眉gen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Verg眉tungsbestandteilen angesprochen. Bei den in 搂 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgef眉hrten Erziehungsgeldern, Geburts-, Heirats- und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverh盲ltnis und dem in 搂 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbeitseinkommen. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die 搂 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts daf眉r, mit der Systematik eine Einschr盲nkung des Wortlauts zu begr眉nden, der als Verst盲ndnis des Begriffs Erschwernis auch die ung眉nstige Lage der Arbeitszeit zul盲sst.
c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte f眉r eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des 搂 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 鈥 VII ZB 4/15 鈥 Rn. 12, BGHZ 211, 46).
aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pf盲ndungsschutzes f眉r Arbeitseinkommen (Lohnpf盲ndungsV.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), welche 搂 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nicht enthalten hat (anders als etwa die Frontzulage oder die Verst眉mmelungszulage, 搂 3 Nr. 6 und 7 Lohnpf盲ndungsV.1940).
bb) Aus dem zu 搂 850a ZPO f眉hrenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) l盲sst sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pf盲ndungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich f眉r die besondere, 眉ber das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein m眉ssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu erm枚glichen. Dass damit allein unmittelbar k枚rperlich belastende T盲tigkeiten gemeint sind, ein Ausgleich f眉r die ung眉nstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, l盲sst sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.
cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (vgl. BB 1952, 859), der im Einvernehmen mit dem Bundesminister f眉r Arbeit ergangen ist. Dieser erl盲utert, dass unter 鈥濻chmutz- und Erschwerniszulagen 鈥 nur solche Lohnzuschl盲ge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigent眉mlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gew盲hrt werden.鈥 Zuschl盲ge f眉r Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen k枚nnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister f眉r Arbeit obliegt in- des eine authentische Interpretation des 搂 850a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Aufschluss 眉ber den Willen des Gesetzgebers.
d) Aus Sinn und Zweck der Pf盲ndungsschutzvorschriften l盲sst sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in 搂 850a Nr. 3 ZPO n盲her bestimmen.
aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass 搂 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gew盲hre, der von sozialen Erw盲gungen getragen werde. Zudem solle die Pf盲ndung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeintr盲chtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten d眉rfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. 搂 850a Rn. 2; 盲hnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. 搂 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gl盲ubigerinteresse zu 鈥灻糱erobligationsm盲脽igen鈥 Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. 搂 850a Rn. 1). Dieser 鈥濻ozialgedanke鈥 wird allerdings bereits im Rahmen des 搂 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens 鈥 gestaffelt nach Unterhaltspflichten 鈥 absolut pf盲ndungsfrei und der 眉bersteigende Betrag nur zu einem Teil pf盲ndbar ist. Zus盲tzliche Arbeit lohnt sich f眉r den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegen眉ber Unterhaltsberechtigten werden unabh盲ngig von 搂 850a ZPO ber眉cksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, dass durch die Regelung in 搂 850a Nr. 3 ZPO der Schuldner im Gl盲ubigerinteresse zu 鈥灻糱erobligationsm盲脽igen鈥 Leistungen bewegt werden soll. Dies gilt insbesondere in den F盲llen, in denen bspw. eine gef盲hrliche oder schmutzige Arbeit zum regul盲ren Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten T盲tigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) geh枚rt. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besserstellung 鈥灻糱erobligatorischer鈥 T盲tigkeiten sondern generell 鈥瀊elastender鈥 Arbeiten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zeitlichen Lage der T盲tigkeit ergeben, darunter zu fassen.
bb) Kann somit 搂 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschr盲nkungen der Pf盲ndbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen.
(1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gl盲ubiger einen staatlich geregelten Weg zu er枚ffnen, um eine titulierte Forderung auch tats盲chlich durchsetzen zu k枚nnen (vgl. Z枚ller/St枚ber ZPO 31. Aufl. Vor 搂 704 Rn. 1; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. Vor 搂搂 704 ff. Rn. 1). Aus Gl盲ubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pf盲ndung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgef眉hrt werden kann. Diesem Gl盲ubigerinteresse steht das Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegen眉ber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. 搂 850 Rn. 4; M眉KoZPO/Smid 5. Aufl. 搂 850 Rn. 1). Er dient dar眉ber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen f眉r den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu m眉ssen (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz aaO; Hk-ZV/Meller-Hannich 搂 850 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den 搂搂 850 ff. ZPO ausgef眉hrt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eingenommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pf盲ndung des Arbeitseinkommens zu gew盲hren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch h盲ufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die 搂搂 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG gesch眉tzten verm枚genswerten subjektiven Rechte des Gl盲ubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften 眉ber den Pf盲ndungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abw盲gung der wechselseitigen Interessen von Gl盲ubiger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. 搂 850 Rn. 2).
(2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen f眉r Arbeit zu ung眉nstigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pf盲ndungsschutzes grunds盲tzlich vereinbar. Da bei den Pf盲ndungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gl盲ubigerinteressen angemessen ber眉cksichtigt werden m眉ssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. 搂 850a Rn. 2). F眉r die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch 搂 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gl盲ubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ung眉nstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzliche Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des 搂 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu ber眉cksichtigen.
e) Unter Ber眉cksichtigung dieser Erw盲gungen sind Zulagen f眉r Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO anzusehen. Die Arbeit zu diesen Zeiten ist mit herausgehobenen Belastungen verbunden bzw. unterliegt einem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Dies gilt jedoch nicht f眉r die Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit.
aa) F眉r die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erw盲gungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in 搂 6 Abs. 5 ArbZG zur眉ckgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grunds盲tzlich f眉r jeden Menschen sch盲dlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 鈥 10 AZR 423/14 鈥 Rn. 17, BAGE 153, 378; vgl. BGH 29. Juni 2016 鈥 VII ZB 4/15 鈥 Rn. 13, BGHZ 211, 46). Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Au脽erdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. 搂 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer f眉r die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entsch盲digen (BAG 9. Dezember 2015 鈥 10 AZR 423/14 鈥 Rn. 18, aaO). Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht f眉r Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag 鈥 als einzigen Zuschlag 鈥 gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung einger盲umt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pf盲ndung Gl盲ubigerinteressen zur眉ckzustehen.
bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausf眉llung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach 搂 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu sch眉tzen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber in nachdr眉cklicher Weise ein Schutzbed眉rfnis zum Ausdruck gebracht. Vom Grundsatz her d眉rfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht besch盲ftigt werden, 搂 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. 搂 9 Abs. 2 und 3, 搂 10 ArbZG), was dann aber besondere Ausgleichsma脽nahmen erfordert (vgl. 搂 11 ArbZG). Daraus wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn- und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.
cc) Die besondere Rolle von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Besch盲ftigungsverboten in 搂 8 Abs. 1 MuSchG ber眉cksichtigt (ab 1. Januar 2018: 搂 5 Abs. 1 und 搂 6 Abs. 1 MuSchG im Unterabschnitt 鈥濧rbeitszeitlicher Gesundheitsschutz鈥). Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen f眉r Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pf盲ndungsschutzvorschrift des 搂 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gl盲ubigerinteressen zu behandeln.
2. Demgegen眉ber sind die Zuschl盲ge nach 搂 8 TV f眉r Wechselschicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit keine Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO. Hier fehlt es an einer gleichgewichtigen gesetzgeberischen Wertung wie bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die ein Zur眉ckstehen der Gl盲ubigerinteressen bei der Pf盲ndung rechtfertigen k枚nnte.
a) Samstagszuschl盲ge fallen nicht unter den besonderen Pf盲ndungsschutz (Grote ZInsO 2016, 1801, 1803; aA Ahrens NJW 2016, 2812, 2814). Im Arbeitsrecht ist der Samstag ein normaler Werktag (vgl. 搂 3 Abs. 2 BUrlG). Besondere gesundheitliche oder soziale/famili盲re Beeintr盲chtigungen sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelung getroffen.
aa) Die Wertung des Verordnungsgebers aus 搂 3 Abs. 2 EZulV oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann nicht auf Arbeitnehmer 眉bertragen werden, da sie eine beamtenrechtliche Regelung betrifft. Angesichts dieser unterschiedlichen Besch盲ftigtengruppen g盲be es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die EZulV ist eine spezifisch besoldungsrechtliche Regelung (vgl. 搂 1 EZulV), wie auch die unterschiedlichen Fallgestaltungen zeigen, in denen bspw. eine Zulage f眉r Dienst zu ung眉nstigen Zeiten zwar auch f眉r Samstage gew盲hrt wird (allerdings nur f眉r Dienst ab 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr, 搂 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EZulV), bestimmte Beamte davon aber ausgenommen sind (vgl. 搂 5 EZulV). Eine allgemeing眉ltige, 眉ber besoldungsrechtliche Fragen hinausgehende Wertung, die auch f眉r den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Schuldner und Gl盲ubiger bei einer Pf盲ndung von Bedeutung w盲re, kann dem nicht entnommen werden.
bb) Dem Verordnungsgeber k盲me mangels entsprechender Kompetenzzuweisung iSv. Art. 80 Abs. 1 GG im 脺brigen ebenso wenig wie den Tarifvertragsparteien (vgl. oben II 1 a bb (3)) die Befugnis zur verbindlichen Definition des Begriffs Erschwerniszulage in 搂 850a Nr. 3 ZPO zu.
b) Das gleiche wie f眉r Samstagszuschl盲ge gilt f眉r Zuschl盲ge betreffend die Arbeit am 24. und 31. Dezember. Auch hier handelt es sich aus gesetzgeberischer Sicht arbeitszeitlich um regul盲re Werktage.
c) Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen zwar durchweg besondere Belastungen ausgleichen (BAG 19. M盲rz 2014 鈥 10 AZR 744/13 鈥 Rn. 18; 25. September 2013 鈥 10 AZR 4/12 鈥 Rn. 17; 24. September 2008 鈥 10 AZR 634/07 鈥 Rn. 19, BAGE 128, 21), was auch in 搂 6 Abs. 1 ArbZG anklingt. Eine Sonderstellung wie die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber der reinen Schichtarbeit aber nicht einger盲umt. Er hat 鈥 anders als bei der Nachtarbeit 鈥 insbesondere keinen Anlass gesehen, gesetzlich verpflichtend Zulagen oder andere Ausgleichsleistungen hierf眉r zu regeln. Die Belastungen der Wechselschichtarbeit werden jedenfalls zum Teil bereits durch Nachtarbeitszuschl盲ge ausgeglichen. Im 脺brigen gibt es kein zuverl盲ssiges Abgrenzungskriterium daf眉r, was 鈥 angesichts einer Vielzahl denkbarer Arbeitszeitmodelle 鈥 als Schichtarbeit mit der Folge eines pf盲ndungsrechtlich privilegierten Zuschlags anzusehen ist. Angesichts der drohenden Uferlosigkeit dieses Begriffs hat hier das im Pf盲ndungsrecht auch zu ber眉cksichtigende Gl盲ubigerinteresse vorrangige Bedeutung. Schichtzulagen als solche k枚nnen somit nicht als Erschwerniszulagen iSv. 搂 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden.
3. Bei dem in 搂 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen 鈥濺ahmen des 脺blichen鈥, in dem Erschwerniszuschl盲ge der H枚he nach pf盲ndungsfrei sind, kann aus Gr眉nden der Praktikabilit盲t und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in 搂 3b EStG angekn眉pft werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 鈥 VII ZB 4/15 鈥 Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschl盲ge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschl盲ge im Rahmen des 搂 850a Nr. 3 ZPO als unpf盲ndbar anzusehen.
III. Das Berufungsgericht hat auch 眉ber die Kosten der Revision zu entscheiden.
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Unterschriften
Linck, Brune, Schl眉nder, Rigo Z眉fle, Stefan Fluri
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Fundstellen
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BAGE 2018, 57 |
BB 2017, 2675 |
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NJW 2017, 3675 |
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NZA 2017, 6 |
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ArbRB 2017, 374 |
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