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Leitsatz (amtlich)
1. Ob einer Ehefrau trotz eigener Erwerbst盲tigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann zusteht und sie dementsprechend bei der Berechnung des pf盲ndbaren Teiles des Arbeitseinkommens ihres Ehemannes als unterhaltsberechtigte Person im Sinne des 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO zu ber眉cksichtigen ist, richtet sich nach den Verh盲ltnissen der Ehegatten.
2. Ein weit hinter den Eink眉nften des Ehemannes zur眉ckbleibender, aus eigener Erwerbst盲tigkeit geleisteter finanzieller Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt, der lediglich die Lebensgrundlage der Familie erweitert, nicht aber zu einer Verm枚gensbildung ausreicht, ist nicht geeignet, den Ehemann von den ihn sonst treffenden Lasten f眉r den Familienunterhalt zu befreien, insbesondere den hiervon auf die Ehefrau entfallenden Anteil zu mindern.
3. Eine Ber眉cksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person i.S. von 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO scheidet nicht schon deshalb aus weil sie aus ihrer Erwerbst盲tigkeit Eink眉nfte hat, die den pf盲ndungsfreien Grundbetrag nach 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 1 ZPO 眉产别谤蝉迟别颈驳别苍.
4. Grunds盲tzlich k枚nnen beide Ehegatten im Falle einer gegen beide gerichteten Zwangsvollstreckung den erh枚hten pf盲ndungsfreien Betrag des 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, wenn beide gemeinschaftlichen ehelichen Kindern Unter halt gew盲hren.
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Normenkette
ZPO 搂搂听850c, 766; BGB 搂搂听1360, 1360a
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Verfahrensgang
LAG D眉sseldorf (Urteil vom 27.03.1974; Aktenzeichen 12 Sa 562/73) |
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf vom 27. M盲rz 1974 鈥 12 Sa 562/73 鈥 wird auf Kosten der Kl盲gerin zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen !
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, eine Teilzahlungsbank, hat dem Schulhausmeister B. B. und dessen Ehefrau W. B. ein Darlehen im Betrag von 眉ber 8.000,鈥 DM gew盲hrt, f眉r dessen R眉ckzahlung beide Darlehensempf盲nger als Gesamtschuldner haften.
Der Ehemann B. ist bei der Stadtverwaltung der Beklagten als Schulhausmeister, seine Ehefrau als Reinemachefrau besch盲ftigt. Beide sind mit der Darlehensr眉ckzahlung in Verzug geraten. Die Kl盲gerin hat daher der Beklagten gegen眉ber Ende Juni 1972 die im Darlehensvertrag enthaltene Lohnabtretung offengelegt und sp盲ter gegen die Eheleute einen vollstreckbaren Titel 眉ber 8.426,24 DM nebst 0,5 % Zinsen pro Tag seit dem 1. August 1972 erwirkt. Auf Grund dieses Titels hat die Kl盲gerin die Lohnanspr眉che der Eheleute mit dem am 13. Dezember 1972 zugestellten Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschlu脽 pf盲nden und sich zur Einziehung 眉berweisen lassen.
Der Ehemann B. hatte ab August 1972 folgenden Lohn:
August bis Oktober 1972 |
1.588,96 DM brutto |
= 1.166,42 DM netto |
November 1972 |
2.567,68 DM '' |
= 1.871,94 DM '' |
Dezember 1972 |
2.899,75 DM '' |
= 2.141,96 DM '' |
Januar 1973 |
1.698,12 DM '' |
= 1.221,36 DM '' |
Februar 1973 |
2.464,24 DM '' |
= 1.730,39 DM '' |
M盲rz 1973 |
2.196,18 DM '' |
= 1.546,18 DM '' |
April 1973 |
2.659,26 DM '' |
= 1.865,98 DM '' |
Mai bis Juli 1973 |
1.962,36 DM '' |
= 1.396,35 DM '' |
Aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes hat die Beklagte f眉r die Zeit von Juli 1972 bis Juli 1973 insgesamt 2.050,85 DM abgef眉hrt. Dieser Betrag verteilt sich auf die einzelnen Monate wie folgt:
136,50 DM |
f眉r Juli 1972 |
136,50 DM |
f眉r August 1972 |
鈥,鈥 DM |
f眉r September 1972 |
81,35 DM |
f眉r Oktober 1972 |
178,50 DM |
f眉r November 1972 |
244,50 DM |
f眉r Dezember 1972 |
159,鈥 DM |
f眉r Januar 1973 |
244,50 DM |
f眉r Februar 1973 |
174,鈥 DM |
f眉r M盲rz 1973 |
174,鈥 DM |
f眉r April 1973 |
174,鈥 DM |
f眉r Mai 1973 |
174,鈥 DM |
f眉r Juni 1973 |
174,鈥 DM |
f眉r Juli 1973 |
Aus dem Arbeitseinkommen der Ehefrau B. hat die Beklagte nichts an die Kl盲gerin abgef眉hrt. Die Ehefrau B hatte in der Zeit von Juli 1972 bis Mai 1973 folgende Eink眉nfte:
Juli 1972 |
708,33 DM brutto |
= 433,49 DM netto |
August 1972 |
705,90 DM '' |
= 431,42 DM '' |
September 1972 |
705,90 DM '' |
= 431,42 DM '' |
Oktober 1972 |
1.000,47 DM '' |
= 656,81 DM '' |
November 1972 |
718,74 DM '' |
= 436,95 DM '' |
Dezember 1972 |
718,74 DM '' |
= 436,95 DM '' |
Januar 1973 |
783,43 DM '' |
= 471,85 DM '' |
Februar 1973 |
783,43 DM '' |
= 471,85 DM '' |
M盲rz 1973 |
828,84 DM '' |
= 500,85 DM '' |
April 1973 |
798,64 DM '' |
= 481,43 DM '' |
Mai 1973 |
798,64 DM '' |
= 481,43 DM '' |
Bei der Berechnung des pf盲ndungsfreien Anteils der Lohnbez眉ge hat die Beklagte bei beiden Ehegatten die beiden gemeinsamen ehelichen Kinder als unterhaltsberechtigte Personen 产别谤眉肠办蝉颈肠丑迟颈驳迟. Bei dem Ehemann hat die Beklagte ferner die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person 产别谤眉肠办蝉颈肠丑迟颈驳迟.
Im vorliegenden Verfahren fordert die Kl盲gerin von der Beklagten die Abf眉hrung weiterer Lohnbetr盲ge. Sie h盲lt es zun盲chst f眉r unzul盲ssig, da脽 die Beklagte bei der Bemessung des pf盲ndungsfreien Anteils der Lohnbez眉ge des Ehemanns auch die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte ber眉cksichtigt habe. Aus einem Nettoeinkommen zwischen 400,鈥 bis 500,鈥 DM monatlich k枚nne sich die Ehefrau B. ausreichend selbst unterhalten und habe daher infolge fehlender Bed眉rftigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Nach der Ansicht der Kl盲gerin ist es weiterhin nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung des pf盲ndungsfreien Anteils der Ehefrau B. die beiden Kinder als Unterhaltsberechtigte zu ber眉cksichtigen. Es gehe nicht an, den erh枚hten pf盲ndungsfreien Betrag, den das Gesetz im Falle der Unterhaltspflicht gegen眉ber Kindern gew盲hre, beiden erwerbst盲tigen Ehegatten zugute kommen zu lassen. Au脽erdem sei die Ehefrau B. angesichts der H枚he ihres Einkommens 眉berhaupt nicht zu Unterhaltszahlungen an die Kinder verpflichtet. Die Unterhaltspflicht treffe allein den Ehemann B.
Die Kl盲gerin hat beiden Darlehnsempf盲ngern den Streit verk眉ndet; diese sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kl盲gerin aus dem Arbeitseinkommen des Streitverk眉ndeten zu 1) B. B. f眉r die Zeit von Juli 1972 bis einschlie脽lich Juli 1973 monatlich 367,40 DM abz眉glich der in dieser Zeit bereits abgef眉hrten Betr盲ge zu zahlen und diesen Betrag mit 10 % seit dem 23. Oktober 1973 zu verzinsen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kl盲gerin aus dem Arbeitseinkommen der Streitverk眉ndeten zu 2) W. B. f眉r die Zeit von Juli 1972 bis einschlie脽lich Mai 1973 monatlich 43,60 DM zu zahlen und diesen Betrag mit 10 % seit dem 23. Oktober 1973 zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl盲gerin gegen dieses Urteil ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Das Landesarbeitsgericht hat der Kl盲gerin nur einen weiteren Betrag von 266,15 DM f眉r die Zeit von Juli 1972 bis einschlie脽lich Juli 1973 zugesprochen. Diese Erh枚hung ergibt sich aus einem in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierenden weiteren Streitpunkt der Parteien 眉ber die H枚he des pf盲ndbaren Arbeitseinkommens des Streitverk眉ndeten zu 1).
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl盲gerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. Die Beklagte bittet um Zur眉ckweisung der Revision.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsirrtum bei der Ermittlung des pf盲ndbaren Einkommens des Streitverk眉ndeten zu 1) (B. B.) dessen Ehefrau, die Streitverk眉ndete zu 2), als unterhaltsberechtigte Person i.S. des 搂 850 c Abs. 1 ZPO 产别谤眉肠办蝉颈肠丑迟颈驳迟.
1. Der Senat l盲脽t unentschieden, ob die Beklagte allein schor deshalb die Ehefrau B. als unterhaltsberechtigte Person ber眉cksichtigen durfte, weil ihr das Bestehen der Ehe 鈥 nicht nur aus den Lohnunterlagen, sondern auch auf Grund der Besch盲ftigung der Ehefrau in ihren Diensten 鈥 bekannt war. Es lie脽e sich die Ansicht vertreten, in diesem Falle k枚nne der Drittschuldner solange von einer bestehenden Unterhaltspflicht ausgehen, bis der pf盲ndende Gl盲ubiger eine entgegengesetzte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Wege der Erinnerung gem盲脽 搂 766 ZPO herbeigef眉hrt habe. Diese Frage bedarf keiner abschlie脽enden Antwort, weil die Klage auch aus anderen Gr眉nden keinen Erfolg hat.
2. Der pf盲ndungsfreie Teil des Arbeitseinkommens erh枚ht sich nach 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO, wenn der Schuldner seinem Ehegatten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und tats盲chlich Unterhalt gew盲hrt. Nach den von der Revision nicht angegriffene Feststellungen ist davon auszugehen, da脽 der Ehemann B. seiner Ehefrau tats盲chlich Unterhalt leistete, wie es ohnehin regelm盲脽ig der Fall ist, wenn die Eheleute in einer Hausgemeinschaft leben.
3. Ob die Beklagte die Ehefrau B. als unterhaltsberechtigte Person zugunsten ihres Ehemannes ber眉cksichtigen durfte, h盲ngt folglich nur noch davon ab, ob dieser seiner Frau nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war. Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu. Die Begr眉ndung des angefochtenen Urteils, wonach eine mitverdienende Ehefrau unabh盲ngig von ihrer Erwerbst盲tigkeit stets den Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann beh盲lt, bedarf allerdings bestimmter Einschr盲nkungen.
a) Die Frage, ob der Ehefrau B. f眉r die streitbefangene Zeit trotz eigenen Einkommens ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden hat, ist nach 搂 1360 BGB zu beurteilen. Hiernach sind die Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm枚gen die Familie angemessen zu unterhalten. An sich erf眉llt die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, in der Hegel durch die F眉hrung des Haushalts. Ist sie dar眉ber hinaus erwerbst盲tig, so mu脽 auch sie grunds盲tzlich ebenso wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zum gemeinsamen Familienunterhalt beitragen (vgl. BGH FamRZ 1967, 380).
b) Der angemessene Unterhalt der Familie umfa脽t nach 搂 1360 a Abs. 1 BGB alles, was nach den Verh盲ltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um den Familienunterhalt zu bestreiten. Die Verh盲ltnisse der Ehegatten sind demnach entscheidend auch f眉r die Frage, ob und inwieweit bei Erwerbst盲tigkeit beider Ehegatten der vom Ehemann zu leistende Beitrag noch einen Anteil f眉r die Ehefrau enth盲lt. Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 1965 (AP Nr. 2 zu 搂 850 c ZPO = FamRZ 1966, 233) ausgesprochen, es k枚nne davon abgesehen werden, aus den beiderseitigen Verh盲ltnissen das genaue Ausma脽 des auf jeden der erwerbst盲tigen Ehegatten entfallenden Anteils zum Familienunterhalt zu errechnen. Er hat es f眉r die Frage, ob im Rahmen des 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO eine mitverdienende Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person gegen眉ber ihrem Ehegatten anzusehen sei, gen眉gen lassen, da脽 der Ehemann sich neben der Ehefrau auf Grund beiderseitiger Verst盲ndigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteiligt.
c) Es kann hier offen bleiben, ob an den Grunds盲tzen dieses Urteils gegen眉ber der Kritik (vgl. Gernhuber, Anm. zu AP Nr. 2 zu 搂 850 c ZPO; Fenn, SAE 1966, 153 ff.) festzuhalten ist oder ob bei erheblicher H枚he der Eink眉nfte des mitverdienenden Ehegatten Einschr盲nkungen zu machen sind. Bei Verh盲ltnissen, wie sie im Streitfall gegeben und in der Lebenswirklichkeit oft anzutreffen sind, mu脽 die mitverdienende Ehefrau als Unterhaltsberechtigte gegen眉ber ihrem Ehegatten im Rahmen des 搂 850 c Abs. 1 ZPO ber眉cksichtigt werden.
Diese Verh盲ltnisse sind dadurch gekennzeichnet, da脽 der Ehemann ein Einkommen mittlerer H枚he erzielt; die H枚he wird nach den vorliegenden Lohnunterlagen wesentlich dadurch mitbestimmt, da脽 er in erheblichem Umfang 脺berstunden leistet. Er mag allein soviel verdienen, da脽 dadurch auf einer im ganzen bescheidenen Basis der angemessene Familienunterhalt gem盲脽 搂搂 1360, 1360 a BGB gedeckt wird und die Ehefrau nicht zu einer Erwerbst盲tigkeit verpflichtet w盲re, sondern sich auf die Haushaltsf眉hrung beschr盲nken d眉rfte. Die von ihr gleichwohl 眉bernommene Erwerbst盲tigkeit ist jedoch nicht derart ergiebig, da脽 sie die finanziellen Verh盲ltnisse der Familie entscheidend beeinflu脽t. Durch den Ertrag ihrer Erwerbst盲tigkeit, der weit unter dem aus der T盲tigkeit ihres Mannes liegt, wird es vielmehr beiden Ehegatten erm枚glicht, die gesamte Lebens- und Haushaltsf眉hrung zu erleichtern und deren Kosten im Rahmen des 搂 1360 a Abs. 1 BGB auf einer h枚heren Stufe zu decken. Die Eink眉nfte beider Ehegatten sind 鈥 das kann nach Erfahrungsgrunds盲tzen angenommen werden 鈥 der Art, da脽 beide keine wesentlichen Betr盲ge nach Abzug der f眉r den Familienunterhalt erforderlichen Betr盲ge zur眉ckbehalten.
Ein weit hinter den Eink眉nften des Ehemannes zur眉ckbleibender, aus eigener Erwerbst盲tigkeit geleisteter finanzieller Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt, der lediglich die Lebensgrundlage der Familie erweitert, nicht aber zu einer Verm枚gensbildung ausreicht, ist nicht geeignet, den Ehemann von den ihn sonst treffenden Lasten f眉r den Familienunterhalt zu befreien, insbesondere den hiervon auf die Ehefrau entfallenden Anteil zu vermindern. Der entgegengesetzte 鈥 nicht n盲her begr眉ndete 鈥 Standpunkt der Revision erscheint nicht gerechtfertigt.
d) Die Rechtslage wird nicht dadurch ver盲ndert, da脽 die Ehefrau hier aus ihrer Erwerbst盲tigkeit Eink眉nfte hat, die den pf盲ndungsfreien Grundbetrag nach 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 1 ZPO 眉产别谤蝉迟别颈驳别苍. Die pf盲ndungsfreien Grundbetr盲ge sind vom Gesetzgeber aus Gr眉nden der Praktikabilit盲t starr festgelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch nirgends angeordnet, da脽 der vom Schuldner seinen im Gesetz genannten unterhaltsberechtigten Angeh枚rigen gew盲hrte Unterhalt nur im Rahmen dieser Betr盲ge ber眉cksichtigt werden d眉rfte. Nach dem Gesetz kommt es vielmehr nur auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung an. Der pf盲ndungsfreie Grundbetrag von 338,鈥 DM monatlich z.B. ist aber nicht der Ma脽stab, nach dem im Rahmen der 搂搂 1360, 1360 a BGB der angemessene Lebensbedarf eines Ehegatten 鈥 einschlie脽lich seiner pers枚nlichen Bed眉rfnisse 鈥 zu bemessen ist.
e) Der Senat hat bei der Pr眉fung der Frage, ob die Ehefrau B. unterhaltsberechtigt ist, unber眉cksichtigt gelassen, da脽 sie neben der Erwerbst盲tigkeit auch noch den Haushalt f眉hrt. Der Umstand, da脽 die Ehefrau zum Familienunterhalt nicht nur durch ihren Arbeitsverdienst, sondern auch durch die Haushaltsf眉hrung beitr盲gt, kann die geldliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes nicht verringern, sondern allenfalls erh枚hen, wenn man davon ausgeht, da脽 nach 搂 1360 Satz 1 BGB beide Ehegatten gleicherma脽en durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm枚gen zum Familienunterhalt beitragen m眉ssen (vgl. BGH FamRZ 1957, 92 = NJW 1957, 537 u. FamRZ 1967, 380 [zu 5 der Gr眉nde]).
f) Nach allem hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, da脽 der Ehemann B. seiner Ehefrau kraft Gesetzes Unterhalt schuldet, so da脽 diese nach 搂 850 c Abs. 1 ZPO f眉r die Ermittlung des pf盲ndungsfreien Betrages zu ber眉cksichtigen ist. Dieses Ergebnis ist auch billig, wurde n盲mlich der Ehemann das 鈥 allein f眉r den Familienunterhalt aufgebrauchte 鈥揋esamteinkommen beider Ehegatten allein erzielen, so w盲re die Ehefrau ohne Zweifel als unterhaltsberechtigt anzuerkennen.
Es ist nicht gerechtfertigt, das Familieneinkommen dann ohne Ber眉cksichtigung der Unterhaltspflicht f眉r einen unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Zugriff pf盲ndender Gl盲ubiger freizugeben, wenn es von beiden Ehegatten gemeinsam erzielt wird. Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn das Einkommen beider mitverdienender Ehegatten erheblich 眉ber das hinausgeht, was f眉r den Familienunterhalt ben枚tigt wird, steht nicht zur Entscheidung.
II.
1. Dem Landesarbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, da脽 der pf盲ndungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens der Ehefrau B. unter Ber眉cksichtigung der Unterhaltspflicht f眉r zwei Kinder zu bestimmen ist. Das Landesarbeitsgericht nimmt an, da脽 Arbeitseinkommen und Hausarbeit in erster Linie dem Unterhalt der beiden minderj盲hrigen Kinder dienten. Die Ehefrau sei ihnen gegen眉ber nicht nur unterhaltspflichtig, sondern gew盲hre auch den Unterhalt.
a) Diese Begr眉ndung tr盲gt das angefochtene Urteil. Die Revision h盲lt 鈥 ohne an sich die Unterhaltspflicht selbst und die Gew盲hrung von Unterhalt durch die Ehefrau in Frage zu stellen 鈥 dem Standpunkt des Landesarbeitsgerichts entgegen, die Unterhaltspflicht gegen眉ber den Kindern sei schon bei der Berechnung des pf盲ndungsfreien Einkommens des Ehemannes ber眉cksichtigt; eine doppelte Ber眉cksichtigung sei unzul盲ssig. Dieser Revisionsangriff geht jedoch fehl.
Grunds盲tzlich k枚nnen beide Ehegatten im Falle einer gegen beide gerichteten Zwangsvollstreckung den erh枚hten pf盲ndungsfreien Betrag des 搂 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, wenn beide gemeinschaftlichen ehelichen Kindern Unterhalt gew盲hren (Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpf盲ndung, 3. Aufl., 1965, 搂 850 c Handziffer 6; St枚ber, Forderungspf盲ndung, S. 275; Gernhuber in der Anmerkung zu AP Nr. 2 zu 搂 850 c ZPO [zu III 1]). Dies folgt aus der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen familienfreundlichen Auslegung des 搂 850 c Abs. 1 ZPO, und zwar nicht nur, wie Gernhuber a.a.O. meint, ausnahmsweise, sondern in der Regel. D眉rften unterhaltsberechtigte Blinder in einem solchen Fall nur bei einem Ehegatten ber眉cksichtigt werden, so w盲ren geschiedene Ehegatten oder sonst frei zusammenlebende Personen mit gemeinschaftlichen Kindern in einer besseren Lage gegen眉ber den ihre Arbeitseink眉nfte pf盲ndenden Gl盲ubigern als Eheleute in ungest枚rter Ehe. Jeder von diesen k枚nnte 鈥 Unterhaltspflicht und Unterhaltsgew盲hrung vorausgesetzt 鈥 f眉r gemeinschaftliche Kinder die Erh枚hung des pf盲ndungsfreien Grundbetrages beanspruchen. Es bedeutete einen minderen Pf盲ndungsschutz von in nicht gest枚rter Ehe lebenden Ehegatten, wenn bei sonst gleichen Verh盲ltnissen der erh枚hte pf盲ndungsfreie Betrag f眉r unterhaltspflichtige Kinder nur einmal gew盲hrt w眉rde.
Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist denselben wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt wie die Gemeinschaft zweier frei zusammenlebender Menschen. Es bed眉rfte aber einleuchtender Sachgr眉nde, um eine Regelung gutzuhei脽en, die unter den verschiedenen Formen der menschlichen Lebensgemeinschaft gerade die Ehe benachteiligt (vgl. BVerfGE 24., 104 [110] = AP Nr. 15 zu Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie [Bl. 2 R, 3]). 搂 850 c Abs. 1 ZPO kann daher 鈥 im Falle einer gegen beide Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung 鈥 nicht dahin ausgelegt werden, da脽 bei bestehender Unterhaltspflicht gegen眉ber einem Kind der Unterhaltsfreibetrag zugunsten eines Ehegatten allein deshalb nicht anzusetzen w盲re, weil er auch dem mitverdienenden Ehegatten zugute kommt. Das Gewicht des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG ist h枚her zu stellen als die Belange der Gl盲ubiger der Ehegatten.
b) Da脽 die Ehefrau B. gegen眉ber ihren Kindern auf Grund der H枚he ihrer Eink眉nfte unterhaltspflichtig ist, wird von der Revision nicht mehr in Abrede gestellt. Ein Rechtsirrtum des Landesarbeitsgerichts l盲脽t sich bei der allgemeinen rechtlichen 脺berpr眉fung des Berufungsurteils in diesem Punkte nicht erkennen. Die Ber眉cksichtigung von Unterhaltsberechtigten im Rahmen des 搂 850 c Abs. 1 ZPO h盲ngt 鈥 wenigstens wenn der Unterhaltsverpflichtete und die Unterhaltsberechtigten in einer Hausgemeinschaft leben 鈥 nicht von der H枚he des gew盲hrten Unterhalts ab; diese H枚he braucht nicht dem dem Schuldner gew盲hrten unpf盲ndbaren Zuschlag zu entsprechen (Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpf盲ndung, 3. Aufl., 搂 850 c Randziff. 6).
2. Abgesehen davon brauchte die Beklagte als Drittschuldnerin etwaigen Zweifeln an der bestehenden Unterhaltspflicht und der Gew盲hrung von Unterhalt nicht von sich aus nachzugehen. Jedenfalls soweit es auf die Unterhaltspflicht gegen眉ber Kindern ankommt, kann der Drittschuldner sich im allgemeinen auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte oder sonstige Lohnunterlagen verlassen (Bischoff-Rochlitz, aaO).
3. Die Berechnung der pf盲ndbaren Betr盲ge f眉r den streitbefangenen Zeitraum durch das Landesarbeitsgericht ist von der Revision nicht beanstandet worden.
Damit war die Revision zur眉ckzuweisen.
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Unterschriften
gez. Dr. Hilger, Siara, Dr. Thomas, R枚glin, Dr. Sohler
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Fundstellen
亿兆体育-Index 439862 |
BAGE, 27, 4-13 (LT1-4) |
BAGE, 4 |
DB 1975, 1370 (LT1-4) |
FamRZ 1975, 488-490 (LT1-4) |
WM IV 1975, 468-870 (LT1-4) |
MDR 1975, 695-696 (LT1) |
Rpfleger 1975, 298-300 (LT1-4) |