Zusammenfassung
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Die Beitr盲ge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird Arbeitnehmeranteil genannt. Dieser Anteil wird durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zust盲ndige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgef眉hrt.
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Entgelt |
LSt |
SV |
Vom Arbeitgeber 眉bernommene Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, Sozialversicherungsbeitr盲ge (auch den Arbeitnehmeranteil) abzuf眉hren.
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beitr盲ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlie脽lich der Arbeitsf枚rderung vorenth盲lt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5听Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Lohnsteuer
1 Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn
Die Arbeitnehmeranteile zum (gesetzlichen) Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) einschlie脽lich der Beitragszuschl盲ge sind aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches i.听d.听R. mit dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn 眉bereinstimmt, zu bestreiten, maximal bis zur jeweils g眉ltigen Beitragsbemessungsgrenze.
Es sind hingegen keine Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn abzuziehen bei
- Geringverdienern (Ausbildungsverg眉tung bis max. 325听EUR monatlich),
- Teilnehmern am freiwilligen sozialen oder 枚kologischen Jahr oder
- Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst.
脺bernimmt der Arbeitgeber 鈥 neben dem Arbeitgeberanteil 鈥 auch den Arbeitnehmeranteil, f眉hrt das zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Beitr盲ge erst im Nachhinein abgef眉hrt werden.
Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile
Nicht steuerpflichtig sind die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu 眉bernehmen hat. Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Nettolohnvereinbarung getroffen oder beide bzw. der Arbeitgeber hat bewusst die Unm枚glichkeit einer sp盲teren R眉ckbelastung beim Arbeitnehmer zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung in Kauf genommen.
2 Arbeitnehmeranteil als Vorsorgeaufwendungen abzugsf盲hig
Die vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgef眉hrten Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeitr盲gen d眉rfen ebenso wie die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Betr盲ge den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern. Die Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd ber眉cksichtigt.
脺bersteigen die Arbeitnehmeranteile zusammen mit den 眉brigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale, k枚nnen sie bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der ma脽gebenden H枚chstbetr盲ge als Sonderausgaben ber眉cksichtigt werden.
Nicht abzugsf盲hig im Lohnsteuerabzugsverfahren sind Arbeitnehmeranteile, soweit sie mit solchen Einnahmen in Zusammenhang stehen, die vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, z.听B. aufgrund des 础耻蝉濒补苍诲蝉迟盲迟颈驳办别颈迟serlasses oder eines Doppelbesteuerungsabkommens (steuerfreier Arbeitslohn). Diese Arbeitnehmeranteile sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Beitr盲ge k枚nnen nur im Veranlagungsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden.
Sozialversicherung
1 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung
1.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Pflichtbeitr盲ge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind grunds盲tzlich je zur H盲lfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.
1.2 Beitragszuschlag f眉r Kinderlose in der Pflegeversicherung
Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i.听H.听v. 0,6听% ist vom Besch盲ftigten alle...