Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Anna Rafaela Rudolf
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf 鳧4 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Sie wurde umfassend an die überarbeitete Übersetzung der ESRS vom 9.8.2024 angepasst.
Zudem wurden weitere Hinweise für die Umsetzung der Berichtspflichten nach 鳧4 in der Berichterstattungspraxis eingearbeitet.
1 Grundlagen
1.1 Zielsetzung und Inhalt
Rz. 1
鳧4 adressiert Angabepflichten zu biologischer Vielfalt und Ökosystemen (biodiversity and ecosystems), was von besonderer Bedeutung ist, da nahezu die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP) stark von einer intakten biologischen Vielfalt und gesunden Ökosystemen abhängt. Es ist jedoch festzustellen, dass zahlreiche wirtschaftliche Aktivitäten Ökosysteme beanspruchen und sich negativ auf die biologische Vielfalt auswirken. Diese Erkenntnisse sind nicht nur von Belang auf EU-Ebene, sondern finden auch internationale Unterstützung, insbes. durch die Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES). 鳧4 selbst definiert biodiversity/biological diversity als "die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologische Komplexe, zu denen sie gehören" (鳧4.3), was der Definition der IPBES entspricht. Die Definition eines Ökosystems ist im Glossar enthalten: "Ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden." Hinsichtlich der Klassifizierung der verschiedenen Ökosysteme verweist das Glossar auf die Global Ecosystem Typology 2.0 der International Union for Conservation of Nature (IUCN).
Rz. 2
鳧4 schließt in den Berichtsumfang insbes. die direkten Hauptfaktoren (oder auch Treiber) mit ein, die zu Biodiversitätsverlust bzw. der Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen beitragen. Diese umfassen nach dem 鳧4 Klimawandel, Verschmutzung, Veränderungen der Land-, der Wasser- und der Meeresnutzung, Nutzung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie invasive nicht heimische Arten. Die Einbeziehung dieser Hauptfaktoren folgt aus der Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TNFD), welche eine modifizierte Auflistung angelehnt an den IPBES-Bericht verwendet. Durch diese umfassende Betrachtungsweise bestehen Anknüpfungspunkte mit weiteren Umweltstandards, die zu berücksichtigen sind: ESRSE1 ("Klimawandel"; §6), ESRSE2 ("Umweltverschmutzung"; §7), ESRSE3 ("Wasser- und Meeresressourcen"; §8), ESRSE5 ("Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft"; §10), sofern eine Abhängigkeit des Zustands der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme von diesen Faktoren gegeben ist. Abb.1 zeigt die Wirkmechanismen auf. ESRSE1 befasst sich insbes. mit Emissionen und der Nutzung von Energieressourcen. ESRSE2 behandelt die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, wobei ESRSE5 die Vermeidung der Verschmutzung durch Abfälle berücksichtigt. Die Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen wird in ESRSE3 behandelt. Darüber hinaus behandelt ESRSE5 die Verringerung der Nutzung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen mit dem Übergang zum Verzicht auf nicht erneuerbare Ressourcen. Zusätzlich sind Berührungspunkte mit ESRSS3 ("Betroffene Gemeinschaften"; §14) zu berücksichtigen, da wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften durch Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme induziert werden können.
Abb.1: 鳧4 Verknüpfungen mit anderen ESRS-Umweltstandards
Rz. 3
鳧4 hat zum Ziel, dass ein berichtspflichtiges Unternehmen die folgenden Aspekte darstellt: