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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenversorgung. Eingetragene Lebenspartner
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Orientierungssatz
1.听Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung Ehegatten gleichzustellen, wenn am oder nach dem 1.听Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten 鈥撎鼳rbeitnehmer听鈥 und dem Versorgungsschuldner 鈥撎鼳rbeitgeber听鈥 noch ein Rechtsverh盲ltnis bestand. Es reicht aus, wenn der fr眉here Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschieden ist oder eine Betriebsrente bezieht.
2.听Diese Grunds盲tze gelten auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf das Versorgungsrecht der Beamten Bezug genommen haben.
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Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; AGG 搂搂听1-2, 8 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
1.听Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24.听Februar 2009 鈥撎3 Sa 833/08 B听鈥 wird zur眉ckgewiesen.
2.听Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten dar眉ber, ob der Kl盲ger Anspruch darauf hat, dass sein eingetragener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nach denselben Grunds盲tzen erh盲lt, wie sie in der Versorgungszusage f眉r Ehepartner vorgesehen sind.
Rz. 2
听Der Kl盲ger war bei der Beklagten, der K鈥, zun盲chst als beratender Arzt der Bezirksstelle B鈥 angestellt. Mit Vertrag vom 12.听Februar 1991 wurde mit 鈥淲irkung vom 01.03.1991 鈥 in Abl枚sung des bisherigen Vertragsverh盲ltnisses鈥 vereinbart, dass der Kl盲ger als 盲rztlicher Gesch盲ftsf眉hrer innerhalb der Hauptgesch盲ftsstelle der Beklagten t盲tig sein sollte. In dieser Vereinbarung hei脽t es ua.:
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搂听2
Dr.听W鈥 erh盲lt eine Besoldung entsprechend B听4听Bundesbesoldungsordnung. Es erfolgt eine Umgruppierung in die Gruppe B听5 nach 2听1/2 Jahren Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit; d.听h. mit Wirkung vom 01.09.1993.
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搂听5
1.听Die Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. Die Beendigung des Dienstverh盲ltnisses ist nach den f眉r Bundesbeamte geltenden Bestimmungen m枚glich.
2.听Dr.听W鈥 erh盲lt Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes.
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搂听6
1.听Im Krankheitsfalle werden die Dienstbez眉ge nach den f眉r Bundesbeamte geltenden Vorschriften weitergezahlt.
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3.听Es bestehen Anspr眉che auf Beihilfen und Dienstunfallf眉rsorge nach den beamtenrechtlichen Grunds盲tzen.
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Rz. 3
听Der Kl盲ger schied aus dem Arbeitsverh盲ltnis zum 1.听Juli 1998 aus und erh盲lt seitdem Ruhebez眉ge. Am 7.听Oktober 2005 begr眉ndete der Kl盲ger, der zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mit Herrn A鈥 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Als Lebenspartnerschaftsname wurde 鈥淲鈥︹赌 festgelegt.
Rz. 4
听Nachdem die Beklagte sich au脽ergerichtlich geweigert hatte, dem Kl盲ger zu best盲tigen, dass im Falle seines Ablebens sein Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung wie ein Ehegatte behandelt w眉rde, hat der Kl盲ger das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem er eine entsprechende Feststellung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, sein dahingehendes Recht ergebe sich aus einer erg盲nzenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Jedenfalls st眉nde ihm der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen der sexuellen Identit盲t aus europarechtlichen Gr眉nden sowie nach dem AGG zu.
Rz. 5
听Der Kl盲ger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den eingetragenen Lebenspartner des Kl盲gers, Herrn A鈥, bei Eintritt des Todes des Kl盲gers und einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes f眉r einen Ehepartner vorsehen.
Rz. 6
听Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Rz. 7
听Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl盲ger begehrt die Zur眉ckweisung der Revision.
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Rz. 8
听Die Revision ist unbegr眉ndet. Die Klage ist zul盲ssig. Der Kl盲ger hat auch Anspruch darauf, dass sein eingetragener Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt seines Todes im selben Umfang Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat wie ein Ehepartner ihn h盲tte.
Rz. 9
听I.听Gegen die Zul盲ssigkeit der Feststellungsklage (搂听256 Abs.听1 ZPO) bestehen keine Bedenken.
Rz. 10
听Der Kl盲ger hat ein Interesse daran, bereits jetzt gekl盲rt zu bekommen, inwieweit im Falle seines Ablebens sein eingetragener Lebenspartner versorgt ist und welche Anspr眉che sich insoweit aus dem zwischen dem Kl盲ger und der Beklagten bestehenden Versorgungsverh盲ltnis ergeben. Dass der Nachversorgungsfall noch nicht eingetreten ist, 盲ndert daran nichts (vgl. BAG 11.听Dezember 2007 鈥撎3 AZR 249/06听鈥 Rn.听16, AP AGG 搂听2 Nr.听1 = EzA AGG 搂听2 Nr.听1).
Rz. 11
听Das Feststellungsinteresse f眉r den hier vorliegenden Antrag entf盲llt auch nicht deshalb, weil etwa dem eingetragenen Lebenspartner des Kl盲gers keine Anspr眉che zust眉nden, weil auch ein Ehegatte des Kl盲gers von vornherein keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung h盲tte. So liegt der Fall hier nicht: Zwar schlie脽en 搂听19 Abs.听1 Satz听2 Nr.听2, 搂听28 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) die Hinterbliebenenversorgung f眉r einen Ehegatten aus, wenn die Ehe nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist. Weitere Voraussetzung f眉r den Ausschluss ist jedoch, dass der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschlie脽ung die Regelaltersgrenze nach 搂听51 Abs.听1 und 2听des Bundesbeamtengesetzes (BBG), also mindestens 65 Jahre, noch nicht erreicht hatte. Diese Voraussetzung lag zum Zeitpunkt der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Kl盲gers nicht vor.
Rz. 12
听II.听Soweit sich der Kl盲ger auf eine erg盲nzende Vertragsauslegung st眉tzt, ist dies nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Insoweit ist das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts rechtskr盲ftig geworden, weil der Kl盲ger seine Berufung nicht ausreichend begr眉ndet hat:
Rz. 13
听Die Berufung ist bezogen auf jeden Streitgegenstand in einer die Anforderungen an eine Berufungsbegr眉ndung erf眉llenden Weise zu begr眉nden (BAG 8.听Mai 2008 鈥撎6 AZR 517/07听鈥 Rn.听28, AP BGB 搂听620 Aufhebungsvertrag Nr.听40 = EzA ZPO 2002 搂听520 Nr.听6). Die Frage der erg盲nzenden Vertragsauslegung und der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, auf den der Kl盲ger seine Klage ebenfalls st眉tzt, stellen unterschiedliche Streitgegenst盲nde dar (BAG 17.听April 2002 鈥撎5 AZR 400/00听鈥 AP ZPO 搂听322 Nr.听34). Der Kl盲ger h盲tte deshalb auch hinsichtlich der erg盲nzenden Vertragsauslegung seine Berufung ordnungsgem盲脽 begr眉nden m眉ssen, damit die Berufung insoweit zul盲ssig gewesen w盲re. Das hat er nicht getan:
Rz. 14
听Der Kl盲ger hatte erstinstanzlich seinen Anspruch in dieser Hinsicht auf seine berufliche Entwicklung sowie darauf gest眉tzt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages im Jahre 1991 die Arbeitsvertragsparteien noch nicht vorhersehen konnten, dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft schaffen w眉rde. Das Arbeitsgericht hat seinen Anspruch unter diesem Gesichtspunkt mit der Begr眉ndung abgelehnt, es habe sich zwischen dem Vertragsschluss und der jetzigen Rechtssituation in der Hinterbliebenenversorgung f眉r Beamte nichts ge盲ndert. Ein Hinterbliebenenversorgungsanspruch bestehe dort lediglich f眉r Ehegatten, nicht f眉r andere Personen. Mit dieser Argumentation hat sich der Kl盲ger in seiner Berufungsbegr眉ndung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf seine erstinstanzlichen Schrifts盲tze verwiesen. Damit entspricht die Berufungsbegr眉ndung insoweit nicht den gesetzlichen Erfordernissen (BAG 8.听Mai 2008 鈥撎6 AZR 517/07听鈥 Rn.听30, AP BGB 搂听620 Aufhebungsvertrag Nr.听40 = EzA ZPO 2002 搂听520 Nr.听6).
Rz. 15
听III.听Der Kl盲ger dringt mit seinem Feststellungsantrag jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung durch. Aus der Wertung in 搂听2 Abs.听1 Nr.听2 und 搂听8 Abs.听2 AGG ergibt sich ein Anspruch des Kl盲gers darauf, dass sein Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie ein Ehegatte erh盲lt, so dass eine entsprechende Feststellung zu treffen ist.
Rz. 16
听1.听Nach der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Regelung wird der Kl盲ger hinsichtlich seines eingetragenen Lebenspartners anders behandelt als ein verheirateter Versorgungsberechtigter.
Rz. 17
听搂听5 Ziff.听2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sichert dem Kl盲ger eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung 鈥渆ntsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes鈥 zu. Die derzeitige Fassung des BBG enth盲lt keine Regelungen zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt jedoch noch 搂听85 BBG (aufgehoben mit Wirkung zum 12.听Februar 2009 durch Art.听17 Abs.听11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.听Februar 2009, verk眉ndet am 11.听Februar 2009, BGBl. I S.听160), der auf das BeamtVG verwies. Dieses Gesetz ist deshalb hinsichtlich der Versorgung des Kl盲gers und seiner Hinterbliebenen heranzuziehen. Es kn眉pft in 搂听19 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und 2 allein an die 鈥淓he鈥 an. Eine Hinterbliebenenversorgung eines eingetragenen Lebenspartners sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 18
听2.听Diese arbeitsvertragliche Unterscheidung h盲lt einer Pr眉fung anhand des AGG nicht stand und f眉hrt dazu, dass der Kl盲ger hinsichtlich seines eingetragenen Lebenspartners so zu behandeln ist, als w盲re er verheiratet.
Rz. 19
听a)听Die ma脽geblichen Grunds盲tze f眉r die Behandlung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung hat der Senat f眉r die betriebliche Altersversorgung in seinem Urteil vom 14.听Januar 2009 (鈥撎3 AZR 20/07听鈥 AP GG Art.听3 Nr.听315) herausgearbeitet. Danach gilt:
Rz. 20
听aa)听Das AGG findet trotz der Verweisung hinsichtlich der 鈥渂etrieblichen Altersvorsorge鈥, also der Altersversorgung, auf das Betriebsrentengesetz in 搂听2 Abs.听2 Satz听2 AGG insoweit Anwendung. Die Bestimmung enth盲lt keine Bereichsausnahme f眉r die betriebliche Altersversorgung.
Rz. 21
听bb)听Das AGG ist europarechtskonform im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.听November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f眉r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch盲ftigung und Beruf (ABl. EG Nr.听L 303 vom 2.听Dezember 2000, S.听16; hiernach: RL) auszulegen. Ma脽geblich f眉r die Auslegung ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften vom 1.听April 2008 in Sachen Maruko (鈥撎鼵-267/06听鈥撎鼳P Richtlinie 2000/78/EG Nr.听9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr.听4; hiernach: Maruko-Urteil). Danach liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSv. Art.听2 Abs.听2 Buchst.听a der RL vor, wenn sich 眉berlebende Ehegatten und 眉berlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehegatten aber keine Hinterbliebenenversorgung zusteht. Ma脽geblich f眉r die Vergleichbarkeit ist dabei, ob die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (Maruko-Urteil Rn.听72听f.).
Rz. 22
听Diese Ma脽st盲be sind f眉r die Auslegung des AGG heranzuziehen. Fr眉here Entscheidungen anderer Spruchk枚rper stehen nicht entgegen. Die Urteile des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (26.听Oktober 2006 鈥撎6 AZR 307/06听鈥 Rn.听42听f., AP BGB 搂听611 Kirchendienst Nr.听49 = EzA BGB 2002 搂听611 Kirchlicher Arbeitnehmer Nr.听9, insoweit nicht abgedruckt in BAGE 120, 55), des Vierten Senats des Bundesgerichtshofs (14.听Februar 2007 鈥撎齀V ZR 267/04听鈥 zu II 3b bb der Gr眉nde, NJW-RR 2007, 1441) sowie des Sechsten und Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts (25.听Juli 2007 鈥撎6 C 27.06听鈥 Rn.听41听ff., BVerwGE 129, 129 und 26.听Januar 2006 鈥撎2 C 43.04听鈥 Rn.听16, BVerwGE 125, 79) ergingen vor dem kl盲renden Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften. Es bedarf deshalb nicht der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Gro脽en Senat des Bundesarbeitsgerichts oder den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichte des Bundes.
Rz. 23
听cc)听Nach deutschem Recht befinden sich hinterbliebene Lebenspartner seit dem 1.听Januar 2005 hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer Eheleuten vergleichbaren Situation. Art.听6 Abs.听1 GG steht nicht entgegen. Nach dieser Verfassungsnorm ist es zwar dem Gesetzgeber verwehrt, andere Lebensformen gegen眉ber der Ehe zu beg眉nstigen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung im Sinne eines 鈥淎bstandsgebots鈥 andere Lebensformen gegen眉ber der Ehe zu benachteiligen (BVerfG 17.听Juli 2002 鈥撎1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01听鈥 zu B II 1c cc der Gr眉nde, BVerfGE 105, 313). Damit ist es Sache des einfachen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft.
Rz. 24
听Eine vergleichbare Situation hat der Gesetzgeber nicht bereits durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der urspr眉nglichen, am 1.听August 2001 in Kraft getretenen Fassung (Art.听1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.听Februar 2001, verk眉ndet am 22.听Februar 2001, BGBl. I S.听266) geschaffen. Dieses Gesetz sah zwar in 搂听5 bereits eine Unterhaltspflicht f眉r Lebenspartner vor, hatte jedoch Fragen der Altersversorgung nicht zum Gegenstand. Das 盲nderte sich erst durch das Gesetz zur 脺berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (vom 15.听Dezember 2004, verk眉ndet am 20.听Dezember 2004, BGBl. I S.听3396; hiernach: 脺berarbeitungsgesetz), das nach seinem Art.听7 Abs.听1 am 1.听Januar 2005 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde ein Versorgungsausgleich wie bei der Ehescheidung auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft eingef眉hrt (搂听20 LPartG einerseits und fr眉her 搂搂听1587听ff. BGB sowie jetzt Versorgungsausgleichsgesetz andererseits). Weiter wurde 搂听46 SGB听VI erg盲nzt und die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt.
Rz. 25
听Diese vergleichbare Rechtslage ist der ma脽gebliche Ankn眉pfungspunkt im Betriebsrentenrecht. Abzustellen ist dabei auf das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die der Versorgungszusage zugrunde liegende Betriebszugeh枚rigkeit zur眉ckgelegt und entsprechende Arbeitsleistungen erbracht hat. Das kn眉pft an das N盲heverh盲ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und durch die Hinterbliebenenversorgung beg眉nstigten Personen an. Dabei k枚nnen sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses N盲heverh盲ltnisses ergeben. Ist die gesetzliche Ausgestaltung jedoch gerade nicht unterschiedlich sondern vergleichbar, rechtfertigt sie keine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran ankn眉pfenden Versorgungsverh盲ltnis.
Rz. 26
听dd)听Auch tats盲chliche Unterschiede f眉hren nicht zu einer unterschiedlichen Lebenssituation hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehepartnern. Da die betriebliche Altersversorgung Arbeitsentgelt darstellt und es um die m枚gliche K眉rzung dieser Verg眉tung geht, darf nicht an Unterscheidungsmerkmale angekn眉pft werden, die keinen unmittelbaren tats盲chlichen Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf herstellen. Es ist aber nicht ungew枚hnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen f眉r einen Ehepartner f眉hrt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits 搂听9 LPartG ausgeht.
Rz. 27
听ee)听Liegt danach eine nach dem AGG unerlaubte Benachteiligung vor, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vorenthaltene Arbeitsentgelt. Das folgt aus der Wertung von 搂听2 Abs.听1 Nr.听2 und 搂听8 Abs.听2 AGG (BT-Drucks. 16/1780 S.听25) und gilt auch f眉r die Hinterbliebenenversorgung.
Rz. 28
听ff)听Die Anwendung des AGG setzt aber voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverh盲ltnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dieses Rechtsverh盲ltnis musste deshalb bei oder nach Inkrafttreten des AGG am 18.听August 2006 (Art.听4 des Gesetzes zur Umsetzung europ盲ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.听August 2006, verk眉ndet am 17.听August 2006, BGBl. I S.听1897) noch bestehen. Abzustellen bei der Beurteilung einer Diskriminierung ist auf den Besch盲ftigten (搂听6 Abs.听1 Nr.听1 AGG), nicht auf den Hinterbliebenen.
Rz. 29
听Bestand ein derartiges Rechtsverh盲ltnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, also am oder nach dem 1.听Januar 2005, folgen dem AGG entsprechende Anspr眉che aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grunds盲tze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.
Rz. 30
听b)听An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Rz. 31
听aa)听Der zwischenzeitlich bekannt gewordene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.听Juli 2008 (鈥撎6 B 33.08听鈥 Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr.听51) in einem die 脛rzteversorgung betreffenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Vorentscheidung ausgef眉hrt, 眉berlebende Ehegatten und 眉berlebende eingetragene Lebenspartner bef盲nden sich hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung nicht in einer vergleichbaren Situation. Die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (5.听Februar 2008 鈥撎12 B 5.07听鈥 Rn.听35), die sich allein mit der Frage befasst, inwieweit der Gesetzgeber zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft unterscheiden darf, enth盲lt jedenfalls keine Aussagen zu anderen arbeitsrechtlichen Regeln.
Rz. 32
听bb)听Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Bruns NZA 2009, 596, 597) ist auch an dem in der Entscheidung des Senats zugrunde gelegten Stichtag 1.听Januar 2005听festzuhalten.
Rz. 33
听Ma脽geblich ist nicht auf die Unterhaltsfunktion der Hinterbliebenenversorgung und die Unterhaltsregelung im LPartG abzustellen. Entscheidend ist vielmehr die Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation eingetragener Lebenspartner mit der von Ehegatten. Im Eherecht wird aber zwischen den Unterhaltspflichten einerseits und der Regelung der Rechtsfolgen der Ehe hinsichtlich der Altersversorgung andererseits unterschieden. Letzteres ist im Recht des Versorgungsausgleichs geregelt. Dieses und die Erg盲nzung des 搂听46 SGB听VI sind deshalb auch f眉r Fragen der betrieblichen Altersversorgung der ma脽gebliche Ankn眉pfungspunkt.
Rz. 34
听Das entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Er wollte mit dem urspr眉nglichen LPartG einerseits Differenzierungen zur Ehe insoweit vornehmen, als sie aus seiner damaligen Sicht 鈥渟achlich geboten鈥 waren, andererseits allerdings die Rechts盲nderungen vornehmen, die an die gegenseitige Unterhaltspflicht ankn眉pfen (BT-Drucks. 14/4550 S.听6). Trotz dieser Zielsetzung hat er aber Fragen der Altersversorgung nicht geregelt. Dies geschah vielmehr erst mit dem 脺berarbeitungsgesetz. Erst dadurch sollte 鈥渄as Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden鈥 (BT-Drucks. 15/3445). Erst durch dieses Gesetz wurden Regelungen, die die Altersversorgung betreffen, in das Gesetz eingef眉gt, insbesondere zum Versorgungsausgleich. Im 脺brigen wurden eingetragene Lebenspartner erst durch das 脺berarbeitungsgesetz im Unterhaltsrecht weitergehend Ehegatten gleichgestellt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 17.听Februar 2009 鈥撎齃 3 U 292/06听鈥 juris Rn.听35).
Rz. 35
听c)听In Anwendung dieser Grunds盲tze hat der Kl盲ger Anspruch nach dem AGG darauf, dass sein eingetragener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie ein Ehegatte erh盲lt, da insoweit eine vergleichbare Situation vorliegt, aufgrund derer dem Kl盲ger dieselben Anspr眉che wie einem verheirateten Arbeitnehmer zustehen. Der Kl盲ger unterf盲llt zudem sowohl dem zeitlichen und pers枚nlichen als auch dem sachlichen Anwendungsbereich des AGG. Darauf, ob die Beklagte einen ihm nach beruflicher Position und Versorgungszusage vergleichbaren verheirateten Arbeitnehmer besch盲ftigt oder besch盲ftigt hat, kommt es nicht an. Eine vergleichbare Situation des Kl盲gers mit verheirateten Arbeitnehmern entf盲llt nicht deshalb, weil die Parteien das Beamtenrecht in Bezug genommen haben.
Rz. 36
听aa)听Zwischen den Parteien besteht auch jetzt noch und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverh盲ltnis, aufgrund dessen der Kl盲ger dem pers枚nlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterf盲llt.
Rz. 37
听(1)听Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum ma脽geblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverh盲ltnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begr眉ndete Rechtsverh盲ltnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht (offengelassen noch bei BAG 14.听Januar 2009 鈥撎3 AZR 20/07听鈥 Rn.听59, AP GG Art.听3 Nr.听315). Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begr眉nden ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverh盲ltnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Durch die Anwartschaft hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Das aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder Nachversorgungsfalls. Nach 搂听6 Abs.听1 AGG gilt dieses Gesetz zudem nicht nur f眉r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Besch盲ftigte, sondern auch f眉r Personen, deren Besch盲ftigungsverh盲ltnis beendet ist.
Rz. 38
听(2)听Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.听20 Abs.听3 GG) abzuleitende Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht entgegen.
Rz. 39
听Insofern ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG 3.听Dezember 1997 鈥撎2 BvR 882/97听鈥 zu C I 1 der Gr眉nde, BVerfGE 97, 67) zwischen der echten R眉ckwirkung einerseits und unechten R眉ckwirkung, auch tatbestandliche R眉ckankn眉pfung genannt, andererseits. Eine echte R眉ckwirkung liegt vor, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes vor den Verk眉ndungstermin zur眉ckverlegt wird. Eine unechte R眉ckwirkung ist gegeben, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes nach Verk眉ndung der Norm eintreten, der Tatbestand jedoch Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verk眉ndung des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind. Bei der 脛nderung von Regelungen mit Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung geht es um eine unechte R眉ckwirkung, da im Rahmen eines bestehenden, noch nicht abgewickelten Dauerschuldverh盲ltnisses f眉r die Zukunft neue Rechtsfolgen geschaffen werden.
Rz. 40
听Gesetze mit unechter R眉ckwirkung sind grunds盲tzlich zul盲ssig. Der Gesetzgeber muss Regelungen treffen k枚nnen, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage w眉rde dem demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegen眉ber Einzelinteressen l盲hmen und 鈥淰ersteinerung鈥 der Gesetzgebung bedeuten. Das w眉rde den eines Ausgleichs bed眉rftigen Widerstreit zwischen der Verl盲sslichkeit der Rechtsordnung einerseits und der Notwendigkeit ihrer 脛nderung mit Blick auf den Wechsel der Lebensverh盲ltnisse andererseits in nicht vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsf盲higkeit der Rechtsordnung l枚sen. Wegen der mit derartigen 脛nderungen verbundenen Grundrechtseingriffe ist der Gesetzgeber aber an die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit aber auch der Verh盲ltnism盲脽igkeit gebunden, wie das allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten zu verlangen ist (vgl. BVerfG 30.听September 1987 鈥撎2 BvR 933/82听鈥 zu C IV 2 der Gr眉nde, BVerfGE 76, 256).
Rz. 41
听Grunds盲tze des Vertrauensschutzes und der Verh盲ltnism盲脽igkeit stehen der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten in der Hinterbliebenenversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung solange nicht entgegen, wie die finanziellen Auswirkungen so gering sind, dass das Gleichgewicht der Finanzierungsgrundlage nicht r眉ckwirkend gef盲hrdet wird (vgl. Makuro-Urteil des EuGH Rn.听77听ff.). Das ist hier nicht der Fall. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass auch eine an die Eheschlie脽ung ankn眉pfende Hinterbliebenenversorgung ohnehin nicht genau kalkulierbar ist. Es steht nicht fest, ob die von einer Versorgungszusage beg眉nstigten Arbeitnehmer tats盲chlich die Ehe eingehen. Grunds盲tzlich muss der Arbeitgeber damit rechnen, das bei entsprechender Zusage in der Person eines Arbeitnehmers einmal die Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung eintreten, sei es f眉r einen Ehegatten, sei es f眉r einen hinterbliebenen Lebenspartner.
Rz. 42
听(3)听Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kl盲ger erhalte eine Betriebsrente. Das hat die Revision nicht angegriffen. Es kann deshalb ein zwischen den Parteien bestehendes, die Pflicht zur Gleichbehandlung begr眉ndendes Rechtsverh盲ltnis angenommen werden.
Rz. 43
听bb)听Die Versorgungsregelung des Kl盲gers f盲llt auch nicht deshalb aus dem sachlichen Anwendungsbereich des AGG oder der RL heraus, weil es sich um Leistungen eines 鈥渟taatlichen oder damit gleichgestellten Systems einschlie脽lich eines staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes鈥 handelt (dazu Art.听3 Abs.听3 der RL; dazu das Maruko-Urteil des EuGH Rn.听40听ff.). Um eine derartige Leistung geht es hier nicht.
Rz. 44
听Die Beklagte ist zwar eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts (搂听77 Abs.听5 SGB听V), ist hier aber nicht als Staat aufgetreten, sondern als Arbeitgeber des Kl盲gers. Sie hat ihm f眉r die Betriebszugeh枚rigkeit und die von ihm erbrachten Leistungen w盲hrend der Betriebszugeh枚rigkeit eine Versorgungszusage erteilt.
Rz. 45
听Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kl盲ger nach 搂听5 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 SGB听VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei war. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen allerdings vor: Die Beklagte ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts. Der Kl盲ger hatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds盲tzen Anspruch auf Verg眉tung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bez眉ge sowie auch auf Beihilfe. Die Versorgungszusage des Kl盲gers tritt deshalb auch anstelle der Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung. Das 盲ndert aber nichts daran, dass der Kl盲ger aufgrund der Regelung gerade nicht der gesetzlichen Rentenversicherung als staatlichem System der sozialen Sicherung unterf盲llt. Dies erfolgt aufgrund einer arbeits-, also zivilrechtlichen Versorgungszusage. Dass diese 鈥撎齱as auch Voraussetzung der Befreiung ist听鈥 von einer 枚ffentlichen Stelle erteilt wurde, 盲ndert daran nichts. Die Beklagte erf眉llt mit der Erteilung und Durchf眉hrung der Versorgungszusage nicht unmittelbar ihre 枚ffentlichen Aufgaben, sondern handelte als Arbeitgeber gegen眉ber einem Arbeitnehmer.
Rz. 46
听Im 脺brigen gilt zumindest das AGG nach seinem 搂听2 Abs.听1 Nr.听5 iVm. 搂听6 Abs.听1 und 2 auch f眉r den Sozialschutz einschlie脽lich der sozialen Sicherheit, wenn dieser durch den Arbeitgeber gew盲hrt wird.
Rz. 47
听cc)听Darauf, ob es einen verheirateten Arbeitnehmer gibt, der dem Kl盲ger von der Position und Versorgungszusage her vergleichbar ist, kommt es nicht an. Nach 搂听3 Abs.听1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung auch dann vor, wenn eine Person eine ung眉nstigere Behandlung erf盲hrt, als sie eine andere Person erfahren 鈥渨眉rde鈥. Ein verheirateter Arbeitnehmer in der Position des Kl盲gers h盲tte f眉r seinen Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Rz. 48
听dd)听Es fehlt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb an einer vergleichbaren Situation zwischen dem Kl盲ger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, und einem Arbeitnehmer, der in einer Ehe lebt, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben.
Rz. 49
听Der Kl盲ger war kein Beamter. Er macht vielmehr Gleichbehandlung aufgrund eines Arbeitsverh盲ltnisses geltend mit Arbeitnehmern, die anders als er in einer Ehe und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Bei einer derartigen Fallgestaltung sind die Voraussetzungen einer vergleichbaren Situation nicht anhand der in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen in ihrem eigenen Anwendungsbereich zu pr眉fen. Ein Vergleich der Arbeitnehmer des 枚ffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverh盲ltnisse grunds盲tzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch f眉r Verg眉tungsanspr眉che (BAG 21.听April 1999 鈥撎5 AZR 200/98听鈥 zu I 3c der Gr眉nde, BAGE 91, 262).
Rz. 50
听Dass es sich bei der Beklagten als K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts um einen 枚ffentlichen Arbeitgeber handelt, 盲ndert daran nichts. Bedienen sich 枚ffentliche Arbeitgeber arbeitsrechtlicher Regelungsmechanismen, f眉hrt dies dazu, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grunds盲tze Anwendung finden (vgl. BAG 14.听Januar 2009 鈥撎3 AZR 20/07听鈥 Rn.听49, AP GG Art.听3 Nr.听315). Die Beklagte hat sich eines arbeitsrechtlichen Regelungsmechanismusses, n盲mlich eines arbeitsrechtlichen Vertrages, bedient.
Rz. 51
听Ungerechtfertigte Vorteile f眉r Arbeitnehmer sind wegen der genannten Unterschiedlichkeiten darin nicht zu sehen. Ob und inwieweit nach Beamtenrecht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. dazu BVerfG 20.听September 2007 鈥撎2 BvR 855/06听鈥 NJW 2008, 209 sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 9.听M盲rz 2009 鈥撎2 A 11403/08听鈥 einerseits und VG Berlin 6.听Mai 2009 鈥撎5 A 99.08听鈥 sowie VG Stuttgart 16.听Juli 2009 鈥撎4 K 2711/08听鈥 andererseits).
听
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Suckale, Schepers
RiBAG Kremhelmer ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterschrift gehindert
Reinecke
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2276868 |
BB 2010, 179 |
NJW 2010, 1474 |
FamRZ 2010, 370 |
FA 2010, 87 |
JR 2010, 506 |
NZA 2010, 216 |
ZTR 2010, 164 |
AP 2010 |
EzA-SD 2010, 15 |
SPA 2010, 6 |
finanzen.steuern kompakt 2010, 14 |