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BMF, Schreiben vom 3.12.2020, IV C 5 - S 2353/19/10010 :002 (DOK 2020/1163533), BStBl I 2020, 1256
Bezug: BMF vom 15.11.2019 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :001
Aufgrund des 搂 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder die in der anliegenden 脺bersicht ausgewiesenen Pauschbetr盲ge f眉r Verpflegungsmehraufwendungen und 脺bernachtungskosten f眉r beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die 脛nderungen gegen眉ber der 脺bersicht ab 1. Januar 2020 - BStBl 2019 I S. 1254).
Bei eint盲gigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten T盲tigkeitsortes im Ausland ma脽gebend. Bei mehrt盲gigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt f眉r die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf 搂 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne T盲tigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes ma脽gebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten T盲tigkeitsortes ma脽gebend.
- F眉r die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes ma脽gebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl 2020 I S. XXX).
Schlie脽t sich an den Tag der R眉ckreise von einer mehrt盲gigen Ausw盲rtst盲tigkeit zur Wohnung oder ersten T盲tigkeitsst盲tte eine weitere ein- oder mehrt盲gige Ausw盲rtst盲tigkeit an, ist f眉r diesen Tag nur die h枚here Verpflegungspauschale zu ber眉cksichtigen. Im 脺brigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
Zur K眉rzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die K眉rzung der Verpflegungspauschale i. S. d. 搂 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der f眉r den jeweiligen Reisetag ma脽gebenden Verpflegungspauschale (s. o.) f眉r eine 24-st眉ndige Abwesenheit (搂 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabh盲ngig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verf眉gung gestellt wurde.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrt盲gigen Ausw盲rtst盲tigkeit in Stra脽burg (Frankreich) zu seiner Wohnung zur眉ck. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrt盲gigen Ausw盲rtst盲tigkeit nach Kopenhagen (D盲nemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die 脺bernachtungen - jeweils mit Fr眉hst眉ck - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
F眉r Dienstag ist nur die h枚here Verpflegungspauschale von 39 Euro (R眉ckreisetag von Stra脽burg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Fr眉hst眉cks im Rahmen der 脺bernachtung in Stra脽burg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen f眉r einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu k眉rzen.
Die festgesetzten Betr盲ge f眉r die Philippinen gelten auch f眉r Mikronesien, die Betr盲ge f眉r Trinidad und Tobago gelten auch f眉r die zu dessen Amtsbezirk geh枚renden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
F眉r die in der Bekanntmachung nicht erfassten L盲nder ist der f眉r Luxemburg geltende Pauschbetrag ma脽gebend, f眉r nicht erfasste 脺bersee- und Au脽engebiete eines Landes ist der f眉r das Mutterland geltende Pauschbetrag ma脽gebend.
Die Pauschbetr盲ge f眉r 脺bernachtungskosten sind ausschlie脽lich in den F盲llen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl 2020 I S. XXX). F眉r den Werbungskostenabzug sind nur die tats盲chlichen 脺bernachtungskosten ma脽gebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl 2020 I S. XXX); dies gilt entsprechend f眉r den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend f眉r doppelte Haushaltsf眉hrungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl 2020 I S. XXX).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver枚ffentlicht. Es steht ab sofort f眉r eine 脺bergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verf眉gung.
脺bersicht 眉ber die ab 1. Januar 2021 geltenden Pauschbetr盲ge f眉r Verpflegungsmehraufwendungen und 脺bernachtungskosten im Ausland (脛nderungen ...