Zusammenfassung
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Die Gew盲hrung der Steuerfreiheit des Unternehmers im innergemeinschaftlichen Handel ist systematisch an die Steuerpflicht des Warenbezugs beim Abnehmer gebunden. Die fast ausnahmslose Verlagerung des Leistungsorts mit 脺bergang der Steuerschuld auf den steuerpflichtigen Auftraggeber im Dienstleistungsbereich seit 2010 beruht auf einem 盲hnlichen Prinzip. Daher soll das zwischen den Mitgliedstaaten installierte Kontrollverfahren einen Abgleich der Daten zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und den steuerpflichtigen Erwerben und Leistungsbez眉gen andererseits erm枚glichen.
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) bildet die Grundlage dieses Kontrollverfahrens, um Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sicherzustellen.
Die Effektivit盲t des Abgleichs soll seit Beginn des Jahres 2020 noch dadurch erh枚ht werden, dass die Gew盲hrung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen an die fristgerechte, richtige und vollst盲ndige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen durch den Lieferanten gebunden ist. Au脽erdem k枚nnen die Finanzbeh枚rden der Mitgliedstaaten auch 眉ber sog. Auskunftserteilungen und Spontanausk眉nfte Informationen austauschen.
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1 Zusammenarbeit der Finanzbeh枚rden
W盲hrend bis zum Beginn des Binnenmarktes eine direkte Kontrolle der Warenbewegungen an den Grenzen m枚glich war, kann die ordnungsgem盲脽e Besteuerung seit dem Wegfall der Grenz- und Zollkontrollen nur noch unmittelbar im Unternehmen des Erwerbers gepr眉ft werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die jeweilige nationale Finanzverwaltung bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats des Lieferers nachfragen kann, ob und in welcher H枚he Ums盲tze an den betreffenden Erwerber get盲tigt wurden. Ansonsten w盲re die Finanzbeh枚rde allein auf die Angaben des Erwerbers angewiesen.
Jede nationale Steuerverwaltung unterh盲lt daher eine elektronische Datenbank mit den Daten der Steuerpflichtigen (USt-IdNr., Name und Anschrift), f眉r die sie zust盲ndig ist. Um den Fluss der in den einzelnen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten 眉ber die Binnengrenzen hinweg zu gew盲hrleisten, wurde ein elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingef眉hrt, 眉ber das sich
- Unternehmen die G眉ltigkeit der USt-IdNr. ihrer Gesch盲ftspartner best盲tigen lassen k枚nnen und
- die Steuerverwaltungen den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf Unregelm盲脽igkeiten hin 眉berpr眉fen k枚nnen.
F眉r die Best盲tigung der Richtigkeit der Angaben ihrer Gesch盲ftspartner hat die EU-Kommission eine Webanwendung (Validierung der MwSt-Nr. 鈥 VIES) eingerichtet. Unter der Web-Adresse kann unter Angabe der eigenen USt-IdNr. jede USt-IdNr. eines anderen Gesch盲ftspartners auf deren G眉ltigkeit gepr眉ft werden. Das Bundeszentralamt f眉r Steuern bietet auf seiner Webseite dar眉ber hinaus auch die M枚glichkeit einer sog. qualifizierten Best盲tigungsabfrage mit dem Namen und der Anschrift des betreffenden Gesch盲ftspartners ().
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Mehrfachabfrage via Schnittstelle
Neben der Einzelabfrage听kann auch eine Mehrfachabfrage via elektronsicher Schnittstelle (XML-RPC-Schnittstelle) erfolgen. Dies erm枚glicht die Implementierung in das unternehmenseigene Softwaresystem, um dadurch automatisiert USt-IdNrn. abzufragen (weitere Informationen: ).听Die Einbindung erfolgt durch den Unternehmer und setzt die entsprechenden听IT-Fachkenntnisse voraus.
Das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren der nationalen Finanzbeh枚rden der EU-Mitgliedstaaten beruht听im Wesentlichen auf einem 3-stufigen Informationsaustausch.
Grundlage war die Verordnung 眉ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh枚rden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung, die von der Verordnung (EWG) Nr.听1798/2003 ersetzt wurde. Seitdem wird das Informationsaustauschsystem erg盲nzt durch Auskunftsersuchen und beh枚rdliche Ermittlungsverfahren sowie durch sog. Spontanausk眉nfte im Rahmen eines automatisierten oder strukturierten automatischen Austauschs.
2 Rolle des Bundeszentralamts f眉r Steuern
In allen Mitgliedstaaten existieren zentrale Beh枚rden zur Durchf眉hrung dieses Informationsaustauschs. Zust盲ndig in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt f眉r Steuern () mit dessen Au脽enstelle Saarlouis.
Neben den bereits genannten elektronischen Abfragen, bietet das BZSt auch die M枚glichkeit der schriftlichen oder telefonischen Abfrage.
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Kontakt
Bundeszentralamt f眉r Steuern Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis Telefax: +49 (0) 228 406-3801.
Telefon: +49 (0) 228 406-1222 (Montag bis Freitag: 07:00 鈥 16:00 Uhr)
F眉r den beabsichtigten Datenabgleich mussten zun盲chst alle am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten Unternehmen d...