Maren Rixen, Anna-Lena Glander
Unternehmen sollten neben den nationalen Gesetzgebungsverfahren auch die Entwicklungen auf europ盲ischer Ebene beobachten und die (zu erwartenden) Regelungen mit in ihre Ma脽nahmen einbeziehen.
Am 23.2.2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag f眉r ein Gesetz 眉ber Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, das sog. EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), vorgelegt, welcher am 1.6.2023 vom Parlament verabschiedet wurde. Am 5.7.2024 wurde die CSDDD im Amtsblatt der Europ盲ischen Union ver枚ffentlicht und trat am 25.7.2024 in Kraft.
Die CSDDD gilt grunds盲tzlich f眉r EU-Unternehmen, die mehr als 1.000 Besch盲ftigte und einen j盲hrlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen EUR haben. F眉r ausl盲ndische Unternehmen gilt sie, wenn diese mehr als 450 Millionen EUR Nettoumsatz in der Union generiert haben.
Dabei sieht die Richtlinie eine gestaffelte Umsetzung in drei Schritten 鈥 von gro脽 zu klein 鈥 vor. F眉r EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Besch盲ftigten und 眉ber 1.500 Millionen EUR Netto-Jahresumsatz sowie f眉r ausl盲ndische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz gilt die Richtlinie bereits drei Jahre nach Inkrafttreten. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie f眉r EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Besch盲ftigten und 眉ber 900 Millionen EUR Netto-Jahresumsatz oder ausl盲ndische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz. Nach f眉nf Jahren findet sie auf alle erfassten Unternehmen mit den anfangs genannten Schwellenwerten Anwendung.
Die Richtlinie verpflichtet EU-Unternehmen zusammenfassend dazu, ihre Zulieferer entlang der gesamten globalen Lieferkette zu 眉berpr眉fen, inklusive aller direkten und indirekten Gesch盲ftsbeziehungen. Dabei m眉ssen sich die Unternehmen f眉r die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertsch枚pfungsketten einsetzen. Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes, um eine fairere und nachhaltigere globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensf眉hrung zu f枚rdern.
Dabei stellt die CSDDD, die grunds盲tzlich auf dem LkSG aufbaut, insbesondere im Umweltbereich erheblich h枚here Anforderungen an Unternehmen als das deutsche LkSG:
Die vom LkSG vorgesehenen Umweltsorgfaltspflichten gelten weiterhin und wurden geringf眉gig erweitert. Dar眉ber hinaus gelten laut CSDDD jedoch auch Pflichten aus internationalen Umweltabkommen bez眉glich der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten sowie der Verwendung und Behandlung von Quecksilber aus dem Minamata-脺bereinkommen. Ebenso im Hinblick auf die Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abf盲lle nach dem Stockholmer 脺bereinkommen 眉ber persistente organische Stoffe sowie der Ein- und Ausfuhr gef盲hrlicher und anderer Abf盲lle nach dem Basler 脺bereinkommen.
Neu aufgenommen wurden in die CSDDD im Vergleich zum LkSG zudem durch Verweise auf internationale Umweltabkommen chemikalienbezogene Pflichten sowie solche zum Schutz der biologischen Vielfalt, von gef盲hrdeten Arten sowie von besonders gesch眉tzten Gebieten und der Meere.
Dar眉ber hinausgehend werden Unternehmen verpflichtet, einen Plan zur Minderung ihres Einflusses auf den Klimawandel anzunehmen und umzusetzen. Mit dem Plan sollen sie sicherstellen, die ihnen m枚glichen Ma脽nahmen zu ergreifen, um ihr Gesch盲ftsmodell und ihre Strategie mit dem 脺bergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderw盲rmung auf 1,5 Grad Celsius gem盲脽 dem 脺bereinkommen von Paris sowie dem europ盲ischen Klimaneutralit盲tsziel in Einklang zu bringen.
Auch in Bezug auf die konkreten Vorgaben zur Reichweite der Pflichten in der Liefer- beziehungsweise Aktivit盲tenkette, die konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Vorgabe einer zivilrechtlichen Haftung enth盲lt die CSDDD Ver盲nderungen gegen眉ber dem LkSG.
Die EU-Mitgliedstaaten m眉ssen die CSDDD nun innerhalb von 2 Jahren, bis zum 26.7.2026, in nationales Recht umsetzen. Dies d眉rfte in Deutschland voraussichtlich durch eine Anpassung des LkSG erfolgen. Da das derzeitige EU-Lieferkettengesetz, wie gezeigt, deutlich 眉ber das geltende deutsche LkSG hinausgeht, ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber das LkSG dann nachsch盲rfen wird. Aus diesem Grund sollten sich Unternehmen bei der Umsetzung der Ma脽nahmen zur Vermeidung von Mehraufwand bereits heute an den EU-Regelungen orientieren, um so sp盲tere kurzfristige Nachbesserungen zu vermeiden.