Zusammenfassung
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Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten. Sie hat normative Wirkung gegen眉ber den Arbeitnehmern des Betriebs, das hei脽t, sie erzeugt f眉r sie einklagbare Rechte und Pflichten. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wird durch ihren Abschluss zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet.
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Arbeitsrecht
1 Abschluss einer Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist nach 搂听77 Abs.听2 BetrVG schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber und Betriebsrat auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. F眉r den Betriebsrat unterzeichnet wegen 搂听26 Abs.听2 BetrVG der Vorsitzende, f眉r den Arbeitgeber eine zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bevollm盲chtigte Person, beispielsweise ein Prokurist oder der Personalleiter. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von 搂听126a Abs.听2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.
Aufseiten des Betriebsrats ist vorher ein Beschluss zu fassen, andernfalls ist die Betriebsvereinbarung trotz Unterzeichnung durch den Vorsitzenden unwirksam. Entgegen dem missverst盲ndlichen Wortlaut bedarf es keines gemeinsamen Beschlusses von Arbeitgeber und Betriebsrat.
Kommt in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Einigung nicht zustande, so entscheidet regelm盲脽ig die Einigungsstelle. Deren Spruch steht einer Betriebsvereinbarung gleich, wie sich aus 搂听77 Abs.听1 BetrVG ergibt.
Die Betriebsvereinbarung ist vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Die Durchf眉hrung obliegt allein dem Arbeitgeber. Auch wenn er gegen die Betriebsvereinbarung verst枚脽t, darf der Betriebsrat nicht in die Leitungsbefugnis des Arbeitgebers eingreifen.
Es ist aber auch m枚glich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat formlose Vereinbarungen schlie脽en, z.听B. 眉ber eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer 脺berstundenanordnung im Einzelfall. Damit werden zwar die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt, diese sogenannte "Regelungsabrede" hat aber nicht die sonstigen Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung. Sie erzeugt insbesondere keine Rechte und Pflichten f眉r die Arbeitnehmer und wirkt im Falle einer K眉ndigung auch nicht nach.
2 Rechtswirkung
2.1 Gesetz des Betriebs
Eine Betriebsvereinbarung wirkt wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag unmittelbar normativ auf das einzelne Arbeitsverh盲ltnis ein. Sie schafft objektives Recht. Ihre Bestimmungen begr眉nden f眉r den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar Rechte und Pflichten gegen眉ber dem Arbeitgeber. Sie ist unabdingbar, d.听h. sie kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch Einzelabmachung verschlechtert werden, es sei denn, es handelt sich um nachgiebige Normen (dispositives Recht).
Werden dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung Rechte einger盲umt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zul盲ssig; die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten daher nicht f眉r die Rechte aus einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen gelten f眉r alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch f眉r die erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in den Betrieb eintretenden.
2.2 G眉nstigkeitsprinzip
G眉nstigere Einzelvereinbarungen sind aber m枚glich. Entgegenstehende schlechtere Bedingungen des Arbeitsvertrags werden durch die Normen der Betriebsvereinbarung ersetzt; g眉nstigere Einzelabmachungen k枚nnen nach Abschluss der Betriebsvereinbarung jederzeit aufgrund des 骋眉苍蝉迟颈驳办别颈迟蝉辫谤颈苍锄颈辫蝉 getroffen werden. G眉nstigere arbeitsvertragliche Bestimmungen vor Abschluss der Betriebsvereinbarung bleiben insoweit in Kraft, als sie eine einzelvertragliche Regelung aufgrund der besonderen individuellen Umst盲nde des Einzelarbeitsverh盲ltnisses zum Gegenstand haben. Ob eine vertragliche Regelung tats盲chlich eine g眉nstigere Regelung gegen眉ber einer Betriebsvereinbarung begr眉ndet, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Arbeitszeitregelungen im Arbeitsvertrag sind oftmals keine g眉nstigeren Abmachungen, sondern nur Hinweise auf aktuell geltende betriebliche Regelungen.
Das G眉nstigkeitsprinzip gilt aber nicht, wenn der Arbeitsvertrag den Vorrang von 鈥 auch verschlechternden 鈥 Betriebsvereinbarungen regelt. Sind die Regelungen des Arbeitsvertrags durch allgemeine Gesch盲ftsbedingungen vereinbart 鈥 dazu z盲hlt regelm盲脽ig ein vom Arbeitgeber g...