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Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Wahlausschreiben. Pr眉fungspflicht des Wahlvorstands
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Orientierungssatz
1.听Nach 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO ist die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschlie脽lich in elektronischer Form nur zul盲ssig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen k枚nnen und Vorkehrungen getroffen werden, dass 脛nderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden k枚nnen. Die technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen im Betrieb m眉ssen daher so beschaffen sein, dass der Zugriff auf das in elektronischer Form bekannt gemachte Dokument ausschlie脽lich durch den Wahlvorstand erfolgen kann.
2.听Der Wahlvorstand hat nach 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO die eingereichten Vorschlagslisten unverz眉glich, m枚glichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu pr眉fen und bei Ung眉ltigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverz眉glich schriftlich unter Angabe der Gr眉nde zu unterrichten. Die Pr眉fungspflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle Umst盲nde, die geeignet sind, die G眉ltigkeit des Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei einer Pr眉fung des 盲u脽eren Erscheinungsbilds der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Zu diesen kann auch ein ungew枚hnliches 盲u脽eres Erscheinungsbild des Wahlvorschlags z盲hlen (zB Radierungen, Streichungen oder Zus盲tze).
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Normenkette
BetrVG 搂 19; WO 搂听2 Abs. 4 S. 4, 搂听3 Abs. 4, 搂听7 Abs. 2 S. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26.听Juli 2007 鈥撎4 TaBV 85/06听鈥 wird zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Rz. 1
听A.听Die Beteiligten streiten 眉ber die Wirksamkeit der am 4.听Mai 2006 durchgef眉hrten Betriebsratswahl.
Rz. 2
听Die zu 1) bis 4) beteiligten Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin, bei der es sich um ein auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik und Telekommunikation weltweit t盲tiges Unternehmen handelt. Die Arbeitgeberin unterh盲lt neben mehreren inl盲ndischen Betriebsst盲tten Projektb眉ros in Bhutan, Kuwait, Mosambik und Kasachstan.
Rz. 3
听F眉r die Betriebsratswahl am 4.听Mai 2006 konnten nach dem Wahlausschreiben vom 15.听Februar 2006 Wahlvorschl盲ge bis Mittwoch, den 1.听M盲rz 2006 18.00听Uhr, eingereicht werden. Nach der W盲hlerliste waren 133听Arbeitnehmer wahlberechtigt. Das Wahlausschreiben enthielt ua. einen Hinweis auf den beabsichtigten Aushang der Wahlvorschl盲ge in einem Teil der inl盲ndischen Betriebsst盲tten und den im Ausland gelegenen Projektb眉ros sowie 眉ber eine Einsichtnahmem枚glichkeit der W盲hlerliste und der Wahlordnung im Intranet der Arbeitgeberin. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ein Aushang des Wahlausschreibens in den Betriebsst盲tten M, K, D, R, B, L und D unterblieben.
Rz. 4
听Der Wahlvorstand leitete das Wahlausschreiben in deutscher und englischer Sprache mit einer am 15.听Februar 2006 versandten E-Mail allen wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zu. Dar眉ber hinaus wurde das Wahlausschreiben in den als 鈥淲hiteboard-Datenbank鈥 bezeichneten Teil des Intranets der Arbeitgeberin unter dem 惭别苍眉punkt 鈥淏etriebsratswahl 2006鈥 eingestellt. Auf die Dateien dieses Ordners konnten neben dem Vorsitzenden des Wahlvorstands auch die bei der Arbeitgeberin besch盲ftigten drei Systemadministratoren zugreifen, die nicht Mitglieder des Wahlvorstands waren.
Rz. 5
听Der Beteiligte zu 1) reichte am 1.听M盲rz 2006 um 13.05听Uhr beim Wahlvorstand eine Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort 鈥淎IS 2006鈥 ein. Die Liste bestand aus insgesamt sieben Seiten, von denen sechs Seiten St眉tzunterschriften enthielten. Der Beteiligte zu 1) hatte zuvor ein vollst盲ndig in schwarzer Maschinenschrift gehaltenes Formblatt erstellt, auf dem jeweils im oberen Teil die Namen der Beteiligten zu 1) bis 3) sowie der des Arbeitnehmers Werner als Wahlbewerber aufgef眉hrt waren. Dieses Formblatt sandte der Beteiligte zu 1) per Mail an Arbeitnehmer in den Standorten der Arbeitgeberin in B, D, B und K. Die dort besch盲ftigten Arbeitnehmer druckten sich das 眉bersandte Formblatt teilweise aus und versahen es mit ihrer Unterschrift. Anschlie脽end 眉bermittelten sie das zuvor eingescannte Dokument auf elektronischem Weg an den Beteiligten zu 1) zur眉ck. Am Standort H unterzeichneten neun Arbeitnehmer das Formblatt. Anschlie脽end versandte der Beteiligte zu 1) das mit den Unterschriften der Arbeitnehmer aus dem Standort H versehene Dokument per Mail an den in H besch盲ftigten Arbeitnehmer Wi, der es nach einem Ausdruck und der Unterzeichnung auf gleiche Weise an den Beteiligten zu 1) 眉bermittelte. Dieser druckte sich das Dokument aus und erg盲nzte anschlie脽end handschriftlich und in blauer Farbe die Namen der Wahlbewerber um den Namen des Bewerbers U. Dessen Name wurde von dem Beteiligten zu 1) auch auf den Vorschlagslisten aus den anderen Standorten handschriftlich eingetragen, wobei das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, ob die Erg盲nzung der Namen der Wahlbewerber erst nach der Anbringung der St眉tzunterschriften erfolgt ist.
Rz. 6
听Der Wahlvorstand f眉hrte noch am 1.听M盲rz 2006 eine Pr眉fung der von dem Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlagsliste durch, 眉ber deren Umfang zwischen den Beteiligten Streit besteht. Am 2.听M盲rz 2006 trat der Wahlvorstand erneut zusammen, um die St眉tzunterschriften auf den eingereichten Vorschlagslisten zu 眉berpr眉fen. In dem Protokoll des Wahlvorstands vom 3.听M盲rz 2006 hei脽t es dazu auszugsweise:
鈥淟iste 3
Durch die handschriftliche Eintragung des 5.听Bewerbers bestehen Zweifel, ob identische Ausfertigungen des Wahlvorschlags der Liste AIS 2006 im Umlauf waren (搂听8, Abs.听1, Satz听2).
Die Zweifel waren dadurch begr眉ndet, dass auf verschiedenen Kopien der aus unserer Sicht m枚glichen urspr眉nglichen Vorschlagsliste, der 5. Bewerber ebenfalls handschriftlich eingetragen und nicht als 鈥渒opierter鈥 Eintrag zu erkennen war.
Beschluss:
a)听Liste听3 wird noch nicht abgelehnt, da die St眉tzunterschriften auf der vermeintlichen Ursprungsliste ausreichend scheinen (9听Unterschriften)
b)听Weitere Pr眉fung des Sachverhaltes intern und zusammen mit einem Anwalt wurde beschlossen.鈥
Rz. 7
听Der Wahlvorstand teilte dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 16.听M盲rz 2006 mit, dass seine Vorschlagsliste an einem nicht behebbaren Mangel leide und nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werde.
Rz. 8
听In der Betriebsratswahl am 4.听Mai 2006 wurde der aus sieben Mitgliedern bestehende und zu 6) beteiligte Betriebsrat gew盲hlt. Das Wahlergebnis der Betriebsratswahl wurde am 9.听Mai 2006 vom Wahlvorstand durch einen Aushang bekannt gegeben.
Rz. 9
听Mit der am 23.听Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl sei unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens versto脽en worden sei. Das Wahlausschreiben habe nicht an allen Standorten ausgehangen. Daneben habe der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste 鈥淎IS 2006鈥 nicht ordnungsgem盲脽 gepr眉ft und es unterlassen, Zweifel an der Wirksamkeit des Wahlvorschlags unverz眉glich dem Beteiligten zu 1) als Listenf眉hrer mitzuteilen. Bei pflichtgem盲脽em Handeln des Wahlvorstands h盲tte noch vor dem Fristablauf um 18听Uhr ein g眉ltiger Wahlvorschlag eingereicht werden k枚nnen.
Rz. 10
听Die Antragsteller haben beantragt,
die Betriebsratswahl vom 4.听Mai 2006 f眉r unwirksam zu erkl盲ren.
Rz. 11
听Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
听Er hat gemeint, der unterbliebene Aushang des Wahlausschreibens in einigen Standorten sei unsch盲dlich, weil die Bekanntgabe des Wahlausschreibens im Intranet der Arbeitgeberin den Anforderungen der Wahlordnung f眉r eine Ver枚ffentlichung in elektronischer Form gen眉gt habe.
Rz. 13
听Das Arbeitsgericht hat die Wahl f眉r unwirksam erkl盲rt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zur眉ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Zur眉ckweisungsantrag weiter, w盲hrend die Beteiligten zu 1) bis 4) die Zur眉ckweisung der Rechtsbeschwerde beantragen. Die Arbeitgeberin hat sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht am Verfahren beteiligt.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 14
听B.听Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begr眉ndet. Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag der zu 1) bis 4) beteiligten Antragsteller zu Recht stattgegeben. Die am 4.听Mai 2006 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgef眉hrte Betriebsratswahl ist unwirksam. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften 眉ber das Wahlverfahren versto脽en. Das Wahlausschreiben hat entgegen 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO nicht in allen Betriebsst盲tten der Arbeitgeberin ausgehangen. Daneben hat der Wahlvorstand gegen 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO versto脽en, weil er die von dem Beteiligten zu 1) eingereichte Vorschlagsliste nur unzureichend gepr眉ft und den gebotenen Hinweis auf die Ung眉ltigkeit eines Teils der geleisteten St眉tzunterschriften unterlassen hat. Diese Verst枚脽e konnten sich auf das Wahlergebnis auswirken.
Rz. 15
听I.听Die Betriebsratswahl kann nach 搂听19 Abs.听1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften 眉ber das Wahlrecht, die W盲hlbarkeit oder das Wahlverfahren versto脽en worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Versto脽 das Wahlergebnis nicht ge盲ndert oder beeinflusst werden konnte. Nach 搂听19 Abs.听2 Satz听1 BetrVG sind ua. drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung berechtigt. Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zul盲ssig.
Rz. 16
听Die zu 1) bis 4) beteiligten, bei der Arbeitgeberin besch盲ftigten Antragsteller haben die Betriebsratswahl vom 4.听Mai 2006 fristgerecht angefochten. Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand am 9.听Mai 2006 bekannt gegeben worden. Der am 23.听Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Wahlanfechtungsantrag hat daher die Frist des 搂听19 Abs.听2 Satz听2 BetrVG gewahrt.
Rz. 17
听II.听Das Wahlausschreiben vom 15.听Februar 2006 ist entgegen 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO nicht hinreichend im Betrieb bekannt gemacht worden. Nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen und daher f眉r den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ein Aushang des Wahlausschreibens in den Betriebsst盲tten M, K, D, R, B, L und D unterblieben. Der Aushang des Wahlausschreibens in diesen Betriebsst盲tten war nicht deshalb entbehrlich, weil das Wahlausschreiben nach 搂听3 Abs.听4 Satz听3 WO iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO im Intranet der Arbeitgeberin bekannt gemacht worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen f眉r die Bekanntgabe des Wahlausschreibens ausschlie脽lich in elektronischer Form im Streitfall nicht vorlagen.
Rz. 18
听1.听Nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 WO erl盲sst der Wahlvorstand sp盲testens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 WO eingeleitet. Nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zug盲nglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuh盲ngen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Erg盲nzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (搂听3 Abs.听4 Satz听2 WO). Das Betriebsverfassungsgesetz und die zu seiner Durchf眉hrung erlassene Wahlordnung enthalten zwar keine ausdr眉ckliche Regelung dar眉ber, ob bei Betrieben mit mehreren r盲umlich von einander getrennten Betriebsst盲tten in jeder Betriebsst盲tte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuh盲ngen ist oder ob der Aushang in einer Betriebsst盲tte oder in mehreren gr枚脽eren Betriebsst盲tten gen眉gt. 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO bestimmt aber, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgeh盲ngt wird, die den Wahlberechtigten zug盲nglich sind. Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen 眉ber das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grunds盲tzlich ein Aushang in allen Betriebsst盲tten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte besch盲ftigt sind. Wird das Wahlausschreiben gem. 搂听3 Abs.听4 Satz听2 WO erg盲nzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht, ist nur der Aushang ma脽geblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann (BAG 5.听Mai 2004 鈥撎7 ABR 44/03听鈥 zu B听I听1 der Gr眉nde, AP WahlO BetrVG 1972 搂听3 Nr.听1听=听EzA BetrVG 2001 搂听19 Nr.听3). Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit in Betracht gezogen, dass ein zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigender Wahlfehler nicht vorliegt, wenn zwar der Aushang des Wahlausschreibens unzureichend erfolgt ist, die elektronische Bekanntmachung aber den Anforderungen des 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO gen眉gt (BAG 5.听Mai 2004 鈥撎7 ABR 44/03听鈥 aaO).
Rz. 19
听2.听Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das Wahlausschreiben entgegen 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO in den Betriebsst盲tten M, K, D, R, B, L und D nicht ausgehangen. Damit ist den wahlberechtigten Arbeitnehmern in diesen Betriebsst盲tten das Wahlausschreiben nicht zug盲nglich gemacht worden iSv. 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO.
Rz. 20
听3.听Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach 搂听3 Abs.听4 WO anzunehmen ist, wenn zwar sein Aushang an einer oder mehreren geeigneten Stellen iSd. 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO unterblieben ist, die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in elektronischer Form aber den Anforderungen des 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO gen眉gt. Die Voraussetzungen f眉r die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschlie脽lich in elektronischer Form lagen nicht vor.
Rz. 21
听a)听Nach 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO ist die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschlie脽lich in elektronischer Form nur zul盲ssig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen k枚nnen und Vorkehrungen getroffen werden, dass 脛nderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden k枚nnen. Die ausschlie脽lich dem Wahlvorstand vorbehaltene 脛nderungsbefugnis setzt voraus, dass der Inhalt der in elektronischer Form gehaltenen Bekanntmachung des Wahlausschreibens nur durch seine Mitglieder ver盲ndert werden kann. Die technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen im Betrieb m眉ssen so beschaffen sein, dass der Zugriff auf das in elektronischer Form bekannt gemachte Dokument ausschlie脽lich durch den Wahlvorstand erfolgt. Sind die Mitglieder des Wahlvorstands aufgrund ihrer Fachkenntnisse nicht in der Lage, die f眉r die Ver盲nderung des elektronischen Dokuments erforderlichen Verarbeitungsschritte durchzuf眉hren, k枚nnen sie sich der Hilfe von Dritten bedienen. Deren Hinzuziehung setzt aber zus盲tzliche Sicherungsma脽nahmen voraus, um die elektronische Bekanntmachung vor einer unbefugten Ver盲nderung zu sch眉tzen (Schneider/Wedde ArbuR 2007, 26, 28; f眉r eine Sicherung durch einen dem Wahlvorstand vorbehaltenen Zugriffscode: DKK/Schneider 11.听Aufl. 搂听2 WO Rn.听9a; GK-BetrVG/Kreutz 8.听Aufl. 搂听2 WO Rn.听14). Sind Dritte in der Lage, ohne Mitwirkung des Wahlvorstands das in elektronischer Form bekannt gemachte Wahlausschreiben tats盲chlich zu ver盲ndern, gen眉gt dies den Anforderungen des 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO auch dann nicht, wenn sie arbeitsrechtlich ohne Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstands hierzu nicht berechtigt sind (aA Jansen DB听2006, 334, 335). Dies folgt aus dem Wortlaut des 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO, der auf das 鈥淜枚nnen鈥 und nicht auf das 鈥淒眉rfen鈥, dh. die Befugnis zur Vornahme von 脛nderungen abstellt. Bei einer gegenteiligen Sichtweise w盲re die Regelung in 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO weitgehend 眉berfl眉ssig. 脛nderungen des Wahlausschreibens d眉rfen ohnehin nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden. Die Voraussetzungen des 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO liegen daher nicht mehr vor, wenn andere Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie zB die Systemadministratoren ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Wahlausschreiben tats盲chlich zugreifen k枚nnen (Richardi/Th眉sing BetrVG 11.听Aufl. 搂听2 WO Rn.听16). Es stellt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen Wertungswiderspruch dar, dass der Wahlvorstand nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO nicht verpflichtet ist, den Aushang des Wahlausschreibens vor Ver盲nderungen durch Dritte besonders zu sch眉tzen. Etwaige Manipulationen des in Papierform verk枚rperten Aushangs sind f眉r Au脽enstehende leichter erkennbar als 脛nderungen des in elektronischer Form bekannt gemachten Wahlausschreibens.
Rz. 22
听b)听Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen, ob alle Arbeitnehmer von der elektronischen Bekanntmachung des Wahlausschreibens Kenntnis erlangen konnten. Hierauf kommt es aber nicht an, da der Wahlvorstand keine Vorkehrungen dahingehend getroffen hat, dass 脛nderungen der in elektronischer Form vorgenommenen Bekanntmachung des Wahlausschreibens nur von seinen Mitgliedern vorgenommen werden konnten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das Wahlausschreiben als eigenst盲ndiger 惭别苍眉punkt in die Whiteboard-Datenbank der Arbeitgeberin eingestellt worden. Auf diesen Teil des Intranets konnten neben dem Vorsitzenden des Wahlvorstands auch die drei Systemadministratoren zugreifen. Danach sind die Anforderungen des 搂听3 Abs.听4 Satz听3 WO iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO nicht erf眉llt.
Rz. 23
听III.听Das Landesarbeitsgericht ist weiterhin in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der angefochtenen Betriebsratswahl auch deshalb gegen wesentliche Vorschriften 眉ber das Wahlverfahren versto脽en worden ist, weil der Wahlvorstand gegen seine ihm nach 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO obliegende Pr眉fungs- und Hinweispflicht versto脽en hat. Der Wahlvorstand konnte die von dem Beteiligten zu 1) am 1.听M盲rz 2006 um 13.05听Uhr eingereichte Wahlvorschlagsliste 鈥淎IS 2006鈥 zwar zun盲chst als ung眉ltig ansehen, weil der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von St眉tzunterschriften aufwies. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend angenommen, dass eine Wahlvorschlagsliste ung眉ltig ist, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverst盲ndnis der ihn unterst眉tzenden Arbeitnehmer abge盲ndert wird (BAG 15.听Dezember 1972 鈥撎1 ABR 8/72听鈥 zu B听1 der Gr眉nde, BAGE 24, 480听=听AP BetrVG 1972 搂听14 Nr.听1听=听EzA BetrVG 1972 搂听14 Nr.听1). Dies war vorliegend der Fall. Aufgrund der nachtr盲glichen Aufnahme des Bewerbers Uhlig war nicht mehr gew盲hrleistet, dass der Wahlvorschlag von den wahlberechtigten Arbeitnehmern getragen wurde, die vor der 脛nderung die Wahlvorschlagsliste unterzeichnet hatten. Dies f眉hrte jedenfalls zur Ung眉ltigkeit der 10 St眉tzunterschriften aus den Standorten H und H. Der Wahlvorschlag wurde danach nicht mehr von einer ausreichenden Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern unterst眉tzt. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller unterstellt w眉rde, dass die verbleibenden f眉nf St眉tzunterschriften als g眉ltig anzusehen gewesen w盲ren, w盲re die Wahlvorschlagsliste 鈥淎IS 2006鈥 zum Zeitpunkt ihrer Einreichung beim Wahlvorstand nicht von der nach 搂听14 Abs.听4 Satz听1 BetrVG erforderlichen Mindestanzahl von sieben wahlberechtigten Arbeitnehmern getragen worden.
Rz. 24
听Der Wahlvorstand war aber nach 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO verpflichtet, die eingereichte Wahlvorschlagsliste unverz眉glich zu pr眉fen und den Beteiligten zu 1) als Listenvertreter auf das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von St眉tzunterschriften hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist aufgrund der nur unzureichenden Pr眉fung der Vorschlagsliste 鈥淎IS 2006鈥 durch den Wahlvorstand unterblieben.
Rz. 25
听1.听Nach 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverz眉glich, m枚glichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu pr眉fen und bei Ung眉ltigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverz眉glich schriftlich unter Angabe der Gr眉nde zu unterrichten. 鈥淯nverz眉glich鈥 im Sinne der Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Z枚gern (搂听121 Abs.听1 Satz听1 BGB). 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschl盲ge m枚glichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu pr眉fen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Pr眉fung als unverz眉glich anzusehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift (鈥渕枚glichst鈥) ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um eine starre H枚chstfrist, die unter keinen Umst盲nden 眉berschritten und in jedem Fall ausgesch枚pft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmef盲llen kann daher die Pr眉fung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen 鈥渦nverz眉glich鈥 sein, zB wenn R眉ckfragen bei den Listenvertretern 眉ber die W盲hlbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt kann auch die noch innerhalb der zweit盲gigen Frist erfolgende Pr眉fung des Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als 鈥渦nverz眉glich鈥 iSd. Vorschrift anzusehen sein. Ob der Wahlvorstand unverz眉glich gehandelt hat, ist unter W眉rdigung der konkreten Umst盲nde des Einzelfalls und unter Ber眉cksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverz眉glichen Pr眉fung der Vorschlagslisten und zur unverz眉glichen Unterrichtung des Listenvertreters 眉ber die Ung眉ltigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu erm枚glichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine g眉ltige Vorschlagsliste nachzureichen. Diese M枚glichkeit darf ihnen nicht durch eine verz枚gerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Pr眉fung grunds盲tzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ung眉ltigen Vorschlagsliste nach M枚glichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine g眉ltige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend dem Zweck des 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO besteht eine Pflicht zur m枚glichst raschen Pr眉fung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschl盲gen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschl盲ge pr眉fen zu k枚nnen. Dies gilt namentlich dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschl盲ge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang rechnen muss. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grunds盲tzlich das Risiko, dass ein m枚glicherweise zur Ung眉ltigkeit f眉hrender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Pr眉fung von Vorschlagslisten m枚glichst rasch durchzuf眉hren, damit ggf. vorhandene M盲ngel noch rechtzeitig behoben werden k枚nnen (BAG 25.听Mai 2005 鈥撎7 ABR 39/04听鈥 zu B听II听2a der Gr眉nde, BAGE 115, 34听=听AP BetrVG 1972 搂听14 Nr.听2听=听EzA BetrVG 2001 搂听14 Nr.听1). Die Pr眉fungspflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgr眉nde f眉r den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umst盲nde, die geeignet sind, seine G眉ltigkeit in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei einer Pr眉fung der 盲u脽eren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Zu diesen kann auch ein ungew枚hnliches 盲u脽eres Erscheinungsbild des Wahlvorschlags z盲hlen (zB Radierungen, Streichungen oder Zus盲tze).
Rz. 26
听2.听Danach hat der Wahlvorstand gegen die ihm nach 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO obliegende Pr眉fungs- und Hinweispflicht versto脽en.
Rz. 27
听Die W眉rdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach der Wahlvorstand angesichts der Auff盲lligkeiten im Schriftbild und bei den Schriftfarben Zweifel an der G眉ltigkeit der Vorschlagsliste 鈥淎IS 2006鈥 haben musste, h盲lt sich nicht nur im Rahmen des den Tatsachengerichten zustehenden Beurteilungsspielraums, sondern ist auch naheliegend. Denn der handschriftlich erg盲nzte Name des Bewerbers U erschien auf der vom Arbeitnehmer Wi endunterzeichneten Vorschlagsliste in blauer Farbe, w盲hrend die in Maschinenschrift gehaltenen Namen der anderen Wahlbewerber sowie die eingescannten St眉tzunterschriften s盲mtlich in schwarzer Farbe wiedergegeben waren. W盲re der Name des Bewerbers U bereits von Beginn an auf dem vom Beteiligten zu 1) ausgedruckten Dokument enthalten gewesen, h盲tte er 鈥撎齱ie die Namen der anderen Wahlbewerber听鈥 in schwarzer Farbe erscheinen m眉ssen. Das Beschwerdegericht ist bei seiner tatrichterlichen W眉rdigung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von einem unzutreffenden Pr眉fungsma脽stab ausgegangen. Die Pflicht aus 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO ist nicht auf eine kursorische, dh. oberfl盲chliche Pr眉fung der Vorschlagsliste beschr盲nkt, sondern hat stets mit der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach der Wahlvorstand diese Auff盲lligkeiten durch eine R眉ckfrage bei dem Beteiligten zu 1) als Listenvertreter aufkl盲ren und vorsorglich auf die m枚gliche Ung眉ltigkeit der Vorschlagsliste hinweisen musste, erweist sich danach als zutreffend. F眉r eine nur unzureichende Pr眉fung des Wahlvorschlags spricht zudem, dass dem Wahlvorstand sowohl bei seiner am 1.听M盲rz 2006 wie auch am folgenden Tag durchgef眉hrten Pr眉fung nicht aufgefallen ist, dass der Wahlvorschlag von zwei Wahlbewerbern unterzeichnet war.
Rz. 28
听IV.听Die festgestellten Verst枚脽e gegen 搂听3 Abs.听4 Satz听1, 搂听7 Abs.听2 Satz听2 WO f眉hren zur Unwirksamkeit der Wahl, weil hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Rz. 29
听1.听Nach 搂听19 Abs.听1 letzter Halbs.听BetrVG berechtigen Verst枚脽e gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verst枚脽e das Wahlergebnis objektiv weder 盲ndern noch beeinflussen konnten. Daf眉r ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Versto脽 unter Ber眉cksichtigung der konkreten Umst盲nde zwingend zu demselben Wahlergebnis gef眉hrt h盲tte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen l盲sst, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden w盲re. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., vgl. BAG 25.听Mai 2005 鈥撎7 ABR 39/04听鈥 zu B听II听2d听aa der Gr眉nde mwN, BAGE 115, 34听=听AP BetrVG 1972 搂听14 Nr.听2听=听EzA BetrVG 2001 搂听14 Nr.听1).
Rz. 30
听2.听Es ist nicht auszuschlie脽en, dass der unterbliebene Aushang des Wahlausschreibens in den Betriebsst盲tten M, K, D, R, B, L und D Wahlberechtigte in diesen Betriebsst盲tten von der Einreichung einer eigenen Vorschlagsliste abgehalten hat, was m枚glicherweise zu einem anderen Wahlergebnis gef眉hrt h盲tte. Es ist auch nicht undenkbar, dass der Beteiligte zu 1) noch vor Ablauf der Einreichungsfrist am 1.听M盲rz 2006 um 18听Uhr eine g眉ltige Vorschlagsliste h盲tte einreichen k枚nnen, wenn ihn der Wahlvorstand unverz眉glich 眉ber den vorhandenen Mangel unterrichtet h盲tte. Gegen眉ber der entsprechenden Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsbeschwerde keine R眉gen erhoben.
听
Unterschriften
D枚rner, Gr盲fl, Koch, Willms, Vorbau
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2169294 |
BB 2009, 2207 |
DB 2009, 1302 |
AiB 2013, 652 |
ZTR 2009, 391 |
AP, 0 |
EzA-SD 2009, 14 |
EzA |
NZA-RR 2009, 481 |
ArbRB 2009, 235 |