Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Grundlagen
1.1 Rein dienstliche oder auch erlaubte private Nutzung?
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschlie脽lich zur dienstlichen Nutzung zur Verf眉gung, handelt es sich um ein blo脽es Arbeitsmittel. Die Nutzungsmodalit盲ten k枚nnen uneingeschr盲nkt und einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Das 眉berlassene Fahrzeug kann auch ohne entsprechende Vereinbarung grunds盲tzlich jederzeit herausverlangt oder in der Nutzung beschr盲nkt werden. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter 眉ber die dienstliche Verwendung dessen Kfz gegen eine Aufwandsentsch盲digung treffen. 脺berl盲sst der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ohne weitere Regelung ein Fahrzeug, ist damit im Zweifel eine private Nutzung ausgeschlossen; erfasst wird von diesem Nutzungsverbot auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte. Duldet der Arbeitgeber die regelm盲脽ige private Nutzung, kann dies jedoch zu einem Anspruch aus betrieblicher 脺bung oder durch konkludente Vereinbarung f眉hren.
Die 脺berlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung f眉r die geschuldete Arbeitsleistung. Die private Nutzung bedarf einer Anspruchsgrundlage, z.聽B. einer vertraglichen Regelung, betrieblicher 脺bung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die in Geld geleistete Nettoverg眉tung und der Sachbezug aus der 脺berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach 搂聽850c Abs.聽1, 搂聽850e Nr.聽3 ZPO unpf盲ndbar, verst枚脽t eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des 搂聽107 Abs.聽2 Satz聽5 GewO.
1.2 Vereinbarung zur Dienstwagen眉berlassung
Anspruchsgrundlage f眉r die 脺berlassung ist in aller Regel eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. M枚glich ist die 脺berlassung eines ganz bestimmten Fahrzeugs, eines Fahrzeugs aus einer bestimmten Fahrzeugklasse (Mittelklasse/Oberklasse) oder der Zugriff auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool. Sinnvoll ist zudem die Festlegung einer betragsm盲脽igen Obergrenze f眉r den Neupreis des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, die Auswahl und Anschaffung selbst zu bestimmen oder vorzunehmen. Es empfiehlt sich dabei in jedem Fall, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ("Dienstwagenvertrag") die Kraftfahrzeug眉berlassung sowie die Modalit盲ten einer R眉ckgabe zu regeln.
Mit Abzug und Abf眉hrung von Lohnsteuer erf眉llt der Arbeitgeber gegen眉ber dem Arbeitnehmer seine Verg眉tungspflicht. Die Abf眉hrung begr眉ndet einen besonderen Erf眉llungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tats盲chlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster T盲tigkeitsst盲tte verpflichtet werden. Will der Arbeitgeber dies vermeiden, muss ein Ausschluss dieses Verfahrens arbeitsvertraglich festgelegt werden. Die Finanzverwaltung geht dabei offensichtlich von der grunds盲tzlichen Zul盲ssigkeit eines derartigen arbeitsvertraglichen Ausschlusses aus. Inwieweit eine solche Vereinbarung einer arbeitsrechtlichen Inhaltskontrolle standh盲lt, kann aktuell noch nicht sicher beurteilt werden.
Dabei kann eine Beschr盲nkung der Nutzungsm枚glichkeit z.聽B. auf den Mitarbeiter unter Ausschluss der Angeh枚rigen vorgesehen werden. M枚glich ist aber auch eine konkludente Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann z.聽B. in der durchg盲ngigen 脺berlassung des gleichen Fahrzeugs auch au脽erhalb der Arbeitszeit und an den Wochenenden gesehen werden. Aus Sicht des Arbeitgebers ist daher eine zu gro脽z眉gige Handhabung der Fahrzeug眉berlassung zu vermeiden. Theoretisch denkbar w盲re auch die Anspruchsbegr眉ndung 眉ber eine betriebliche 脺bung oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz 鈥 in der Praxis ist dies jedoch eher ungew枚hnlich.
Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung darf nicht auf den unpf盲ndbaren Teil des Entgelts angerechnet werden (搂聽107 Abs.聽2 Satz聽5 GewO).
1.3 Betriebsverfassungsrechtliche Anspr眉che des Betriebsrats
1.3.1 Mitbestimmungsrecht
Bei der Ausgestaltung der Privatnutzung handelt es sich um ein Entgeltsystem, welches grunds盲tzlich Mitbestimmungsrechte nach 搂听87...