听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Aushang des Wahlausschreibens. Anfechtung. Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsst盲tten in ganz Deutschland. Betriebsverfassungsrecht
听
Leitsatz (amtlich)
Wird das Wahlausschreiben f眉r eine Betriebsratswahl in einem Betrieb mit vielen Betriebsst盲tten in Deutschland durch Aushang nach 搂听3 Abs.听4 Satz听2 WO bekannt gemacht, muss grunds盲tzlich in jeder Betriebsst盲tte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgeh盲ngt werden. Andernfalls ist die Wahl nach 搂听19 Abs.听1 BetrVG anfechtbar.
听
Orientierungssatz
Der Wahlvorstand f眉r eine Betriebsratswahl erl盲sst nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 WO sp盲testens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Wahl an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zug盲nglichen Stellen auszuh盲ngen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Bei einem Betrieb, der aus 84听Betriebsst盲tten an 24听Orten Deutschlands besteht, muss grunds盲tzlich in jeder Betriebsst盲tte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgeh盲ngt werden, damit alle Wahlberechtigten gleicherma脽en die M枚glichkeit haben, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Verst枚脽t der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Verpflichtung, ist die Betriebsratswahl nach 搂听19 Abs.听1 BetrVG anfechtbar.
听
Normenkette
BetrVG 搂 19 Abs. 1; Erste Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 鈥 WO) vom 11. Dezember 2001 搂 3 Abs. 1; Erste Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 鈥 WO) vom 11. Dezember 2001 搂 3 Abs. 4
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1), 2), 4), 6) bis 16), 18) bis 20), 22) bis 34) und 36) beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 14.听Mai 2003 鈥撎15 TaBV 2341/02听鈥 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der zu 1), 2), 4), 6) bis 16), 18) bis 20), 22) bis 34) und 36) beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.听September 2002 鈥撎42 BV 14879/02听鈥 abge盲ndert:
Die vom 14. bis 16.听Mai 2002 durchgef眉hrte Betriebsratswahl im Betrieb Konzernleitung der zu 38) beteiligten Arbeitgeberin ist unwirksam.
Von Rechts wegen!
听
Tatbestand
A.听Die Beteiligten streiten 眉ber die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 38) beteiligte Arbeitgeberin und die Tarifgemeinschaft der Eisenbahnergewerkschaften schlossen am 14.听Dezember 2001 einen 鈥淭arifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der D鈥 AG鈥 (BetrVTV-D AG). Dieser lautet auszugsweise:
鈥溾赌
搂听2
Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen
(1)听Um die Bildung und Arbeit der Betriebsr盲te zu erleichtern, wird auf der Grundlage von 搂听3 BetrVG eine tarifvertragliche Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen vorgenommen.
(2)听Die Zuordnung ergibt sich im einzelnen aus dem Anhang听I, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
鈥︹赌
Nach dem Anhang听I ist die Konzernleitung (KL) in B鈥 mit den regionalen Au脽enstellen ein Betrieb iSv. 搂听1 BetrVG, in dem ein Betriebsrat gew盲hlt wird. Zu der Konzernleitung geh枚ren 84听Betriebsst盲tten in 24听St盲dten, in denen seinerzeit insgesamt 1.940听Arbeitnehmer besch盲ftigt waren. In der Betriebsst盲tte in B鈥, waren 606听Arbeitnehmer t盲tig, in der Betriebsst盲tte in F鈥 197听Arbeitnehmer.
Der zur Durchf眉hrung der regelm盲脽igen Betriebsratswahl im Jahr 2002 bestellte Wahlvorstand gab mit einer 鈥淚nfo 鈥 f眉r die Wahl des Betriebsrates bei der D鈥 AG Konzernleitung鈥 vom 19.听Februar 2002 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Konzernleitung seine Bestellung bekannt und wies darauf hin, dass die Betriebsratswahl vom 14.听bis 16.听Mai 2002 stattfinden sollte. Der Wahlvorstand k眉ndigte die M枚glichkeit der Briefwahl an und informierte 眉ber die Termine f眉r die Bekanntmachung des Wahlausschreibens, die Auslegung von W盲hlerliste und Wahlordnung, die Frist f眉r die Einreichung von Wahlvorschl盲gen, die Einspruchsfrist gegen W盲hlerlisten, den letzten Termin zur Einreichung von Wahlvorschl盲gen sowie die Termine f眉r die Bekanntmachung der g眉ltigen Wahlvorschl盲ge und die Versendung der Briefwahlunterlagen. Die Orte, an denen das Wahlausschreiben ausgeh盲ngt, die W盲hlerliste und die Wahlordnung ausgelegt und die Wahlvorschl盲ge bekannt gemacht werden sollten, waren nicht angegeben. Die Mitteilung enthielt den Hinweis, dass diese Information nicht die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen/Ver枚ffentlichungen des Wahlvorstands ersetze. Die Mitteilung wurde 眉ber das im Betrieb vorhandene Intranetsystem (BKU) ver枚ffentlicht. 270听Besch盲ftigte der Konzernleitung, die nicht 眉ber einen BKU-Anschluss verf眉gten, erhielten die Mitteilung per Post.
Der Wahlvorstand erlie脽 am 1.听M盲rz 2002 das Wahlausschreiben. Ein Abdruck des Wahlausschreibens wurde im B眉rogeb盲ude in B鈥, ein weiterer Abdruck wurde im B眉rogeb盲ude in F鈥 ausgeh盲ngt. In den anderen Betriebsst盲tten wurde kein Abdruck des Wahlausschreibens ausgeh盲ngt. Die W盲hlerliste und die Wahlordnung wurden ebenfalls nur in den B眉rogeb盲uden in B鈥 und in F鈥 ausgelegt.
Am 11.听M盲rz 2002 gab der Wahlvorstand ein 鈥2. Info des Wahlvorstandes f眉r die BR-Wahlen 2002鈥 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konzernleitung heraus. Diesem war der vollst盲ndige Text des Wahlausschreibens beigef眉gt.
Am 11.听M盲rz 2002 wurde eine Vorschlagsliste mit dem Kennwort 鈥淭: Kompetent in Sachen Arbeit鈥 mit 56听Kandidaten und 171听St眉tzunterschriften von der Arbeitnehmerin E鈥 beim Wahlvorstand eingereicht. Die zu 1) und zu 16) beteiligten Antragsteller reichten am 14.听M盲rz 2002 eine weitere Vorschlagsliste mit dem Kennwort 鈥淭鈥 鈥撎鼺rischer Wind f眉r B鈥μ Liste F鈥︹赌 mit 27听Kandidaten und 96听St眉tzunterschriften beim Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand behandelte die Vorschlagsliste 鈥淭鈥 鈥撎鼺rischer Wind f眉r B鈥μ Liste F鈥︹赌 als ung眉ltig und liess diese nicht zur Betriebsratswahl zu. Die Vorschlagsliste 鈥淭鈥: Kompetent in Sachen Arbeit鈥 sowie eine weitere Vorschlagsliste wurden vom Wahlvorstand f眉r g眉ltig befunden und am 25.听M盲rz 2002 in den Betriebsst盲tten B鈥 und F鈥 ausgeh盲ngt und als Anlage zu einer dritten Info des Wahlvorstands bekannt gemacht.
Die Betriebsratswahl wurde vom 14. bis 16.听Mai 2002 durchgef眉hrt. Dabei wurde der aus 17听Mitgliedern bestehende, zu 37) beteiligte Betriebsrat gew盲hlt. Das Wahlergebnis wurde am 16.听Mai 2002 vorl盲ufig ermittelt.
Mit der am 29.听Mai 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben ua. die Auffassung vertreten, die Wahl sei unwirksam, weil das Wahlausschreiben und die Wahlvorschl盲ge nur in zwei Betriebsst盲tten ausgeh盲ngt und die W盲hlerliste und die Wahlordnung nur in zwei Betriebsst盲tten ausgelegt worden seien, so dass die Wahlberechtigten unzureichend, zum Teil 眉berhaupt nicht und zum Teil zu sp盲t 眉ber Einzelheiten der Wahl informiert worden seien. Au脽erdem habe der Wahlvorstand die Vorschlagsliste 鈥淭鈥 鈥撎鼺rischer Wind f眉r Berlin听鈥 Liste F鈥 鈥 zu Unrecht f眉r ung眉ltig befunden und nicht zur Wahl zugelassen.
Die zu 1), 2), 4), 6) bis 16), 18) bis 20), 22) bis 34) und 36) beteiligten Antragsteller haben 鈥撎齟benso wie zw枚lf weitere Antragsteller听鈥 beantragt
die vom 14. bis 16.听Mai 2002 durchgef眉hrte Betriebsratswahl im Betrieb Konzernleitung der Beteiligten zu 38) f眉r unwirksam zu erkl盲ren.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zur眉ckzuweisen. Diesem Antrag hat sich die Arbeitgeberin angeschlossen.
Der Betriebsrat hat gemeint, die Betriebsratswahl sei rechtsfehlerfrei durchgef眉hrt worden. Das Wahlausschreiben sei ordnungsgem盲脽 bekannt gemacht worden. Der Aushang in den B眉rogeb盲uden B鈥 und F鈥 sei ausreichend gewesen. Im 脺brigen seien die Wahlberechtigten umfassend in elektronischer und postalischer Form 眉ber die Wahlabl盲ufe, Fristen und Termine informiert worden. Der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste 鈥淭鈥 鈥撎鼺rischer Wind f眉r B鈥μ Liste F鈥 鈥 zu Recht nicht zur Wahl zugelassen, weil durch das Kennwort f盲lschlicherweise der Eindruck erweckt worden sei, der Vorschlag stamme von einer Gewerkschaft, obwohl diese den Vorschlag nicht insgesamt unterst眉tzt habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zur眉ckgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der zu 1) bis 36) beteiligten Antragsteller zur眉ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die zu 1), 2), 4), 6) bis 16), 18) bis 20), 22) bis 34) und 36) beteiligten Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B.听Die Rechtsbeschwerde ist begr眉ndet und f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts, zur Ab盲nderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattgabe des Antrags. Die vom 14. bis 16.听Mai 2002 im Betrieb Konzernleitung der Arbeitgeberin durchgef眉hrte Betriebsratswahl ist gem盲脽 搂听19 Abs.听1 BetrVG unwirksam, da das Wahlausschreiben nicht in der nach 搂听3 Abs.听4 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung听鈥撎齏O) vom 11.听Dezember 2001 vorgesehenen Weise im Betrieb ausgeh盲ngt wurde. Ob die Betriebsratswahl an weiteren wesentlichen M盲ngeln leidet, war daher nicht zu entscheiden.
Nach 搂听19 Abs.听1 BetrVG kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften 眉ber das Wahlrecht, die W盲hlbarkeit oder das Wahlverfahren versto脽en wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Versto脽 das Wahlergebnis nicht ge盲ndert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Betriebsratswahl wurde 搂听3 Abs.听4 WO verletzt, da das Wahlausschreiben nicht an allen Wahlberechtigten zug盲nglichen Stellen des Betriebs ausgeh盲ngt wurde. Auf diesem Mangel beruht die Wahl, da nicht auszuschlie脽en ist, dass das Wahlergebnis ohne den Versto脽 anders ausgefallen w盲re.
1.听Nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 WO erl盲sst der Wahlvorstand sp盲testens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 WO eingeleitet. Nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zug盲nglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuh盲ngen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Erg盲nzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (搂听3 Abs.听4 Satz听2 WO). Die Bekanntmachung ausschlie脽lich in elektronischer Form ist nach 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO nur zul盲ssig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen k枚nnen und Vorkehrungen getroffen werden, dass 脛nderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden k枚nnen. Wird das Wahlausschreiben gem. 搂听3 Abs.听4 Satz听2 WO erg盲nzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht, ist nur der Aushang ma脽geblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Wege entspricht den Anforderungen des 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO (GK/BetrVG-Kreutz/Oetker 7.听Aufl. 搂听3 WO Rn.听3).
2.听Im Streitfall erlie脽 der Wahlvorstand das Wahlausschreiben am 1.听M盲rz 2002. Das Wahlausschreiben wurde nicht in elektronischer Form nach 搂听3 Abs.听4 Satz听3 iVm. 搂听2 Abs.听4 Satz听4 WO bekannt gemacht, sondern durch Aushang. Zur ordnungsgem盲脽en Bekanntmachung nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO reichte der Aushang lediglich in den Betriebsst盲tten B鈥 und F鈥 nicht aus, weil dadurch das Wahlausschreiben denjenigen Wahlberechtigten, die an anderen Orten besch盲ftigt waren, nicht zug盲nglich war.
Das Betriebsverfassungsgesetz und die zu seiner Durchf眉hrung erlassene Wahlordnung enthalten zwar keine ausdr眉ckliche Regelung dar眉ber, ob bei Betrieben mit mehreren r盲umlich von einander getrennten Betriebsst盲tten in jeder Betriebsst盲tte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuh盲ngen ist oder ob der Aushang in einer Betriebsst盲tte oder in mehreren gr枚脽eren Betriebsst盲tten gen眉gt. 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO bestimmt aber, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgeh盲ngt wird, die den Wahlberechtigten zug盲nglich sind. Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen 眉ber das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grunds盲tzlich ein Aushang in allen Betriebsst盲tten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte besch盲ftigt sind.
Das Wahlausschreiben ist f眉r die Durchf眉hrung der Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung. Es enth盲lt die wesentlichen Informationen f眉r die Wahlberechtigten 眉ber die anstehende Wahl, zB 眉ber Zeit und Ort der Wahl (搂听3 Abs.听2 Nr.听11 WO), 眉ber die Anzahl der zu w盲hlenden Betriebsratsmitglieder und 眉ber die Mindestzahl der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Betriebsratssitze (搂听3 Abs.听2 Nr.听5 WO), den Ort, an dem die W盲hlerliste ausliegt (搂听3 Abs.听2 Nr.听2 WO), die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (搂听3 Abs.听2 Nr.听6 WO) sowie den Ort, an dem die Wahlvorschl盲ge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgeh盲ngt werden (搂听3 Abs.听2 Nr.听10 WO). Au脽erdem werden durch den Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Lauf gesetzt, zB die Frist f眉r Einspr眉che gegen die W盲hlerliste (搂听4 Abs.听1 WO) und f眉r die Einreichung von Vorschlagslisten (搂听6 Abs.听1 WO). 脺ber diese Fristen ist in dem Wahlausschreiben ebenfalls zu informieren (搂听3 Abs.听2 Nr.听3 WO und 搂听3 Abs.听2 Nr.听8 WO). Die Angaben in dem Wahlausschreiben sind f眉r die Aus眉bung des aktiven und passiven Wahlrechts daher von elementarer Bedeutung. Dem tragen die Bestimmungen in 搂听3 Abs.听4 WO 眉ber die Bekanntmachung des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den Wahlberechtigten zug盲nglichen Stellen im Betrieb soll es den Wahlberechtigten erm枚glicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss 眉ber die zur Aus眉bung ihres Wahlrechts erforderlichen Umst盲nde und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese M枚glichkeit muss bei einer demokratischen Wahl f眉r alle Wahlberechtigten gleicherma脽en bestehen; ansonsten ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuh盲ngen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann (GK/BetrVG-Kreutz-Oetker 7.听Aufl. 搂听3 WO Rn.听26). Dazu reicht es nicht aus, dass bei einem Betrieb mit 84听Betriebsst盲tten in ganz Deutschland das Wahlausschreiben nur in zwei Betriebsst盲tten ausgeh盲ngt wird. Dabei kann offen bleiben, ob im Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsst盲tten innerhalb eines Ortes in jeder einzelnen Betriebsst盲tte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuh盲ngen ist oder ob ein Aushang in der Hauptbetriebsst盲tte ausreicht. Letzteres k盲me uU in Betracht, wenn die Arbeitnehmer auch der anderen Betriebsst盲tten die Hauptbetriebsst盲tte regelm盲脽ig aufsuchen und deshalb die M枚glichkeit haben, das Wahlausschreiben dort zur Kenntnis zu nehmen. Befinden sich die einzelnen Betriebsst盲tten jedoch wie im Streitfall in 24听Orten, reicht der Aushang in den beiden gr枚脽ten Betriebsst盲tten nicht aus. Damit k枚nnen die in den anderen Betriebsst盲tten besch盲ftigten Wahlberechtigten von dem Inhalt des Wahlausschreibens nicht oder zumindest nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen. Ihnen ist das Wahlausschreiben nicht zug盲nglich iSv. 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war im Streitfall der Aushang in s盲mtlichen Betriebsst盲tten nicht deshalb unm枚glich, weil der Wahlvorstand nach 搂听3 Abs.听4 Satz听1 WO verpflichtet war, den Abdruck des Wahlausschreibens bis zum Ende der Wahl in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Die M枚glichkeit, dass der Abdruck des Wahlausschreibens in einer Betriebsst盲tte von Unbefugten entfernt oder verunstaltet werden k枚nnte und der Wahlvorstand ggf. daf眉r Sorge tragen m眉sste, dass ein weiterer Abdruck des Wahlausschreibens ausgeh盲ngt wird, rechtfertigt es nicht, von vornherein von einem Aushang abzusehen und dadurch einen Teil der Wahlberechtigten an der Aus眉bung ihres Wahlrechts zu behindern. Der Wahlvorstand h盲tte vielmehr Vorkehrungen treffen k枚nnen, um Besch盲digungen an den Aush盲ngen vorzubeugen und durch Nachfragen bei Mitarbeitern in den einzelnen Betriebsst盲tten in Erfahrung bringen k枚nnen, ob sich der jeweilige Abdruck des Wahlausschreibens noch in ordnungsgem盲脽em Zustand befand.
Der Umstand, dass der Wahlvorstand die Wahlberechtigten bereits durch die Mitteilung vom 19.听Februar 2002 眉ber die wesentlichen Wahltermine informiert hatte und dass das Wahlausschreiben der weiteren Mitteilung des Wahlvorstands vom 11.听M盲rz 2002 beigef眉gt war, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Art der Bekanntmachung des Wahlausschreibens in der Wahlordnung nicht vorgesehen ist. Im 脺brigen enthielt die Mitteilung vom 19.听Februar 2002 nicht alle Angaben, die nach 搂听3 Abs.听2 WO in dem Wahlausschreiben enthalten sein m眉ssen. Bei der Versendung der Mitteilung vom 11.听M盲rz 2002 war die zweiw枚chige Frist f眉r den Einspruch gegen die W盲hlerliste und f眉r die Einreichung von Wahlvorschl盲gen fast abgelaufen. Den Wahlberechtigten, die an diesem Tag erstmals von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis nehmen konnten, standen nur noch vier Tage zur Einreichung von Wahlvorschl盲gen und f眉r Einspr眉che gegen die W盲hlerliste zur Verf眉gung. Sie konnten daher insbesondere von ihrem Recht, Wahlvorschl盲ge einzureichen, nicht in gleicher Weise Gebrauch machen wie die in den Betriebsst盲tten in B鈥 und in F鈥 besch盲ftigten Wahlberechtigten.
3.听Der Versto脽 gegen 搂听3 Abs.听4 WO f眉hrt zur Unwirksamkeit der Wahl, weil durch den Versto脽 das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Nach 搂听19 Abs.听1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verst枚脽e gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verst枚脽e das Wahlergebnis objektiv weder 盲ndern noch beeinflussen konnten. Daf眉r ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Versto脽 unter Ber眉cksichtigung der konkreten Umst盲nde zwingend zu demselben Wahlergebnis gef眉hrt h盲tte (st. Rspr., vgl. BAG 14.听September 1988 鈥撎7 ABR 93/87听鈥 BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 搂听16 Nr.听1 = EzA BetrVG 1972 搂听16 Nr.6, zu B听IV听2 der Gr眉nde; 31.听Mai 2000 鈥撎7 ABR 78/98听鈥 BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 搂听1 Gemeinsamer Betrieb Nr.听12 = EzA BetrVG 1972 搂听19 Nr.听39, zu B听IV听6a der Gr眉nde). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht auszuschlie脽en, dass Wahlberechtigte, die nicht in den Betriebsst盲tten in B鈥 oder in F鈥 besch盲ftigt waren, bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zB selbst eine (g眉ltige) Vorschlagsliste erstellt und eingereicht h盲tten, was m枚glicherweise zu einem anderen Wahlergebnis gef眉hrt h盲tte.
- Da die Betriebsratswahl wegen der Verletzung von 搂听3 Abs.听4 WO unwirksam ist, konnte offen bleiben, ob die Wahl noch an anderen wesentlichen M盲ngeln leidet. Es bedurfte daher insbesondere keiner Entscheidung, ob der Wahlvorstand die Vorschlagsliste 鈥淭鈥 鈥撎鼺rischer Wind f眉r B鈥μ Liste F鈥︹赌 zu Recht als ung眉ltig behandelt und nicht zur Wahl zugelassen hat. Dazu h盲tte es im 脺brigen weiterer Sachaufkl盲rung bedurft.
听
Unterschriften
D枚rner, Gr盲fl, Krassh枚fer, Coulin, Zumpe
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1207579 |
BB 2004, 2136 |
BB 2005, 108 |
DB 2004, 1947 |
NWB 2004, 1656 |
FA 2004, 216 |
FA 2004, 345 |
NZA 2004, 1285 |
SAE 2004, 348 |
AP, 0 |
AuA 2004, 53 |
EzA-SD 2004, 10 |
EzA |
BAGReport 2004, 339 |
GuS 2004, 56 |