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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei unterlassener Mitteilung (nur) der ausl盲ndischen Urlaubsadresse? Beweiswert ausl盲ndischer Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Einer Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung, die in einem Land au脽erhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung mu脽 jedoch erkennen lassen, da脽 der ausl盲ndische Arzt zwischen einer blo脽en Erkrankung und einer mit Arbeitsunf盲higkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu 搂 3 LohnFG).
2. 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG r盲umt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des 搂 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG kann je nach den Umst盲nden des Einzelfalls dazu f眉hren, da脽 der Beweis f眉r das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit als nicht erbracht anzusehen ist.
3. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetretene Arbeitsunf盲higkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, so kann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begr眉ndung verweigern, ihm sei dadurch die M枚glichkeit genommen worden, die Arbeitsunf盲higkeit 眉berpr眉fen zu lassen.
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Normenkette
EFZG 搂听3 Abs. 1, 搂搂听5, 7
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1995 鈥 1 Sa 1367/95 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
VonRechts wegen!
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Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der bei der Kl盲gerin gegen Krankheit versicherte Arbeitnehmer E. war bei der Beklagten vom 26. November 1985 bis zum 31. Dezember 1994 besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis fand der gemeinsame Manteltarifvertrag der Hessischen Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Anwendung.
Herr E. war bereits vom 26. August bis zum 13. September 1987 und vom 16. August bis zum 25. August 1989 in der T眉rkei arbeitsunf盲hig krank geschrieben worden, wo er damals seinen Urlaub verbrachte.
Seinen f眉r die Zeit vom 1. August bis Anfang September 1994 bewilligten Urlaub verbrachte der Arbeitnehmer wiederum in der T眉rkei. Am 25. August 1994 bescheinigte ihm der Vertragsarzt des zust盲ndigen t眉rkischen Sozialversicherungstr盲gers krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit wegen akuter Enteritis (D眉nndarmentz眉ndung). Davon unterrichtete der t眉rkische Sozialversicherungstr盲ger die Kl盲gerin auf dem nach dem deutsch-t眉rkischen Abkommen 眉ber soziale Sicherheit und der dazu ergangenen Durchf眉hrungsvereinbarung vorgesehenen zweisprachigen Formblatt A/T 15. Darin hei脽t es u.a.:
鈥濧. Antrag auf Leistungen
3. Der vorgenannte Versicherte hat am 25. August 1994 Geldleistungen beantragt wegen Arbeitsunf盲higkeit infolge
Akut enterit 鈥 (Krankheitsbezeichnung),
4. Die Bescheinigung des 鈥 Vertragsarztes 鈥 ist beigef眉gt. 鈥︹
Am Tag der Krankschreibung (25. August 1994) unterrichtete der Arbeitnehmer seinen unmittelbaren Vorgesetzten telefonisch von seiner Arbeitsunf盲higkeit. Am 29. August 1994 ging bei der Beklagten die schriftliche Auslandskrankmeldung ein. Sie wurde dem Betriebsratsmitglied S. von einem t眉rkischen Kollegen 眉berbracht.
Am 4. September 1994 stellte ein anderer Vertragsarzt des t眉rkischen Sozialversicherungstr盲gers die Fortdauer der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers bei derselben Diagnose f眉r die Zeit bis zum 13. September 1994 fest. Davon unterrichtete der t眉rkische Sozialversicherungstr盲ger die Kl盲gerin mit dem daf眉r vorgesehenen, am 22. September 1994 ausgestellten zweisprachigen Formular A/T 18. Am 13. September 1994 kehrte der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik zur眉ck. An dem selben Tag untierrichtete er die Beklagte 眉ber die Verl盲ngerung der Erkrankung. Am 14. September 1994 nahm der Arbeitnehmer die Arbeit bei der Beklagten wieder auf.
Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung, da Herr E gegen seine Mitteilungspflichten aus 搂 5 Abs. 2 EFZG versto脽en habe. Daraufhin gew盲hrte die Kl盲gerin dem Arbeitnehmer Krankengeld f眉r die Zeit vom 25. August bis zum 13. September 1994 in H枚he von insgesamt 1.803,40 DM. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Betrages.
Die Kl盲gerin hat vorgetragen: Der bei ihr versicherte Arbeitnehmer sei arbeitsunf盲hig krank gewesen. Das sei durch die Atteste der Vertrags盲rzte des t眉rkischen Sozialversicherungstr盲gers bewiesen. Die Bescheinigungen seien ordnungsgem盲脽 ausgestellt worden. Der Arbeitnehmer sei gr眉ndlich untersucht worden und habe sich mit dem Arzt, der die erste Bescheinigung ausgestellt habe, ausf眉hrlich 眉ber seinen Arbeitsplatz unterhalten. Die Beklagte k枚nne sich nicht darauf berufen, da脽 der Arbeitnehmer seine Urlaubsanschrift nicht mitgeteilt habe, was sie mit Nichtwissen bestreite. Sie habe ihn in dem Telefongespr盲ch nicht danach gefragt. Sie habe auch seinen Kollegen nicht befragt, der die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung 眉berbracht habe.
Die Kl盲gerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.803,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es k枚nne zwar zutreffen, da脽 der Arbeitnehmer in der T眉rkei krank geworden sei. Er sei jedoch nicht arbeitsunf盲hig gewesen. Er habe aber schon deshalb keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt, weil er seine Urlaubsanschrift nicht mitgeteilt habe. Aus diesem Grunde sei es ihr unm枚glich geworden, ihn an seinem Aufenthaltsort durch einen Arzt ihres Vertrauens untersuchen zu lassen. Zweifel an der Arbeitsunf盲higkeit erg盲ben sich daraus, da脽 Herr E. sich bereits 1987 und 1989 w盲hrend seines Urlaubs in der T眉rkei habe krankschreiben lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung (搂 3 Abs. 1 EFZG) ist in H枚he des geleisteten Krankengeldes auf die Kl盲gerin 眉bergegangen (搂 115 Abs. 1 SGB X). Der Beweis f眉r die krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit ist erbracht.
I. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des in Deutschland besch盲ftigten in der Heimat erkrankten t眉rkischen Arbeitnehmers richtet sich ausschlie脽lich nach deutschem Recht.
1. Allerdings erkl盲ren Art. 10 und 11 des Beschlusses Nr. 3/80 des EWG-t眉rkischen Assoziationsrates (abgedruckt in: Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-T眉rkei sowie andere Basisdokumente, Br眉ssel 1992, S. 349) die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 眉ber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst盲ndige sowie deren Familienangeh枚rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, mit bestimmten Modifikationen f眉r anwendbar, darunter auch die Bestimmungen 眉ber Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Der Europ盲ische Gerichtshof hat aber mit Urteil vom 10. September 1996 (鈥 RS C-277/94 鈥 EuroAS 1996, 168) entschieden, da脽 der genannte Beschlu脽 in den Mitgliedsstaaten keine unmittelbare Wirkung hat und f眉r den einzelnen nicht das Recht begr眉ndet, sich vor den innerstaatlichen Gerichten darauf zu berufen, solange der Rat nicht die zur Durchf眉hrung dieses Beschlusses unerl盲脽lichen erg盲nzenden Ma脽nahmen erlassen hat. Mithin kann der Anspruch der Kl盲gerin nicht auf europarechtliche Vorschriften gest眉tzt werden.
2. Nach 搂 3 Abs. 1 Satz 1 der vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (Art. 13 des Arbeitsrechtlichen Besch盲ftigungsf枚rderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S. 1476) verliert der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne da脽 ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt f眉r die Zeit der Arbeitsunf盲higkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
搂 5 Abs. 1 EFZG erlegt dem Arbeitnehmer bei Erkrankungen im Inland Anzeige- und Nachweispflichten auf, u.a. die Verpflichtung, eine Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunf盲higkeit l盲nger als drei Kalendertage dauert. 搂 5 Abs. 2 EFZG enth盲lt Sonderregeln f眉r den Fall der Erkrankung im Ausland. Nach 搂 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer 鈥瀡erpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf盲higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstm枚glichen Art der 脺bermittlung mitzuteilen鈥. Nach 搂 5 Abs. 2 Satz 3, 4 hat er die Arbeitsunf盲higkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen; abweichend davon bestimmen Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen wie das deutsch-t眉rkische Abkommen 眉ber soziale Sicherheit nebst Durchf眉hrungsverordnung (abgedruckt in: Pl枚ger/Wortmann, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausl盲ndischen Staaten, XX, T眉rkei), da脽 sich der Arbeitnehmer an den ausl盲ndischen Sozialversicherungstr盲ger zu wenden hat. Auch die deutschen Krankenkassen k枚nnen dies festlegen (搂 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG).
II. Der dem Anspruchsteller obliegende Beweis f眉r das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit ist durch die Bescheinigungen des t眉rkischen Sozialversicherungstr盲gers erbracht.
1. Die ordnungsgem盲脽 ausgestellte Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Sie ist der gesetzlich vorgesehene und damit wichtigste Beweis f眉r die krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit. Der Beweiswert ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Der Arbeitgeber, der eine 盲rztliche Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, mu脽 im Rechtsstreit Umst盲nde darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit Anla脽 geben. Das entspricht der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAGE 28, 144, 146 = AP Nr. 2 zu 搂 3 LohnFG, zu I 2 der Gr眉nde; BAG Urteil vom 4. Oktober 1970 鈥 5 AZR 326/77 鈥 AP Nr. 3 zu 搂 3 LohnFG, zu II 3 a der Gr眉nde; BAGE 48, 115, 119 = AP Nr. 4 zu 搂 3 LohnFG, zu I 1 a der Gr眉nde; BAGE 71, 9 = AP Nr. 98 zu 搂 1 LohnFG = EzA 搂 3 LohnFG Nr. 17, zu II der Gr眉nde; BAG Urteil vom 21. M盲rz 1996 鈥 2 AZR 543/95 鈥 AP Nr. 42 zu 搂 123 BGB, zu B I 2 e der Gr眉nde).
Die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dient dem au脽erprozessualen und prozessualen Nachweis der Arbeitsunf盲higkeit. Sie hat keine anspruchsbegr眉ndende Bedeutung (BAG Urteil vom 27. August 1971 鈥 1 AZR 107/71 鈥 AP Nr. 1 zu 搂 3 LohnFG; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 鈥 5 AZR 592/82 鈥 BAGE 48, 11 = AP Nr. 63 zu 搂 1 LohnFG, zu I 3 der Gr眉nde; BAG Urteil vom 12. Juni 1996 鈥 5 AZR 960/94 鈥 zur Ver枚ffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gr眉nde).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zun盲chst zu den am 1. Juni 1994 au脽er Kraft getretenen Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art. 60, 68 Abs. 4 PflegeVG vom 26. Mai 1994 鈥 BGBl. I 1994, S. 1014, 1069, 1070) entwickelt, dann aber auch auf Angestellte 眉bertragen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. M盲rz 1996 鈥 2 AZR 543/95 鈥, aaO). F眉r das am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz, dessen 搂 5 Arbeiter und Angestellte gleicherma脽en verpflichtet, bei einer l盲nger als drei Kalendertage dauernden Arbeitsunf盲higkeit eine 盲rztliche Bescheinigung vorzulegen, gelten dieselben Grunds盲tze.
Das Bundesarbeitsgericht hat weiter entschieden, da脽 einer von einem ausl盲ndischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung im allgemeinen der gleiche Beweiswert wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung zukommt. Die Bescheinigung mu脽 jedoch erkennen lassen, da脽 der ausl盲ndische Arzt zwischen einer blo脽en Erkrankung und einer mit Arbeitsunf盲higkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu 搂 3 LohnFG). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, soweit es sich um Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen aus nicht der Europ盲ischen Gemeinschaft angeh枚rigen Staaten handelt.
2. Die in der T眉rkei nach dem deutsch-t眉rkischen Abkommen 眉ber die soziale Sicherheit ausgestellten zweisprachigen Bescheinigungen werden diesen Anforderungen gerecht.
Unter Nr. 3 der Bescheinigung vom 25. August 1994 hei脽t es, da脽 der Versicherte 鈥濭eldleistungen beantragt wegen Arbeitsunf盲higkeit infolge 鈥 (Krankheitsbezeichnung)鈥. Daran wird deutlich, da脽 der dieses Formular ausf眉llende ausl盲ndische Arzt 鈥 ebenso wie sein deutscher Kollege 鈥 zwischen einer blo脽en Erkrankung und einer mit Arbeitsunf盲higkeit verbundenen Erkrankung zu unterscheiden hat. Ist das genannte Formular 鈥 wie hier 鈥 ordnungsgem盲脽 ausgestellt, so ist davon auszugehen, da脽 der ausl盲ndische Arzt auch tats盲chlich diese Unterscheidung vorgenommen hat (LAG Hamm, Urteil vom 12. April 1989 鈥 1 Sa 1435/88 鈥 DB 1989, 1473; Vossen, HZA, Gruppe 2, Entgeltfortzahlung, Rz 354).
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, da脽 den behandelnden 脛rzten die Unterschiede zwischen Erkrankung und Arbeitsunf盲higkeit bekannt gewesen sind; sie hat ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, da脽 sich die 脛rzte tats盲chlich mit dem Arbeitnehmer 眉ber dessen Arbeit bei der Beklagten unterhalten haben. Mit derartigen Vermutungen sind keine Umst盲nde dargetan, die zur ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit Anla脽 geben k枚nnen.
3. Der Beweiswert der hier im Streit befindlichen Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen ist auch nicht deshalb ersch眉ttert, weil der Arbeitnehmer auch schon in den Jahren 1987 und 1989 w盲hrend seines Heimaturlaubs in der T眉rkei arbeitsunf盲hig krankgeschrieben wurde. Allerdings k枚nnen wiederholte Krankschreibungen jeweils am Ende eines Urlaubs, insbesondere wenn sie zu einer Verl盲ngerung des Aufenthalts am Urlaubsort f眉hren, zu ernsthaften Zweifeln an der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit Anla脽 geben (BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu 搂 3 LohnFG, zu I 2 b der Gr眉nde). Da脽 ein Arbeitnehmer f眉nf Jahre nach seiner letzten Erkrankung im Urlaub erneut im Urlaub erkrankt, gibt aber nach der Lebenserfahrung keinen Anla脽 zu der Annahme, die Arbeitsunf盲higkeit sei vorget盲uscht.
III. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entf盲llt auch dann nicht, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, da脽 der Arbeitnehmer seine Urlaubsanschrift nicht mitgeteilt hat.
1. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht bereits daraus, da脽 in dem auf das Arbeitsverh盲ltnis anwendbaren gemeinsamen Manteltarifvertrag f眉r Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der Fassung der 脛nderungsvereinbarung vom 10. M盲rz 1994 eine Verpflichtung zur Mitteilung der Urlaubsadresse nicht geregelt ist. Die im Streitzeitraum g眉ltige Fassung des MTV stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes (1. Juni 1994). Schon von daher kann nicht angenommen werden, da脽 der Manteltarifvertrag die erst durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschaffene Verpflichtung zur Angabe der Urlaubsadresse aufheben wollte. Dasselbe Ergebnis folgt aus einer systematischen Auslegung des Manteltarifvertrags. 搂 11 Abschnitt I MTV enth盲lt zwar besondere Vorschriften zur 鈥濵itteilungs- und Nachweispflicht鈥. Die Urlaubs- und Auslandserkrankung sind dort aber nicht erw盲hnt. Auch aus diesem Grunde kann die Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, da脽 die besonderen gesetzlichen Mitteilungspflichten bei Auslandserkrankungen nicht bestehen sollten.
2. Nach 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ist 鈥瀌er Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern,
- solange der Arbeitnehmer die von ihm nach 搂 5 Abs. 1 vorzulegende 盲rztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach 搂 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- wenn der Arbeitnehmer den 脺bergang eines Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (搂 6) verhindert.
Die am 1. Juni 1994 au脽er Kraft getretene entsprechende Vorschrift des Lohnfortzahlungsgesetzes lautete wie folgt:
鈥灺 5 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
- solange der Arbeiter die von ihm nach 搂 3 Abs. 1 vorzulegende 盲rztliche Bescheinigung 眉ber die Arbeitsunf盲higkeit nicht vorlegt oder den ihm nach 搂 3 Abs. 2 oder 搂 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- wenn der Arbeiter den 脺bergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (搂 4) verhindert.鈥
Zu 搂 5 LFZG hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, da脽 die Nichtvorlage der Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht einr盲umt, das endet, wenn der Arbeiter die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung, wenn auch versp盲tet, vorlegt (BAGE 23, 411 = AP Nr. 1 zu 搂 3 LohnFG). Im damaligen Verfahren hatte der Arbeitgeber geltend gemacht, das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach 搂 5 LFZG m眉sse dann zu einem endg眉ltigen werden, wenn die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung erst nach der Wiedergenesung und sogar erst nach der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses vorgelegt werde. Diese Auffassung ist 鈥 wie in der genannten Entscheidung ausgef眉hrt 鈥 mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. 搂 5 LFZG unterscheidet zwischen zwei F盲llen: Kommt der Arbeiter seiner Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, 鈥瀞olange鈥 der Arbeiter s盲umig ist. Im zweiten Fall besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, 鈥瀢enn鈥 der Arbeiter den 脺bergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert. Daraus folgt, da脽 der Gesetzgeber sich im ersteren Fall f眉r ein lediglich zeitweiliges und nur im zweiten Fall f眉r ein endg眉ltiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers ausgesprochen habe. Der Senat hat es auch nicht f眉r richtig gehalten, da脽 bei dieser Auslegung 搂 5 LFZG ohne Bedeutung sei; dies folge schon aus der Gew盲hrung eines zeitweiligen Leistungsverweigerungsrechts.
Ebenso hat der Senat zu 搂 100 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entschieden, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern, 鈥瀞olange鈥 der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt (Urteil vom 14. Juni 1995 鈥 5 AZR 143/94 鈥 AP Nr. 1 zu 搂 100 SGB IV = EzA SGB IV 搂 100 Nr. 1, auch zur Ver枚ffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der Senat hat dies u.a. aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der Gesetzesbegr眉ndung hergeleitet.
3. 搂 7 Abs. 1 EFZG ist 搂 5 Satz 1 LFZG nachgebildet. Die Vorschrift war bereits in dem Entwurf eines Entgeltfortzahlungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1993 (BT-Drucks. 12/5263) und dem gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 506/93) enthalten. Demgegen眉ber beruht 搂 5 Abs. 2 Satz 1, 2 EFZG auf einer Beschlu脽empfehlung des Ausschusses f眉r Arbeit und Sozialordnung vom 29. September 1993 (BT-Drucks. 12/5798). Dabei blieb 搂 7 Abs. 1 EFZG unver盲ndert. Hieraus folgt, da脽 der Gesetzgeber dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht zubilligen wollte, das mit der Erf眉llung der Verpflichtungen aus 搂 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG erlischt, und zwar r眉ckwirkend seit Beginn der Arbeitsunf盲higkeit (Vossen, aaO, Rz 371; Schmitt, EFZG, 2. Aufl. 1995, 搂 7 Rz 23; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, 7. Aufl. Stand Dezember 1996, 搂 7 Rz 5 ff.). Das zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht wandelt sich auch nicht automatisch in ein endg眉ltiges Leistungsverweigerungsrecht um, wenn der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik zur眉ckkehrt, ohne seine Urlaubsanschrift angegeben zu haben (vgl. Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 3. Aufl. 1996, 搂 7 Rz 16; Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 1994, 搂 7 Rz 18). Auch in einem solchen Fall erlischt das Leistungsverweigerungsrecht. Die Gegenauffassung (Gola, EFZG, 1995, 搂 7 Anm. 3.4) verkennt die Gesetzessystematik: Die Erf眉llung der Mitteilungspflichten des 搂 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG geh枚rt nicht zu den 鈥 in 搂 3 EFZG genannten 鈥 Anspruchsvoraussetzungen.
IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedeutet dies nicht, da脽 die Verletzung der Verpflichtung, die ausl盲ndische Urlaubsadresse mitzuteilen, f眉r den Entgeltfortzahlungsanspruch ohne Bedeutung ist.
1. Die Erweiterung der Mitteilungspflichten des im Ausland erkrankten Arbeitnehmers soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/5798, S. 26) der M枚glichkeit eines Leistungsmi脽brauchs entgegenwirken, die entstehen kann, wenn der Arbeitgeber erst mit gro脽er Zeitverz枚gerung von Erkrankungen der Arbeitnehmer im Ausland erf盲hrt und ihm dadurch faktisch die M枚glichkeit genommen wird, die attestierte Arbeitsunf盲higkeit 眉berpr眉fen zu lassen. Die Vorschrift hat also 鈥 ebenso wie die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung 鈥 beweisrechtliche Bedeutung. Ihre Verletzung kann je nach den Umst盲nden als Beweisvereitelung angesehen werden. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisf眉hrung unm枚glich macht. Die Rechtsprechung l盲脽t in solchen F盲llen Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen k枚nnen, dann zu, wenn dem eigentlich Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH Urteil vom 15. November 1904 鈥 IX ZR 157/83 鈥 DB 1985, 1019 = NJW 1986, 59, 60; BGHZ 121, 266, 277; 131, 163, 165 = NJW 1993, 1391, 1392; 1996, 315, 316).
Das bedeutet hier: Die Verletzung der Mitteilungspflichten des 搂 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG kann je nach den Umst盲nden des Einzelfalls dazu f眉hren, da脽 das Gericht den Beweis f眉r das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit als nicht erbracht ansieht.
Ma脽gebend sind demnach die Umst盲nde des Einzelfalls. Dabei ist die Wertung des 搂 7 Abs. 2 EFZG zu beachten: Hat der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm obliegenden Mitteilungspflichten nicht zu vertreten, so kommen beweisrechtliche Sanktionen nicht ohne weiteres in Betracht. Allgemein kommt es auf die Gr眉nde an, die dazu gef眉hrt haben, da脽 der Arbeitnehmer seine Mitteilungspflichten nicht erf眉llt hat. Teilt er dem Arbeitgeber telefonisch seine Arbeitsunf盲higkeit und deren voraussichtliche Dauer mit, so ist es grunds盲tzlich dessen Sache, nach der Adresse am Aufenthaltsort zu fragen. Tut er dies nicht, so kann dies darauf beruhen, da脽 er keinen Wert darauf legt, das Vorliegen einer Arbeitsunf盲higkeit 眉berpr眉fen zu lassen. Denkbar ist auch, da脽 ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung allein deshalb verweigern will, weil der Arbeitnehmer nicht von sich aus seine Urlaubsadresse mitgeteilt hat. Eine solche Haltung w眉rde aber keinen Schutz verdienen. Teilt der Arbeitnehmer dagegen seine Urlaubsadresse auf eine ausdr眉ckliche Frage des Arbeitgebers nicht mit, so kann es gerechtfertigt sein, den Beweis f眉r das Vorliegen der Arbeitsunf盲higkeit als nicht erbracht anzusehen.
2. Hier hat der Arbeitnehmer E. der Beklagten seine Arbeitsunf盲higkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort telefonisch mitgeteilt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, da脽 der unmittelbare Vorgesetzte f眉r die Entgegennahme von Krankmeldungen aus dem Ausland nicht zust盲ndig gewesen sei. Es bestand demnach die M枚glichkeit, ihn nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte hat auch nicht versucht, die Adresse von dem t眉rkischen Kollegen zu erfragen, der die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung 眉berbrachte.
Dar眉ber hinaus hat die Beklagte nicht angegeben, was sie h盲tte veranlassen wollen, wenn Herr E. seine Urlaubsadresse mitgeteilt h盲tte. Sie hat trotz entsprechenden Vorhalts der Kl盲gerin in der Berufungsinstanz nur ihren Vortrag wiederholt, ihr sei die M枚glichkeit genommen worden, das Vorliegen der Arbeitsunf盲higkeit durch einen Arzt ihres Vertrauens 眉berpr眉fen zu lassen. Es besteht daher Anla脽 zu der Annahme, da脽 sie die M枚glichkeit einer Nachpr眉fung gar nicht genutzt h盲tte. Im 眉brigen geben das Deutsch-T眉rkische Abkommen 眉ber Soziale Sicherheit, die Durchf眉hrungsvereinbarung und die Vereinbarungen der Verbindungsstelle 鈥 anders als Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 鈥 weder der deutschen Krankenkasse noch dem Arbeitgeber das Recht, den versicherten Arbeitnehmer durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
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Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke, Br眉cker, Blank
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Fundstellen
亿兆体育-Index 440468 |
BAGE, 167 |
NJW 1997, 1942 |
NWB 1997, 772 |
NZA 1997, 652 |
SAE 1998, 81 |
EuZW 1997, 544 |
MDR 1997, 655 |
NJ 1997, 187 |