Zusammenfassung
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Nach dem Schwarzarbeitsbek盲mpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausf眉hren l盲sst und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstst盲ndiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erf眉llt oder als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erf眉llt.
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Arbeitsrecht
1 Einf眉hrung
Schwarzarbeit i.听S.听d. 搂听1 Abs.听2 SchwarzArbG leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausf眉hren l盲sst und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstst盲ndiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erf眉llt,
- als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erf眉llt,
- als Empf盲nger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden Mitteilungspflichten gegen眉ber dem Sozialleistungstr盲ger nicht erf眉llt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstst盲ndigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstst盲ndig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Schwarzarbeit leistet auch, wer vort盲uscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausf眉hren zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem SGB听II oder SGB听III zu Unrecht bezieht.
Schwarzarbeit liegt nach 搂听1 Abs.听4 SchwarzArbG nicht vor, bei nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine T盲tigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
2 Pr眉fungen
Die Beh枚rden der Zollverwaltung pr眉fen u.听a. nach 搂听2 SchwarzArbG
- die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers,
- im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzb眉chern II und III sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG),
- ob die Angaben des Arbeitgebers, die f眉r die Sozialleistungen nach SGB听III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses sp盲testens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sog. Sofortmeldung,
- ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmer眉berlassungsgesetz (A脺G) eingehalten werden oder wurden,
- ob Ausl盲nder mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ung眉nstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer besch盲ftigt werden,
- die Einhaltung der steuerlichen Pflichten.
Diese Pr眉fungsauftr盲ge umfassen regelm盲脽ig die Feststellung der Arbeitgeber-, Auftraggeber- oder Arbeitnehmereigenschaft. Daher kann eine Person, die angibt selbstst盲ndig t盲tig zu sein, daraufhin 眉berpr眉ft werden, ob sie nicht tats盲chlich abh盲ngig besch盲ftigt ist.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) pr眉ft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen t盲tige Personen (z.听B. Baugewerbe, Gastst盲tten- und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer T盲tigkeitsaus眉...