Anhang Teil4 ArbMedVV sieht vor, dass Beschäftigten spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, wenn normale Sehhilfen für diese Arbeit nicht geeignet sind. Die Kosten dafür wurden bis zum April 1997 von den Krankenkassen übernommen, seither grundsätzlich nicht mehr.
Laut der Entscheidung des EuG v. 22.12.2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für eine Brille für Bildschirmarbeit vollständig zu übernehmen, einschließlich der notwendigen Ausstattung. Die Mindestanforderungen zu Gläsern und Fassung sind in der DGUV Information 250-008 festgelegt. Zusätzliche Ergänzungen können jedoch auf Wunsch und Kosten der Beschäftigten vorgenommen werden.
Die Anpassung und Anfertigung der Brille ist Aufgabe eines Augenoptikers. Geeignete spezielle Sehhilfen sind bereits ab 150EUR erhältlich.
Bildschirmbrille im öffentlichen Dienst
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2003 bestimmt (Urteil v. 27.2. 2003, 2 C 2.02), dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind. Überlasse der Dienstgeber dem Mitarbeiter die Anschaffung (Kostenerstattungsanspruch), statt eine Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, dann dürfe es keine Mehrbelastung für den Beschäftigten geben (Art.9 Satz2 Nr.3 EU-Richtlinie). Das Bundesministerium hat daraufhin die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen mit Rundschreiben v. 30.12.2003 DII 4 – 211 470 – 1/201 neu geregelt.
Zusatznutzen: Kostenbeteiligung des Arbeitgebers?
Dem Arbeitnehmer muss es freigestellt sein, ob er sich für eine Brille entscheidet,
- die einen Zusatznutzen für ihn hat oder
- die nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten benötigt werden.
Zuzahlungen
Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die feste Pauschalen für Brillen festlegen und die nötige Zuzahlung für den Mitarbeitenden nicht an einen Zusatznutzen binden, sind unzulässig.
Wer haftet und bezahlt bei einer beschädigten Brille?
Betrifft die Beschädigung eine reine Bildschirmbrille, die ausschließlich bei der Arbeit benutzt wird, müssen die Kosten wie bei anderen Schutzausrüstungen eindeutig vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit eine Brille mit Zusatznutzen auf dem Arbeitsweg und bei der Arbeit beschädigt wird, ist gem. Urteil des Bundessozialgerichts v. 20.2.2001 (B2 U9/00 R) die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. Dabei wird erstattet, was sinnvoll ist, also z.B. getönte oder entspiegelte Gläser, aber keine Designerfassungen.
Erstattung von Schäden
Die Erstattung wird leichter, wenn Brillenschäden wie ٲܲԴä behandelt und gemeldet werden.