听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratst盲tigkeit. Freizeitausgleich
听
Orientierungssatz
1. Nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich f眉r Betriebsratst盲tigkeit, die aus betriebsbedingten Gr眉nden au脽erhalb der Arbeitszeit durchzuf眉hren ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gr眉nde iSd. 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzw盲nge innerhalb der Betriebssph盲re dazu gef眉hrt haben, dass erforderliche Betriebsratst盲tigkeit nicht w盲hrend der Arbeitszeit durchgef眉hrt werden konnte. Betriebsbedingte Gr眉nde k枚nnen danach gegeben sein, wenn Zeitungszusteller ihre Arbeit in den fr眉hen Morgenstunden zu erledigen haben und Betriebsratst盲tigkeit w盲hrend der 眉blichen B眉rostunden auszu眉ben ist.
2. Die Erf眉llung des Anspruchs nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Gew盲hrung von Freizeitausgleich nach 搂 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG erfasst nur die pers枚nliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Sie hindert das Betriebsratsmitglied nicht, sein Ehrenamt als Betriebsrat au脽erhalb seiner individuellen Arbeitszeit wahrzunehmen. Findet diese Betriebsratst盲tigkeit wiederum betriebsbedingt au脽erhalb der individuellen Arbeitszeit statt, erwirbt das Betriebsratsmitglied erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich f眉r diese Betriebsratst盲tigkeiten.
听
Normenkette
BetrVG 搂 37 Abs.听3 S. 1, Abs.听2-3, 6 S. 1; BGB 搂 315 Abs. 3; BUrlG 搂 7 Abs. 1; GewO 搂 106 S. 1; ZPO 搂听253 Abs. 2 Nr. 2, 搂搂听260, 308
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K枚ln vom 3. Februar 2012 鈥 4 Sa 888/11 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
听
Tatbestand
Die Parteien streiten dar眉ber, ob der teilzeitbesch盲ftigte Kl盲ger an Tagen, an denen er von seiner pers枚nlichen Arbeitszeit zur Erf眉llung von Freizeitanspr眉chen nach 搂 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt ist, einen Anspruch auf Freizeitausgleich erwirbt, wenn er au脽erhalb seiner pers枚nlichen Arbeitszeit Betriebsratst盲tigkeit verrichtet oder an Seminaren teilnimmt.
Die Beklagte besch盲ftigt in ihrem Zeitungszustellungsbetrieb ca. 450 Arbeitnehmer, deren t盲gliche Arbeitszeit zu weiten Teilen in den fr眉hen Morgenstunden liegt. Der Kl盲ger, der als Zeitungszusteller bei der Beklagten angestellt ist, geh枚rt dem elfk枚pfigen Betriebsrat an. Seine Arbeitszeit liegt t盲glich zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr und betr盲gt bei einer Sechs-Tage-Woche 15 Stunden w枚chentlich.
Die Betriebsratsarbeit findet regelm盲脽ig nicht in den Zustellungsstunden, sondern zu den 眉blichen B眉rozeiten statt, die ab 07:00 Uhr beginnen. 脺ber diese Praxis besteht Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien. Der Kl盲ger wird an Tagen, an denen er an Betriebsratssitzungen oder Schulungen teilnimmt, von der Beklagten nicht im Zustelldienst eingesetzt. Auch nachdem die Beklagte dem Kl盲ger w盲hrend seiner pers枚nlichen Arbeitszeit in den fr眉hen Morgenstunden Freizeitausgleich f眉r Betriebsratsarbeit erteilt hat, verrichtet er w盲hrend der normalen B眉rostunden Betriebsratsarbeit oder nimmt an Schulungen teil. F眉r diese Zeiten verlangt er Zeitgutschriften auf seinem Stundenkonto. Dem kommt die Beklagte nicht nach. Wegen dieser Rechtsfrage streiten die Parteien um Freizeitausgleich f眉r 238 Stunden. Die Erforderlichkeit der Betriebsratst盲tigkeiten und Berechnung der daf眉r angefallenen Stunden befindet sich nicht mehr im Streit.
Der Kl盲ger hat die Auffassung vertreten, dass erforderliche Betriebsratsarbeit an Tagen, an denen der Arbeitgeber ihn zum Freizeitausgleich von der Arbeit freistelle, seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sei. Durch die Freistellung vom Zustelldienst w眉rde sich das Arbeitszeitkonto zwar ab-, durch die am selben Tage erforderlichen Betriebsratst盲tigkeiten aber wieder aufbauen. Anderenfalls bliebe ihm an Tagen, an denen die Beklagte Freizeitausgleich gew盲hrt habe, nur die Wahl, entweder nicht zu Sitzungen des Betriebsrats zu erscheinen oder 鈥瀔ostenlos鈥 Betriebsratsarbeiten zu verrichten. Dies w眉rde die Betriebsratsarbeit unzul盲ssig erschweren.
Der Kl盲ger hat 鈥 soweit f眉r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung 鈥 beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich f眉r geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gew盲hren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, an Tagen, an denen der Kl盲ger bereits wegen vorausgegangener Betriebsratst盲tigkeit nach 搂 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt gewesen sei, st眉nde ihm kein erneuter Freizeitausgleich zu. Betriebsratsarbeit sei an diesen Tagen nicht aus 鈥瀊etriebsbedingten Gr眉nden鈥 au脽erhalb der Arbeitszeit durchgef眉hrt worden, sondern aus pers枚nlichen Gr眉nden. Betriebsratsarbeit sei auch w盲hrend des Urlaubs und der Elternzeit nicht zu verg眉ten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage 鈥 soweit f眉r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung 鈥 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl盲ger beantragt die Zur眉ckweisung der Revision.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die zul盲ssige Revision ist unbegr眉ndet.
I. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl盲ger Freizeitausgleich f眉r geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gew盲hren, ist nach gebotener Auslegung zul盲ssig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt.
1. Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Kl盲gers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (搂 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (搂 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverl盲ssig feststellbar sein, wor眉ber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren Anspr眉chen, die im Wege einer objektiven Klageh盲ufung nach 搂 260 ZPO in einer Klage verbunden sind, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die 鈥濭esamtklage鈥 zusammensetzt (vgl. BAG 11. November 2009 鈥 7 AZR 387/08 鈥 Rn. 11 mwN; 24. M盲rz 2011 鈥 6 AZR 691/09 鈥 Rn. 21 mwN; 27. Juli 2011 鈥 7 AZR 412/10 鈥 Rn. 20, BAGE 138, 360).
2. Hiervon ausgehend ist der Streitgegenstand im Antrag hinreichend bestimmt, um 眉ber den Streit der Parteien mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Der in der Revision noch angefallene Antrag ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl盲ger Freizeitausgleich f眉r geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gew盲hren. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein zu gew盲hrender Zeitausgleich dem Arbeitszeitkonto des Kl盲gers gutzuschreiben ist (vgl. auch BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥).
Zwar setzt sich der Antrag auf Erteilung von Freizeitausgleich aus einer Reihe von Teilforderungen 眉ber mehrere Monate zusammen. Zwischen den Parteien ist aber nicht mehr im Streit, dass der Kl盲ger im Zeitraum Juli 2010 bis April 2011 insgesamt 238 Stunden erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet hat oder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilgenommen hat, auf denen erforderliche Kenntnisse f眉r die Arbeit des Betriebsrats vermittelt wurden. Die Zeiten sowie deren Berechnung sind in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen festgestellt. Die Entscheidung des Senats h盲ngt allein noch von der Rechtsfrage ab, ob einem Mitglied des Betriebsrats Freizeitausgleich f眉r Betriebsratst盲tigkeit an dem Tag zusteht, an dem ihm wegen vorangegangener Betriebsratst盲tigkeit gem盲脽 搂 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bzw. Teilnahme an Schulungen nach 搂 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. 搂 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Freizeitausgleich gew盲hrt wurde. Dar眉ber kann der Senat mit Rechtskraftwirkung entscheiden. W眉rde die Frage bejaht, w盲re dem Antrag insgesamt stattzugeben, sodass die Beklagte dem Arbeitszeitkonto des Kl盲gers 238 Stunden gutzuschreiben h盲tte. W眉rde der Senat die streitige Rechtsfrage verneinen, st眉nden dem Kl盲ger f眉r den bezeichneten Zeitraum 眉berhaupt keine weiteren Anspr眉che auf Freizeitausgleich zu. Die Klage w盲re insoweit insgesamt abzuweisen, ohne dass Unsicherheiten zum Umfang der Rechtskraft aufgeworfen w眉rden.
II. Die Klage ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kl盲ger zum Ausgleich von Betriebsratst盲tigkeiten, die au脽erhalb seiner pers枚nlichen Arbeitszeit als Zeitungszusteller stattfinden, Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat, 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies gilt auch an Tagen, an denen er fr眉hmorgens vom Zustelldienst freigestellt wurde. Nicht durch die von der Beklagten bereits gew盲hrte Freizeit ausgeglichen ist die an diesen Tagen entstandene Zeitdifferenz durch die Betriebsratst盲tigkeit, die nach 眉bereinstimmender Handhabung der Parteien stets au脽erhalb der Arbeitszeit stattfindet und deshalb aus betriebsbedingten Gr眉nden nicht in die Arbeitszeit des Kl盲gers f盲llt.
1. Nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich f眉r Betriebsratst盲tigkeit, die aus betriebsbedingten Gr眉nden au脽erhalb der Arbeitszeit durchzuf眉hren ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist nach 搂 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu gew盲hren. Nach 搂 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gelten 搂 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG entsprechend f眉r die Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die f眉r die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
a) Die Regelungen in 搂 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG gew盲hrleisten, dass den Betriebsratsmitgliedern durch ihre Betriebsratst盲tigkeit keine Verm枚gensnachteile entstehen. Dementsprechend sind Betriebsratsmitglieder nach 搂 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen T盲tigkeit zu befreien. Nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechend bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratst盲tigkeit aus betriebsbedingten Gr眉nden au脽erhalb der Arbeitszeit durchzuf眉hren hat. Mitglieder des Betriebsrats erhalten dadurch weder eine Amtsverg眉tung noch ist die Betriebsratst盲tigkeit eine zu verg眉tende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich f眉r die au脽erhalb der Arbeitszeit durchgef眉hrte Betriebsratst盲tigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gr眉nden notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratst盲tigkeit w盲hrend der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt f眉r eine sonst in der pers枚nlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratst盲tigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 鈥 7 AZR 728/08 鈥 Rn. 29, BAGE 134, 233).
b) Betriebsbedingte Gr眉nde iSd. 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzw盲nge innerhalb der Betriebssph盲re dazu gef眉hrt haben, dass die Betriebsratst盲tigkeit nicht w盲hrend der Arbeitszeit durchgef眉hrt werden konnte. Der Arbeitnehmer muss dadurch zur Betriebsratst盲tigkeit au脽erhalb seiner Arbeitszeit gezwungen sein. Zu betriebsbedingten Gr眉nden im Sinne des 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die einen Freizeitausgleich begr眉nden, geh枚ren solche aus der Sph盲re des Betriebs, nicht des Betriebsrats. Dazu m眉ssen bestimmte Gegebenheiten und Sachzw盲nge des Betriebs die Undurchf眉hrbarkeit der Betriebsratst盲tigkeit w盲hrend der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds bedingen (vgl. Weber GK-BetrVG 10. Aufl. 搂 37 Rn. 77; ErfK/Koch 14. Aufl. 搂 37 BetrVG Rn. 7; Fitting 27. Aufl. 搂 37 Rn. 79 f.; Th眉sing in Richardi 14. Aufl. 搂 37 Rn. 42 ff.). 搂 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfasst die unterschiedliche Lage und Dauer der Arbeitszeit (Weber GK-BetrVG 搂 37 Rn. 80; Fitting 搂 37 Rn. 83; Th眉sing in Richardi 搂 37 Rn. 48a). Betriebsbedingte Gr眉nde k枚nnen vorliegen, wenn Zeitungszusteller ihre Arbeit in den fr眉hen Morgenstunden zu erledigen haben und Betriebsratst盲tigkeit in der Normalarbeitszeit auszu眉ben ist. Nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG steht dem Betriebsratsmitglied in diesen F盲llen ein Ausgleichsanspruch in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit zu, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gegen眉ber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 25. August 1999 鈥 7 AZR 713/97 鈥 zu II der Gr眉nde, BAGE 92, 241).
c) Die Erf眉llung des Anspruchs nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Verg眉tung.
aa) Wie bereits der Wortlaut des 搂 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ausdr眉ckt (鈥瀒st 鈥 zu gew盲hren鈥), bedarf die Freistellung keiner Einigung, sondern einer empfangsbed眉rftigen gestaltenden Erkl盲rung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erf眉llung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erl枚schen bringt. Es handelt sich damit um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. 搂 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, w盲hrend derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach 搂 106 Satz 1 GewO. Das erm枚glicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenm盲脽ig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. 搂 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥 Rn. 25).
bb) Die Bestimmungen zum Arbeitsbefreiungsanspruch nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG enthalten keine den Grunds盲tzen der Urlaubsgew盲hrung nach 搂 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entsprechenden Vorgaben zu seiner zeitlichen Festlegung (vgl. BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥 Rn. 28 ff.). Der Arbeitgeber muss nicht bevorzugt die W眉nsche des Arbeitnehmers entsprechend 搂 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ber眉cksichtigen (vgl. BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥 Rn. 26). Ihm steht bei der Gew盲hrung der Arbeitsbefreiung vielmehr das Gestaltungsrecht zu, 眉ber zusammenh盲ngende oder ratenweise Gew盲hrung der Arbeitsbefreiung zu entscheiden und deren zeitliche Lage festzusetzen. Hierbei gibt es keinen generellen Vorrang der Interessen des Arbeitnehmers, wie ihn 搂 7 Abs. 1 BUrlG vorsieht. Damit ist andererseits nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein von dem Betriebsratsmitglied ge盲u脽ertes Anliegen der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 BetrVG bei der Freistellung ber眉cksichtigen muss. Dies ist aber nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen iSv. 搂 106 Satz 1 GewO, 搂 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung zur Erf眉llung des Anspruchs nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥 Rn. 31).
cc) Die Gew盲hrung von Freizeitausgleich nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst nur die pers枚nliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Sie hindert das Betriebsratsmitglied nicht, sein Ehrenamt als Betriebsrat au脽erhalb seiner individuellen Arbeitszeit wahrzunehmen. Findet diese Betriebsratst盲tigkeit wiederum betriebsbedingt au脽erhalb der individuellen Arbeitszeit statt, erwirbt das Betriebsratsmitglied erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich f眉r diese Betriebsratst盲tigkeiten. Im Extremfall kann dadurch ein 鈥 insbesondere mit wenigen Stunden teilzeitbesch盲ftigtes 鈥 Mitglied des Betriebsrats, das stets betriebsbedingt au脽erhalb seiner Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit leistet, 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum vollst盲ndig von seiner Arbeitsleistung freizustellen sein.
dd) Der unter den Voraussetzungen des 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstandene Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist gem盲脽 搂 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu erf眉llen. Allerdings ist der Arbeitgeber an die gesetzliche Monatsfrist nicht im Sinne einer Ausschlussfrist gebunden. Er kann umfangreiche Freizeitausgleichsanspr眉che auch zeitlich nachfolgend erf眉llen. Beachten die Betriebspartner diese gesetzlichen Vorgaben, so kann es zu einer Ansammlung von Ausgleichsanspr眉chen wie im Streitfall regelm盲脽ig nicht kommen, sondern allenfalls zu lang andauernden Arbeitsbefreiungen 盲hnlich einer Freistellung nach 搂 38 BetrVG (vgl. BAG 15. Februar 2012 鈥 7 AZR 774/10 鈥 Rn. 22).
2. Danach kann der Kl盲ger von der Beklagten verlangen, dass ihm Freizeitausgleich im beantragten Umfang gew盲hrt wird und die geltend gemachten Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Die Beklagte konnte den Kl盲ger zum Ausgleich von Freizeitanspr眉chen nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur f眉r von ihr bestimmte Zeiten von seiner pers枚nlichen Arbeitszeit zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr freistellen. Die Freistellung erfolgt stunden-, nicht tagesbezogen. Der Umstand, dass Betriebsratst盲tigkeiten generell w盲hrend der 眉blichen B眉rozeiten t盲glich ab 07:00 Uhr und nicht zu Zeiten der individuellen Arbeitszeit bis 06:30 Uhr stattfinden, erm枚glicht es dem Kl盲ger somit, unabh盲ngig von einem gew盲hrten Freizeitausgleich au脽erhalb seiner pers枚nlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu leisten und an Schulungen teilzunehmen.
Nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen und f眉r den Senat bindenden Feststellungen (搂 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kl盲ger in der Zeit zwischen Juli 2010 und April 2011 an Tagen, an denen er von der Arbeitspflicht nach 搂 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG freigestellt war, f眉r Betriebsratsarbeit sowie durch Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen Freizeitanspr眉che 眉ber 238 Stunden erworben, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bzw. der vermittelten Kenntnisse sind nicht mit Revisionsr眉gen angegriffen.
Soweit sich die Beklagte in der m眉ndlichen Verhandlung darauf berufen hat, die einvernehmliche Handhabung, dass Betriebsratsarbeit generell au脽erhalb der Zustellzeiten stattfindet, sei nicht mit dem Vorliegen betrieblicher Gr眉nde gleichzusetzen, kann sie damit nicht mit Erfolg geh枚rt werden. Vielmehr liegen f眉r die Dauer dieser einvernehmlichen Handhabung der Betriebsparteien betriebsbedingte Gr眉nde iSd. 搂 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vor; jedenfalls ist die Beklagte gehindert, Gegenteiliges geltend zu machen. Die vom Kl盲ger f眉r erforderliche Betriebsratst盲tigkeit aufgewendete Zeit ist damit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 97 Abs. 1 ZPO.
听
Unterschriften
Zwanziger, Schmidt, Kiel, Peter Klenter, Glock
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 6980285 |
DB 2014, 1558 |
FA 2014, 240 |
FA 2014, 251 |
NZA 2014, 1104 |
ZTR 2014, 497 |
AP 2015 |
EzA-SD 2014, 13 |
EzA 2014 |
AUR 2014, 346 |
ArbR 2014, 335 |
AP-Newsletter 2014, 160 |
NJOZ 2014, 1558 |
SPA 2014, 123 |