听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektive Klageh盲ufung. Bestimmtheit der Klage. Notwendiger Inhalt der Revisionsbegr眉ndung. Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage. Erfordernis der Individualisierung verschiedener Streitgegenst盲nde. notwendige ziffernm盲脽ige Aufteilung der geltend gemachten Gesamtsumme auf die Einzelpositionen bei objektiver Klageh盲ufung. Anspruch auf anteilige Zuwendung
听
Orientierungssatz
1.听Hat das Berufungsgericht 眉ber mehrere selbst盲ndige Streitgegenst盲nde entschieden, muss die Revision f眉r jeden Streitgegenstand begr眉ndet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts 眉ber einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung 眉ber einen anderen korrekt angefochtenen abh盲ngig ist.
2.听Ist bei mehreren im Wege einer objektiven Klageh盲ufung gem盲脽 搂听260 ZPO in einer Klage verbundenen Anspr眉chen nicht erkennbar, wie sich die Gesamtsumme ziffernm盲脽ig auf die verschiedenen Anspr眉che verteilt, und sind die verschiedenen Streitgegenst盲nde damit nicht iSv. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO individualisiert, ist die Klage mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags unzul盲ssig.
3.听Soll ein Anspruch nicht in voller H枚he zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, sondern will sich die Klagepartei geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll.
4.听Enth盲lt eine Ordnung 眉ber eine Zuwendung keine Quotenregelung und setzt der Anspruch auf die Zuwendung ua. voraus, dass der Arbeitnehmer am 1.听Dezember im Arbeitsverh盲ltnis steht, hindert dies grunds盲tzlich das Entstehen eines Anspruchs auf eine anteilige Zuwendung.
听
Normenkette
ZPO 搂听253 Abs. 2 Nr. 2, 搂搂听260, 322, 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Ordnung 眉ber eine Zuwendung f眉r kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973 搂 2; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung - BAT-KF vom 22. Oktober 2007 搂 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung - BAT-KF vom 22. Oktober 2007 搂 19
听
Verfahrensgang
听
Tenor
1.听Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf vom 19.听August 2009 鈥撎4 Sa 388/09听鈥 wird hinsichtlich der beanspruchten Nachtarbeitszuschl盲ge und verm枚genswirksamen Leistungen als unzul盲ssig verworfen und ansonsten zur眉ckgewiesen.
2.听Die Kl盲gerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
听
Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten 眉ber weitere Verg眉tung f眉r die Monate Juli 2007 bis Juni 2008, wobei der von der Kl盲gerin beanspruchte Differenzbetrag iHv. insgesamt 27.954,35听Euro brutto abz眉glich der ihr vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen 2.370,80听Euro brutto sich aus verm枚genswirksamen Leistungen, Nachtarbeitszuschl盲gen und weiterer Verg眉tung f眉r in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft zusammensetzt. Hilfsweise macht die Kl盲gerin einen Anspruch auf anteilige Zuwendung f眉r das Jahr 2007 iHv. 2.012,88听Euro brutto geltend.
Rz. 2
听Die Kl盲gerin war in einem Krankenhaus der Beklagten als 脛rztin besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der f眉r die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF) geltenden Fassung Anwendung. In der Ordnung 眉ber eine Zuwendung f眉r kirchliche Angestellte vom 12.听Oktober 1973 f眉r die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallenden Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (Ordnung 眉ber eine Zuwendung) hei脽t es:
鈥溌2
Anspruchsvoraussetzungen
(1)听Der Angestellte erh盲lt in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1.听am 1.听Dezember im Arbeitsverh盲ltnis steht und nicht f眉r den ganzen Monat Dezember ohne Verg眉tung zur Aus眉bung einer entgeltlichen Besch盲ftigung oder Erwerbst盲tigkeit beurlaubt ist und
2.听seit dem 1.听Oktober ununterbrochen als Angestellter 鈥 im kirchlichen oder 枚ffentlichen Dienst gestanden hat 鈥 und
3.听nicht in der Zeit bis einschlie脽lich 31.听M盲rz des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
鈥︹赌
Rz. 3
听Die Mitarbeitervertretung der Beklagten und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft听鈥撎齰er.di wiesen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten Anfang Juli 2007 darauf hin, dass sich der BAT-KF 盲ndern w眉rde.
Rz. 4
听Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.听Oktober 2007 wurde der BAT-KF neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen 脺berarbeitung vom 21.听November 2007 (BAT-KF nF) am 15.听Januar 2008 im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland bekannt gemacht. Im BAT-KF nF hei脽t es ua.:
鈥溌1 Geltungsbereich
鈥
(3)听Die Arbeitsverh盲ltnisse der 脛rztinnen und 脛rzte, sowie der Zahn盲rztinnen und Zahn盲rzte an Krankenh盲usern richten sich ausschlie脽lich nach Anlage听6 (罢痴-脛谤锄迟别-KF). Die 脺berleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschlie脽lich nach der Anlage听7 (TV脺-脛rzte-KF).
搂听19 Jahressonderzahlung
(1)听Mitarbeitende, die am 1.听Dezember im Arbeitsverh盲ltnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
鈥︹赌
Rz. 5
听Der Tarifvertrag zur 脺berleitung der 脛rztinnen und 脛rzte in den 罢痴-脛谤锄迟别 KF (Anlage听7 zum BAT-KF nF听鈥撎齌V脺-脛rzte-KF) regelt ua.:
鈥溌1
Geltungsbereich
(1)听Dieser Tarifvertrag gilt f眉r 脛rztinnen und 脛rzte einschlie脽lich Zahn盲rztinnen und Zahn盲rzte (nachfolgend 鈥樏剅zte鈥 genannt), deren Arbeitsverh盲ltnis 眉ber den 30.听Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01.听Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, f眉r die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverh盲ltnisses.
鈥
搂听2
脺berleitung in den 罢痴-脛谤锄迟别-KF
Die von 搂听1 Absatz听1 erfassten 脛rzte werden am 1.听Juli 2007 gem盲脽 den nachfolgenden Regelungen in den 罢痴-脛谤锄迟别-KF 眉bergeleitet.鈥
Rz. 6
听Der Tarifvertrag f眉r 脛rztinnen und 脛rzte听鈥撎齂irchliche Fassung (Anlage听6 zum BAT-KF nF听鈥撎粘-脛谤锄迟别-KF) in der f眉r den Klagezeitraum g眉ltigen Fassung regelte ua.:
鈥溌6
Sonderformen der Arbeit
鈥
(4)听1脛rzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers au脽erhalb der regelm盲脽igen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
鈥
鈥
(6)听1Die 脛rztin/Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers au脽erhalb der regelm盲脽igen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft听I und Rufbereitschaft听II). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 脛rzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 3Durch tats盲chliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die t盲gliche H枚chstarbeitszeit von zehn Stunden 眉berschritten werden (搂搂听3, 7 Absatz听1 Nr.听1 und Nr.听4 Arbeitszeitgesetz).
鈥
搂听8
Ausgleich f眉r Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1)听1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft听I nur anordnen, wenn erfahrungsgem盲脽 lediglich in Ausnahmef盲llen Arbeit anf盲llt. 2F眉r die Rufbereitschaft听I wird eine t盲gliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 3F眉r eine Rufbereitschaft听I von mindestens zw枚lf Stunden wird f眉r die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, f眉r Samstag, Sonntag sowie f眉r Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 4Ma脽gebend f眉r die Bemessung der Pauschale nach Satz听2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft听I beginnt. 5F眉r Rufbereitschaften听I von weniger als zw枚lf Stunden werden f眉r jede angefallene Stunde 12,5听v.H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 6Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft听I mit einem Einsatz im Krankenhaus einschlie脽lich der hierf眉r erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 7F眉r alle Inanspruchnahmen wird das Entgelt f眉r 脺berstunden sowie etwaiger Zeitzuschl盲ge bezahlt. 8F眉r die Zeit der Rufbereitschaft听I werden Zeitzuschl盲ge nicht gezahlt.
鈥
(2)听1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft听II nur anordnen, wenn erfahrungsgem盲脽 eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von h枚chstens 25听% der Zeit der angeordneten Rufbereitschaft zu erwarten ist. 2Die Zeit der Rufbereitschaft听II wird zu 50听% als Arbeitszeit gewertet und daf眉r 50听% des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.
鈥
搂听19
Jahressonderzahlungen
Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31.听Dezember 2009 nicht gew盲hrt.鈥
Rz. 7
听Die Kl盲gerin erhielt mit der Verg眉tung f眉r November 2007 eine Zuwendung iHv. 4.025,76听Euro brutto. Die Entgeltabrechnung f眉r diesen Monat enth盲lt folgenden Vorbehalt:
鈥淒ie Zahlung des Entgeltes erfolgt vorl盲ufig und wegen der bekannten Tarifreform unter dem Vorbehalt der abschlie脽enden und endg眉ltigen Berechnung. Wir bitten, dies zu ber眉cksichtigen.鈥
Rz. 8
听Im Februar 2008 berechnete die Beklagte auf der Grundlage der Regelungen des 罢痴-脛谤锄迟别-KF die in den Monaten Juli 2007 bis Januar 2008 abgerechnete Verg眉tung der Kl盲gerin neu. Sie behielt ua. den als Zuwendung f眉r das Jahr 2007 geleisteten Betrag iHv. 4.025,76听Euro brutto im Wege der Verrechnung mit Verg眉tungsanspr眉chen der Kl盲gerin ein und verminderte die Grundverg眉tung mit der Begr眉ndung, die Kl盲gerin habe w枚chentlich nach Ma脽gabe des BAT-KF aF nur 38,5听Stunden und nicht gem盲脽 搂听5 Abs.听1 Satz听1 罢痴-脛谤锄迟别-KF 42听Stunden in der Woche gearbeitet.
Rz. 9
听Die Kl盲gerin hat gemeint, die Beklagte habe die von ihr im Klagezeitraum in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft falsch abgerechnet, indem sie die Zeit der Rufbereitschaft nur mit 25听% ihres tariflichen Stundenentgelts verg眉tet habe. 搂听8 Abs.听2 Satz听2 罢痴-脛谤锄迟别-KF aF sei so zu verstehen, dass die Zeit der Rufbereitschaft mit 50听% des individuellen Stundenentgelts zu verg眉ten sei. Der Arbeitsanfall w盲hrend der in der Neuroradiologie geleisteten Rufbereitschaft habe ca. 38听% betragen, so dass die Beklagte die Zeit der Rufbereitschaft in der Neuroradiologie nach den f眉r den Bereitschaftsdienst II geltenden Vorschriften und damit mit 95听% ihres tariflichen Stundenlohnes zu verg眉ten habe. Ihren Anspruch auf Zahlung der anteiligen Zuwendung f眉r die erste H盲lfte des Jahres 2007 iHv. 2.012,88听Euro mache sie hilfsweise geltend.
Rz. 10
听Zur H枚he des von ihr beanspruchten Differenzbetrags hat die Kl盲gerin vorgetragen, die ihr f眉r die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 zustehenden Verg眉tungen erg盲ben zusammen einen Betrag iHv. 125.473,43听Euro brutto, so dass die Beklagte bei Anrechnung der geleisteten Zahlungen f眉r die Monate Juli bis Dezember 2007 iHv. 56.609,85听Euro brutto und 40.909,23听Euro brutto f眉r die Monate Januar bis Juni 2008 noch 27.954,35听Euro brutto an sie zu zahlen habe.
Rz. 11
听Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.036,35听Euro brutto verurteilt und die Klage im 脺brigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge盲ndert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im 脺brigen zur Zahlung von 2.370,80听Euro brutto mit der Begr眉ndung verurteilt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Grundverg眉tung der Kl盲gerin aufgrund der r眉ckwirkenden Erh枚hung der w枚chentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 42听Stunden zu vermindern.
Rz. 12
听Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu verurteilen, an die Kl盲gerin weitere 20.918,00听Euro brutto zu zahlen.
Rz. 13
听Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, sie habe die von der Kl盲gerin im Klagezeitraum in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft zutreffend nach den f眉r die Rufbereitschaft听II geltenden Vorschriften verg眉tet. Eine anteilige Zuwendung stehe der Kl盲gerin f眉r die erste H盲lfte des Jahres 2007 nicht zu.
Rz. 14
听Mit der Revision verfolgt die Kl盲gerin ihre Anspr眉che auf verm枚genswirksame Leistungen, Nachtarbeitszuschl盲ge und restliche Verg眉tung f眉r in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft weiter. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf anteilige Zuwendung f眉r die erste H盲lfte des Jahres 2007 geltend. Die Beklagte beantragt, die Revision der Kl盲gerin zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 15
听Die Revision der Kl盲gerin hat keinen Erfolg.
Rz. 16
听I.听Die Revision der Kl盲gerin ist unzul盲ssig, soweit sie mit dem beanspruchten Differenzbetrag auch die Zahlung von verm枚genswirksamen Leistungen und Nachtarbeitszuschl盲gen verlangt.
Rz. 17
听1.听Nach 搂听551 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 ZPO geh枚rt zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegr眉ndung die Angabe der Revisionsgr眉nde. Bei einer Sachr眉ge muss die Revisionsbegr眉ndung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegr眉ndung hat sich daher mit den tragenden Gr眉nden des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gr眉nde, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19.听M盲rz 2008 鈥撎5 AZR 442/07听鈥 Rn.听13, AP ZPO 搂听551 Nr.听65听=听EzA ZPO 2002 搂听551 Nr.听8). Hat das Berufungsgericht 眉ber mehrere selbst盲ndige Streitgegenst盲nde entschieden, muss die Revision f眉r jeden Streitgegenstand begr眉ndet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts 眉ber einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung 眉ber einen anderen korrekt angefochtenen abh盲ngig ist (st. Rspr., vgl. BAG 15.听M盲rz 2006 鈥撎4 AZR 73/05听鈥 AP ZPO 搂听551 Nr.听63听=听EzA ZPO 2002 搂听551 Nr.听2; 16.听April 1997 鈥撎4 AZR 653/95听鈥 AP ArbGG 1979 搂听72 Nr.听35听=听EzA ZPO 搂听554 Nr.听6).
Rz. 18
听2.听Hiernach enth盲lt die Revisionsbegr眉ndung keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der von der Kl盲gerin beanspruchten verm枚genswirksamen Leistungen und der Zuschl盲ge f眉r Nachtarbeit abgewiesen hat. Die Kl盲gerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 1.听August 2008 f眉r Juli 2007 gem盲脽 搂听22 Abs.听1 Satz听2 罢痴-脛谤锄迟别-KF verm枚genswirksame Leistungen iHv. 6,65听Euro brutto verlangt und gem盲脽 搂听7 Abs.听1 Satz听2 Buchst.听b 罢痴-脛谤锄迟别-KF Zuschl盲ge f眉r Nachtarbeit iHv. 30,08听Euro brutto beansprucht. Bez眉glich ihres Anspruchs auf diese Leistungen f眉r die Folgemonate hat sie auf eine dem Schriftsatz vom 1.听August 2008 beigef眉gte handschriftliche Tabelle verwiesen. Mit der Revision hat die Kl盲gerin ihre Anspr眉che auf verm枚genswirksame Leistungen und Zuschl盲ge f眉r Nachtarbeit weiterverfolgt, ohne diese vom Landesarbeitsgericht abgewiesenen Anspr眉che in der Revisionsbegr眉ndung auch nur zu erw盲hnen. Da die Kl盲gerin auch keine Verfahrensfehler ger眉gt hat, insbesondere in der Revisionsbegr眉ndung nicht geltend gemacht hat, dass das Landesarbeitsgericht ihr Vorbringen zu den beanspruchten verm枚genswirksamen Leistungen und Nachtarbeitszuschl盲gen 眉bergangen hat, ist die Revision insoweit unzul盲ssig.
Rz. 19
听II.听Im 脺brigen ist die Revision der Kl盲gerin unbegr眉ndet.
Rz. 20
听1.听Die Klage ist unzul盲ssig, soweit die Kl盲gerin eine weitere Verg眉tung f眉r die im Klagezeitraum geleistete Rufbereitschaft 鈥淩adiologie鈥 verlangt und geltend macht, die Beklagte habe ihr f眉r die Zeit der Rufbereitschaft 鈥淣euroradiologie鈥 statt der f眉r die Rufbereitschaft听II vorgesehenen Verg眉tung die f眉r die Bereitschaftsdienststufe II festgesetzte Verg眉tung zu zahlen. Insoweit fehlt es an einem hinreichend bestimmten Klageantrag iSv. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO.
Rz. 21
听a)听Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (搂听308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (搂听322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverl盲ssig feststellbar sein, wor眉ber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klageh盲ufung gem盲脽 搂听260 ZPO in einer Klage verbundenen Anspr眉chen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die 鈥淕esamtklage鈥 zusammensetzt (BAG 11.听November 2009 鈥撎7 AZR 387/08听鈥 AP ZPO 搂听253 Nr.听50听=听EzA ZPO 2002 搂听253 Nr.听3). Werden im Wege einer 鈥淭eil-Gesamt-Klage鈥 mehrere Anspr眉che nicht in voller H枚he, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher H枚he sie aus den einzelnen Anspr眉chen Teilbetr盲ge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernm盲脽ig auf die verschiedenen Anspr眉che verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben muss, in welcher die Anspr眉che bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. BGH 8.听Dezember 1989 鈥撎齎 ZR 174/88听鈥 NJW 1990, 2068; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69.听Aufl. 搂听253 Rn.听43). Will die Klagepartei einen Anspruch nicht in voller H枚he zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern sich geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll (BAG 11.听November 2009 鈥撎7 AZR 387/08听鈥 aaO). Unzul盲ssig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenst盲nde nicht iSv. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO individualisiert (vgl. Z枚ller/Greger ZPO 28.听Aufl. Vor 搂听253 Rn.听24).
Rz. 22
听b)听Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kl盲gerin nicht gerecht. Davon ist schon das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat, allerdings ohne einen Hinweis auf 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO, im Ergebnis zutreffend festgestellt, aus dem Vortrag der Kl盲gerin sei nicht ersichtlich, wie sich ihre Klageforderung zusammensetzt. Die hierzu erfolgten beispielhaften Abrechnungen der Kl盲gerin, die in der m眉ndlichen Verhandlung er枚rtert worden seien, seien nicht nachvollziehbar.
Rz. 23
听aa)听Die Kl盲gerin hat nur den von ihr insgesamt geforderten Gesamtbetrag angegeben, jedoch nicht ziffernm盲脽ig aufgeschl眉sselt, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzt. Aufgrund der mehreren prozessual selbst盲ndigen Anspr眉che h盲tte sie zwecks einer Kl盲rung der Streitgegenst盲nde und des Umfangs der inneren Rechtskraft jedoch im einzelnen vortragen m眉ssen, wie die Gesamtsumme auf die verschiedenen Einzelanspr眉che verteilt werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69.听Aufl. 搂听253 Rn.听43). Daran fehlt es. Die Kl盲gerin hat zur H枚he der von ihr insgesamt geltend gemachten verm枚genswirksamen Leistungen und zur H枚he der insgesamt beanspruchten Nachtarbeitszuschl盲ge keine Angaben gemacht. Sie hat auch nicht angegeben, in welcher H枚he sie insgesamt weitere Verg眉tung f眉r die in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft verlangt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht, welcher Teil der Klagesumme auf die geltend gemachte weitere Verg眉tung f眉r die in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft entf盲llt.
Rz. 24
听bb)听Die jeweilige H枚he der streitgegenst盲ndlichen Einzelpositionen kann auch nicht anhand der dem Schriftsatz der Kl盲gerin vom 1.听August 2008 beigef眉gten handschriftlichen Tabelle berechnet werden. Dieser Tabelle kann nicht unmittelbar entnommen werden, welche weiteren Betr盲ge unter Ber眉cksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen jeweils f眉r die in den einzelnen Monaten des Klagezeitraums geleistete Rufbereitschaft 鈥淩adiologie鈥 und f眉r die geleistete Rufbereitschaft 鈥淣euroradiologie鈥 beansprucht werden.
Rz. 25
听cc)听Hinzu kommt, dass die H枚he der streitgegenst盲ndlichen Einzelpositionen 鈥渨eitere Verg眉tung f眉r in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft鈥 sowie 鈥渨eitere Verg眉tung f眉r in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft鈥 auch deshalb nicht aus dem beanspruchten Gesamtbetrag errechnet werden kann, weil dieser geringer ist als die Summe aller Einzelpositionen. Wie sie die Gesamtsumme ziffernm盲脽ig auf die verschiedenen Anspr眉che verteilt wissen will, hat die Kl盲gerin nicht angegeben.
Rz. 26
听dd)听Die fehlende Abgrenzung macht die Klage mangels Individualisierung der verschiedenen Streitgegenst盲nde unzul盲ssig (Z枚ller/Greger ZPO 28.听Aufl. 搂听253 Rn.听15 mwN). Auf eine entsprechende Individualisierung und ziffernm盲脽ige Verteilung der geltend gemachten Gesamtsumme auf die einzelnen Anspr眉che kann nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Einem solchen Verzicht steht bereits entgegen, dass die Kl盲gerin die Verg眉tung f眉r die Rufbereitschaft 鈥淩adiologie鈥 und die Verg眉tung f眉r die Rufbereitschaft 鈥淣euroradiologie鈥 unterschiedlich berechnet. St眉nde der Kl盲gerin zB die f眉r die geleistete Rufbereitschaft 鈥淣euroradiologie鈥 beanspruchte Verg眉tung und damit die f眉r die Bereitschaftsdienststufe II vorgesehene Verg眉tung zu, k枚nnte ihr eine weitere Verg眉tung gleichwohl nicht zugesprochen werden, weil sich aus ihrem Vorbringen weder hinreichend deutlich ergibt, welchen Teil der Klagesumme dieser Anspruch ausmacht, noch, in welcher H枚he die Beklagte den Anspruch bereits erf眉llt hat.
Rz. 27
听2.听Die Klage ist unbegr眉ndet, soweit die Kl盲gerin hilfsweise eine anteilige Zuwendung f眉r die erste H盲lfte des Jahres 2007 verlangt.
Rz. 28
听a)听F眉r die von der Kl盲gerin beanspruchte anteilige Zuwendung fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Regelung in 搂听19 Abs.听1 BAT-KF nF, wonach Mitarbeitende, die am 1.听Dezember im Arbeitsverh盲ltnis stehen, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben, gilt f眉r die Kl盲gerin nicht. Das Arbeitsverh盲ltnis richtete sich seit dem 1.听Juli 2007 gem盲脽 搂听1 Abs.听3 BAT-KF nF ausschlie脽lich nach den Bestimmungen des 罢痴-脛谤锄迟别-KF und des TV脺-脛rzte-KF. 搂听19 罢痴-脛谤锄迟别-KF, der gem盲脽 搂听1 Abs.听1 iVm. 搂听2 TV脺-脛rzte-KF seit der 脺berleitung des Arbeitsverh盲ltnisses in den 罢痴-脛谤锄迟别-KF und somit seit dem 1.听Juli 2007 Anwendung findet, bestimmt ausdr眉cklich, dass eine Jahressonderzahlung bis zum 31.听Dezember 2009 nicht gew盲hrt wird.
Rz. 29
听b)听Das Argument der Kl盲gerin, der auf die Monate Januar bis Juli 2007 entfallende Teil der Zuwendung sei Teil der von ihr bereits erarbeiteten Verg眉tung, tr盲gt nicht.
Rz. 30
听aa)听Die Ordnung 眉ber eine Zuwendung enth盲lt keine Quotenregelung. Sie sieht einen Anspruch auf anteilige Zuwendung nicht vor.
Rz. 31
听bb)听Bei dem Anspruch auf eine Zuwendung nach 搂听2 Abs.听1 der Ordnung 眉ber eine Zuwendung handelt es sich auch nicht um einen synallagmatischen Entgeltanspruch, der von der Kl盲gerin 鈥減ro rata temporis鈥 trotz einer fehlenden Quotenregelung h盲tte erworben werden k枚nnen. Voraussetzung f眉r die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Angestellte am 1.听Dezember im Arbeitsverh盲ltnis steht. Dies hindert die Annahme des Entstehens von ratierlichen Anspr眉chen. Aus dem Stichtag 鈥1. Dezember鈥 und der negativen Anspruchsvoraussetzung in 搂听2 Abs.听1 Nr.听3 der Ordnung 眉ber eine Zuwendung, wonach die Zuwendung nur zusteht, wenn der Angestellte nicht in der Zeit bis 31.听M盲rz des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, wird deutlich, dass ein gewisses Ma脽 an Betriebstreue erf眉llt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt wird als die blo脽e Honorierung geleisteter Arbeit (vgl. BAG 23.听April 2008 鈥撎10 AZR 258/07听鈥 BAGE 126, 301, 306听f.).
Rz. 32
听III.听Die Kl盲gerin hat gem盲脽 搂听97 Abs.听1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
听
Unterschriften
Fischermeier, Br眉hler, Spelge, M.听Jostes, Sieberts
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2692128 |
DB 2011, 1644 |
FA 2011, 255 |
NZA 2011, 1116 |
AP 2013 |
ArztR 2011, 271 |
EzA-SD 2011, 16 |
EzA 2011 |
AP-Newsletter 2011, 69 |