听(1) 1Das Bundeszentralamt f眉r Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des 搂 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 2Das Bundeszentralamt f眉r Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenst盲nde nicht f眉r ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese f眉r innergemeinschaftliche Erwerbe ben枚tigen. 3Im Fall der Organschaft wird auf Antrag f眉r jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. 4Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den S盲tzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. 5In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich gef眉hrt wird, anzugeben.
听(1a) 1Das nach 搂 21 der Abgabenordnung f眉r die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zust盲ndige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gef盲hrdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. 2Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gef盲hrdet wird.
听(2) 1Die Landesfinanzbeh枚rden 眉bermitteln dem Bundeszentralamt f眉r Steuern die f眉r die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben 眉ber die bei ihnen umsatzsteuerlich gef眉hrten nat眉rlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. 2Diese Angaben d眉rfen nur f眉r die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, f眉r Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 眉ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh枚rden und die Betrugsbek盲mpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), f眉r die Umsatzsteuerkontrolle, f眉r Zwecke der Amtshilfe zwischen den zust盲ndigen Beh枚rden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie f眉r 脺bermittlungen an das Statistische Bundesamt nach 搂 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur 脺berpr眉fung und Vervollst盲ndigung der Daten nach 搂 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden. 3Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 搂 139c der Abgabenordnung d眉rfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt f眉r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch f眉r die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach 搂 139c der Abgabenordnung verwendet sowie f眉r die nach 搂 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbeh枚rde f眉r das Basisregister 眉bermittelt und von diesem nach Ma脽gabe des 搂 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden. 4Au脽erdem 眉bermitteln die Landesfinanzbeh枚rden dem Bundeszentralamt f眉r Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. 5Das Bundeszentralamt f眉r Steuern 眉bermittelt den Landesfinanzbeh枚rden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie f眉r die Umsatzsteuerkontrolle ben枚tigen.
(2) 1Die Landesfinanzbeh枚rden 眉bermitteln dem Bundeszentralamt f眉r Steuern die f眉r die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben 眉ber die bei ihnen umsatzsteuerlich gef眉hrten nat眉rlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. 2Diese Angaben d眉rfen nur f眉r die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, f眉r Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 眉ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh枚rden und die Betrugsbek盲mpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) , f眉r die Umsatzsteuerkontrolle f眉r Zwecke der Amtshilfe zwischen den zust盲ndigen Beh枚rden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie f眉r 脺bermittlungen an das Statistische Bundesamt nach 搂 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet werden. 3Au脽erdem 眉bermitteln die Landesfinanzbeh枚rden dem Bundeszentralamt f眉r Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. 4Das Bundeszentralamt f眉r Steuern 眉bermittelt den Landesfinanzbeh枚rden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie f眉r die Umsatzsteuerkontrolle ben枚tigen .