Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf 鳧5 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Sie wurde umfassend an die überarbeitete Übersetzung der ESRS vom 9.8.2024 angepasst.
Punktuelle Aktualisierungen betreffen die EU-Verpackungsverordnung (PPWR; 18). Weitere Ergänzungen betreffen die EFRAG Q&A (69 und 112a).
1 Grundlagen
1.1 Zielsetzung und Inhalt
Rz. 1
鳧5 adressiert i.R.d. Umweltstandards die Teilbereiche Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und insbes. den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschl. der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung (ESRSE2.7(d), ESRS E4.5(d)). Daraus kann abgeleitet werden, dass sich der Begriff "Ressourcennutzung" insbes. auf die Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen bezieht. "Kreislaufwirtschaft" wird in AnhangII und auch in 鳧5.3 als Wirtschaftssystem definiert, "bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt". Diese Definition ist an die korrespondierende Definition aus der Taxonomie-VO (Art.2 Nr.9) angelehnt. Durch Verbesserung der effizienten Nutzung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Produktion und im Verbrauch sowie durch die Anwendung der Abfallhierarchie werden die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert. Der Begriff "Abfallhierarchie" wiederum wird im Glossar definiert als Rangfolge bei der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung: (a)Vermeidung, (b)Vorbereitung zur Wiederverwendung, (c)Recycling, (d)sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung) und (e)Beseitigung. Diese Definition entspricht der in §6 KrWG geregelten Abfallhierarchie.
Rz. 2
Ziel des Standards ist es, die Offenlegungsanforderungen der CSRD so zu spezifizieren, dass die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen die folgenden Aspekte verstehen können (鳧5.1):
- die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens, einschl. der Ressourceneffizienz, der Vermeidung der Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen und der nachhaltigen Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen;
- alle Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen zur Verhinderung oder Abmilderung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung, einschl. Maßnahmen zur Entkopplung des Wirtschaftswachstums von der Verwendung von Materialien und zum Umgang mit Risiken und Chancen;
- die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, u.a. in Bezug auf die Minimierung von Abfällen, die Erhaltung des höchstmöglichen Werts von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen und die Verbesserung ihrer effizienten Nutzung bei Produktion und Verbrauch;
- Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht;
- die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben.
Rz. 3
Die in 鳧5.1 formulierte Zielsetzung soll mithilfe der im Standard enthaltenen Angabepflichten erreicht werden. Neben dem allgemeinen Verweis auf ESRS2, Kap.4 "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" (鳧5.10) werden zwei Gruppen von Angabepflichten unterschieden, einerseits "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" und andererseits "Kennzahlen und Ziele".
- Der Bereich "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" umfasst drei Angabepflichten: ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (鳧5.11), 鳧5-1 "Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (鳧5.12–16) sowie 鳧5-2 "Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.17–20).
- "Kennzahlen und Ziele" werden in vier Angabepflichten untergliedert: 鳧5-3 "Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (鳧5.21–27), 鳧5-4 "Ressourcenzuflüsse" (鳧5.28–32), 鳧5-5 "Ressourcenabflüsse" (鳧5.33–40) und 鳧5-6 "Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (鳧5.41–43).
Rz. 4
Die Offenlegungsanforderungen werden insbes. in Bezug auf Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle festgelegt (鳧5.2). Die Angaben zu Ressourcenzufl...