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BMF, Schreiben v. 16.11.2006, IV B 1 - S 1320 - 66/06, BStBl I 2006, 698
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit Vertretern der obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gelten f眉r den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschlie脽lich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grunds盲tze. Dieses Schreiben gilt nicht f眉r Abgaben, die in die Zust盲ndigkeit der Zollverwaltung fallen.
Vor 1 Abk眉rzungsverzeichnis
EGAHiG |
EG-Amtshilfe-Gesetz |
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IRG |
Gesetz 眉ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
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RiVASt |
Richtlinien f眉r den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
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贰耻搁丑脺产办 |
Europ盲isches 脺bereinkommen 眉ber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 |
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1. ZP-贰耻搁丑脺产办 |
Zusatzprotokoll vom 17.3.1978 zum 贰耻搁丑脺产办 |
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2. ZP-贰耻搁丑脺产办 |
Zusatzprotokoll vom 8.11.2001 zum 贰耻搁丑脺产办 |
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贰鲍-搁丑脺产办 |
脺bereinkommen 眉ber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union (EU-MS) vom 29.5.2000 |
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ZP-贰鲍-搁丑脺产办 |
Protokoll vom 16.10.2001 zum 贰鲍-搁丑脺产办 |
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厂顿脺 |
脺bereinkommen vom 19.6.1990 zur Durchf眉hrung des 脺bereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, sog. Schengener Durchf眉hrungs眉bereinkommen |
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1. Allgemeines
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1.1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
Die deutschen Finanzbeh枚rden beanspruchen oder leisten im Rahmen ihrer Zust盲ndigkeiten zwischenstaatliche Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach Ma脽gabe der in diesem Schreiben dargestellten Grunds盲tze. Diese Grunds盲tze gelten f眉r Taten, deren Verfolgung den Finanzbeh枚rden nach 搂搂 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO oder durch Einzelgesetze zugewiesen ist, und f眉r die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (搂搂 377, 409 ff. AO).
Rechtshilfe ist jede Unterst眉tzung, die f眉r ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (搂 1 Abs. 2 IRG, Fundstelle s. Tz. 7) in einem anderen Staat gew盲hrt wird, unabh盲ngig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Beh枚rde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Beh枚rde zu leisten ist (vgl. Nr. 2 RiVASt, Fundstelle s. Tz. 7). Dieses Merkblatt gilt f眉r die sonstige Rechtshilfe (搂 59 Abs. 1 IRG); es gilt daher nicht f眉r Auslieferung und Vollstreckung.
Strafrechtliche Angelegenheiten sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbu脽e oder die nach ausl盲ndischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern 眉ber deren Festsetzung ein auch f眉r Strafsachen zust盲ndiges Gericht entscheiden kann (搂 1 Abs. 2 IRG).
Rechtshilfe kann auch in Anspruch genommen oder geleistet werden f眉r Straftaten oder Zuwiderhandlungen, f眉r die im ersuchenden Staat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
Rechtshilfe braucht nicht in Anspruch genommen zu werden, soweit der unmittelbare Verkehr mit Personen im Ausland gestattet ist; im Einzelnen vgl. Nr. 121 und L盲nderteil RiVASt.
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1.2 Rechtsgrundlagen
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1.2.1 脺berblick
Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus multi- und bilateralen Vertr盲gen sowie 鈥 erg盲nzend, f眉r die dort nicht geregelten Fragen 鈥 aus dem IRG und den RiVASt. Rechtshilfeverkehr ist auch bei vertraglosem Zustand m枚glich; in diesem Fall richtet er sich ausschlie脽lich nach nationalem Recht, insbesondere dem IRG.
Als Rechtsgrundlagen kommen in Frage:
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1.2.2 Europ盲isches 脺bereinkommen 眉ber die Rechtshilfe in Strafsachen (贰耻搁丑脺产办)
Basiskonvention ist das 贰耻搁丑脺产办 vom 20.4.1959 (f眉r Deutschland in Kraft seit 1.1.1977, Fundstelle s. Tz. 7). Es wird erg盲nzt durch das 1. Zusatzprotokoll vom 17.3.1978 (f眉r Deutschland in Kraft seit 6.6.1991, Fundstelle s. Tz. 7), das 2. Zusatzprotokoll vom 8.11.2001 (f眉r Deutschland noch nicht in Kraft getreten, Fundstelle s. Tz. 7) sowie durch bilaterale Vertr盲ge (auf die nachfolgende Tz. 6 und den L盲nderteil der RiVASt wird hingewiesen).
Das 贰耻搁丑脺产办 begr眉ndet die Verpflichtung, einander so weit wie m枚glich Rechtshilfe zu leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des 脺bereinkommens, aus den Zusatzprotokollen vom 17.3.1978 (1. ZP-贰耻搁丑脺产办) und vom 8.11.2001 (2. ZP-贰耻搁丑脺产办), aus Vorbehalten und Erkl盲rungen einzelner Unterzeichnerstaaten zum 贰耻搁丑脺产办 bzw. zu den ZP-贰耻搁丑脺产办 und ggf. aus bilateralen Zusatzvertr盲gen oder -vereinbarungen.
Nach Art. 2 贰耻搁丑脺产办 kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich ein Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die als Fiskalstraftaten angesehen werden (Fiskalvorbehalt). Rechtshilfe in Fiskalsachen muss nur geleistet werden, wenn und soweit dies in Zusatzvertr盲gen oder -Vereinbarungen zum 贰耻搁丑脺产办 ausdr眉cklich vorgesehen ist. Auf Art. 1 und 2 des 1. ZP-贰耻搁丑脺产办 wird hingewiesen.
Justizbeh枚rden (zum Begriff Justizbeh枚rden wird auf Tz. 2.2.1 hingewiesen) k枚nnen in dringenden F盲llen unmittelbar miteinander verkehren, ggf. unter Einschaltung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Or...