Zusammenfassung
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Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich zuk眉nftig verpflichtend. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) enthalten. Das BMF hat am 15.10.2024 ein Einf眉hrungsschreiben zur E-Rechnung ver枚ffentlicht. Seit dem 19.11.2024 gibt es au脽erdem einen . Wir geben einen 脺产别谤产濒颈肠办 眉ber die neuen Regelungen zur E-Rechnung.
1 Hintergrund
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einf眉hrung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u. a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll. Nach dem urspr眉nglichen Zeitplan sollten die 脛nderungen 2028 in Kraft treten, nach der aktuellen Einigung vom 5.11.2024 im EU-Rat ist eine Verschiebung auf den 1.7.2030 vorgesehen. Verbunden sind die Neuerungen mit einer ge盲nderten Definition des Begriffs "Elektronische Rechnung" (Art. 217 MwStSystRL).
In Deutschland kursierte seit Mitte April 2023 ein Diskussionsentwurf zu einer verpflichtenden elektronischen Rechnungstellung, der zwischenzeitlich in den Referenten- und nachfolgend in den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eingegangen war. Nach mehreren 脛nderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz am 22.3.2024 zugestimmt. Um die E-Rechnungspflicht bereits im Vorgriff auf die EU-weiten ViDA-Ma脽nahmen umsetzen zu k枚nnen, bedurfte es einer ausdr眉cklichen Genehmigung durch den EU-Rat. Diese war mit Durchf眉hrungsbeschluss vom 25.7.2023 erfolgt.
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Das BMF hatte im Oktober 2023 mit einem Schreiben an die Verb盲nde bereits zu einigen Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Einf眉hrung der obligatorischen elektronischen Rechnung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.10.2023, III C 2 鈥 S 7287-a/23/10001 :007, n.v.). Dieses Schreiben stellte jedoch nur einen ersten Schritt dar. Die Finanzverwaltung (BMF und oberste Finanzbeh枚rden der L盲nder) wollen die Einf眉hrung der verpflichtenden elektronischen Rechnung weiter begleiten und Anwendungs- und Zweifelsfragen m枚glichst zeitnah kl盲ren. Zu diesem Zweck wurde im Juni 2024 auch der Entwurf eines Einf眉hrungsschreibens zur E-Rechnung ver枚ffentlicht (BMF, Schreiben (Entwurf) v. 13.6.2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007; siehe hierzu auch die Kommentierung). Am 15.10.2024 wurde schlie脽lich das finale Einf眉hrungsschreiben ver枚ffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007). Nachfolgende Tz.-Angaben beziehen sich auf dieses Schreiben. Au脽erdem hat das BMF am 19.11.2024 einen begleitenden ver枚ffentlicht, der laufend aktualisiert wird (zuletzt am 5.2.2025).
2 Was 盲ndert sich?
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Der Bundestag hatte das Wachstumschancengesetz am 17.11.2023 in 2./3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die nachfolgenden Ausf眉hrungen ber眉cksichtigen den finalen Stand in Form des Vermittlungsergebnisses vom 21.2.2024, dem der Bundestag am 23.2.2024 und der Bundesrat am 22.3.2024 zugestimmt haben. Dieser unterscheidet sich hinsichtlich der Regelungen zur elektronischen Rechnung inhaltlich nicht von der urspr眉nglich vom Bundestag verabschiedeten Fassung.
2.1 Neue Begriffsdefinitionen
Zun盲chst einmal muss man sich an neue Begriffsdefinitionen gew枚hnen (搂 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG n. F.). Unterschieden wird dann (ab 1.1.2025) zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegr眉ndung noch als eRechnungen bezeichnet, im Entwurf des Einf眉hrungsschreibens als E-Rechnungen) und sonstigen Rechnungen.
Eine elektronische Rechnung (搂 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, 眉bermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm枚glicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europ盲ischen Norm f眉r die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).
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Abweichend vom Regierungsentwurf kann das strukturierte elektronische Format der elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempf盲nger vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format m眉ssen sich dann allerdings die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollst盲ndig in ein Format extrahieren lassen, das der o.g. europ盲ischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (搂 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG n. F.). Ist dies gegeben, sind z. B. auch 眉ber EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, weiterhin zul盲ssig. Die gew盲hlte Formulierung ist technologieoffen und gilt damit auch f眉r weitere 鈥 ggf. neue 鈥 elektronische Rechnungsformate.
Erf眉llt werden die Formatanforderungen z.B. von der XRechnung, die u. a. im 枚ffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dok...