Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Mit Schreiben vom 22.2.2022 erm枚glicht das Bundesfinanzministerium die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschlie脽lich aller Zubeh枚rteile sowie der Peripherieger盲te z.听B. Drucker und Scanner mit 1 Jahr anzusetzen. Demnach gelten nunmehr aus steuerlicher Sicht folgende Abschreibungsgrundlagen f眉r PC, Drucker und Co.
- Das BMF-Schreiben ist anzuwenden auf Computerhardware (z.听B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie f眉r immaterielle Wirtschaftsg眉ter der "Betriebs- und Anwendersoftware".
- Die Regelungen gelten f眉r Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet.
- F眉r Wirtschaftsg眉ter des Privatverm枚gens, welche f眉r Zwecke der Eink眉nfteerzielung erworben und verwendet werden (z.听B. der PC f眉r die Homeofficet盲tigkeit des Steuerfachangestellten), gelten die Regelungen der Finanzverwaltung entsprechend.
- Die Wirtschaftsg眉ter der Computerhard- und Software, welche dieser Neuregelung ab 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschlie脽end aufgez盲hlt.
- Ein Plus f眉r den Steuerpflichtigen ist: Grunds盲tzlich gilt die Neuregelung erst f眉r nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre. Allerdings kann sie auch auf bereits in fr眉heren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsg眉ter angewandt werden, bei denen eine andere als die einj盲hrige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
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Kauf eines Notebook
Einzelunternehmerin Lott erwirbt am 30.1.00 ein Notebook im Wert von 1.500听EUR netto. Im Jahr 00 kann sie steuerlich eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ansetzen und schreibt das Notebook in 00 mit 500听EUR (1/3) ab. Zum 31.12.00 betr盲gt der Restbuchwert 1.000听EUR. Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Lott nunmehr in ihrer Gewinnermittlung f眉r 01 die Abschreibung auf das Notebook in voller H枚he des Restpreises geltend machen und Ihren Gewinn damit um weitere 1.000听EUR mindern.
Buchungsvorschlag:
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Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4860/6220 |
Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf KfZ und Geb盲ude) |
1.000 |
0490/0690 |
Betriebs- und Gesch盲ftsausstattung |
1.000 |
Mit der aktuellen Erg盲nzung weist die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben auch darauf hin, dass die nach dem Schreiben berechtigten Wirtschaftsg眉ter der Computerhardware und Computersoftware grunds盲tzlich auch weiterhin den Regelungen des 搂听7 Abs.听1 EStG unterliegen. Das hei脽t, die dem Steuerpflichtigen mit dem BMF-Schreiben einger盲umte M枚glichkeit, steuerlich eine k眉rzere betriebsgew枚hnliche Nutzungsdauer anzusetzen, stellt
- keine besondere Form der Abschreibung dar.
- Sie beinhaltet auch kein Wahlrecht im Sinne des 搂听5 Abs.听1 EStG,
- ist keine neue Abschreibungsmethode und
- erm枚glicht nicht die Sofortabschreibung des Wirtschaftsgutes.
Die Finanzverwaltung weist aber auch darauf hin, dass nicht beanstandet wird, wenn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung das Wirtschaftsgut in voller H枚he abgeschrieben wird (abweichend zu 搂听7 Abs.听1 S.听4 EStG).
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Handelsbilanzieller und steuerbilanzieller Ansatz stimmen nicht 眉berein
Die Anwendung einer k眉rzeren steuerlichen Nutzungsdauer f眉hrt regelm盲脽ig zu einem Auseinander fallen der Bilanzans盲tze zwischen Handels- und Steuerbilanz. Das hei脽t, die Verwendung einer 鈥 in der Praxis oft 眉blichen 鈥 Einheitsbilanz entf盲llt und neben der Handelsbilanz ist eine Steuerbilanz aufzustellen.
Nicht zu vergessen ist, dass dieses Auseinander fallen regelm盲脽ig zu latenten Steuern f眉hrt. Ob deren Ausweis handelsbilanziell zwingend notwendig ist (ggf. bestehen Vereinfachungsregelungen, z.听B. f眉r Kleinstkapitalgesellschaften) ist jeweils im Einzelfall gesondert zu pr眉fen.