搂搂 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
搂 1 Anwendungsbereich
听(1) 1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
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ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsm盲脽igen Sitz im Inland haben und |
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in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland besch盲ftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst. |
2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
听 2. |
in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland besch盲ftigen. |
3Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.
听(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu ber眉cksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate 眉bersteigt.
听(3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (搂 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland besch盲ftigten Arbeitnehmer s盲mtlicher konzernangeh枚riger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu ber眉cksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
搂 2 Begriffsbestimmungen
听(1) Gesch眉tzte Rechtspositionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten 脺bereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben.
听(2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tats盲chlicher Umst盲nde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versto脽 gegen eines der folgenden Verbote droht:
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das Verbot der Besch盲ftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Besch盲ftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Besch盲ftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Besch盲ftigungsortes hiervon in 脺bereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des 脺bereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 眉ber das Mindestalter f眉r die Zulassung zur Besch盲ftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht; |
听 2. |
das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit f眉r Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gem盲脽 Artikel 3 des 脺bereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 眉ber das Verbot und unverz眉gliche Ma脽nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):
听 a) |
alle Formen der Sklaverei oder alle sklaverei盲hnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschlie脽lich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern f眉r den Einsatz in bewaffneten Konflikten, |
听 b) |
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen, |
听 c) |
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten T盲tigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, |
听 d) |
Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umst盲nde, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich f眉r die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern sch盲dlich ist; |
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听 3. |
das Verbot der Besch盲ftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und f眉r die sie sich nicht freiwillig zur Verf眉gung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des 脺bereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 眉ber Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 眉ber b眉rgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind; |
听 4. |
das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklaven盲hnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsaus眉bung oder Unterdr眉ckung im Umfeld der Arbeitsst盲tte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen; |
听 5. |
das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Besch盲ftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unf盲llen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:
听 a) |
offensichtlich ungen眉gende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsst盲tte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel, |
听 b) |
das Fehlen geeigneter Schutzma脽nahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden, |
听 c) |
das Fehlen von Ma脽nahmen zur Verhinderung 眉berm盲脽iger k枚rperlicher und geistiger Erm眉dung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder |
听 d) |
die ungen眉gende Ausbildung und U... |
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