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BMF, Schreiben v. 9.2.2016, III C 3 - S 7130/15/10001/IV C 4 - S 0185/15/10001 :001, BStBl I 2016, 223
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gelten im Hinblick auf die durch den Zustrom von Fl眉chtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzigen, mildt盲tigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Fl眉chtlingshilfe erbracht werden, folgende, das BMF-Schreiben vom 20.11.2014 (IV C 2 鈥 S 2730/0-01 (2014/1036761) 鈥 BStBl 2014 I S. 1613) erg盲nzende, Billigkeitsma脽nahmen:
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Beteiligt sich eine steuerbeg眉nstigte K枚rperschaft vor眉bergehend an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von B眉rgerkriegsfl眉chtlingen oder Asylbewerbern und erh盲lt diese K枚rperschaft daf眉r Entgelte aus 枚ffentlichen Kassen oder von anderen steuerbeg眉nstigten K枚rperschaften, wird es nicht beanstandet, wenn diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. |
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b) |
Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempf盲nger (z.B. Obdachlose) bereits angewandt werden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von B眉rgerkriegsfl眉chtlingen und Asylbewerbern dienen, angewendet werden (z.B. Umsatzsteuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuererm盲脽igung nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), wenn Entgelte daf眉r aus 枚ffentlichen Kassen oder von anderen steuerbeg眉nstigten K枚rperschaften gezahlt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des 搂 4 Nr. 18 UStG, auch wenn Fl眉chtlinge nicht ausdr眉cklich zu dem nach der Satzung etc. des Leistenden beg眉nstigten Personenkreis geh枚ren. Unter die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 18 UStG fallen demnach auch Personalgestellungsleistungen zwischen beg眉nstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Fl眉chtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getr盲nken in Fl眉chtlingsunterk眉nften, sofern die Einrichtung bereits bisher steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt. |
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c) |
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes durch Gebietsk枚rperschaften an steuerbeg眉nstigte Einrichtungen f眉r den Bezug von Einrichtungsgegenst盲nden und sonstigen Leistungen (z.B. Renovierung von Wohnungen) ist von der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts abh盲ngig: |
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aa) |
Erfolgt diese im Rahmen eines Gesamtvertrags z.B. 眉ber die Errichtung und den Betrieb einer Fl眉chtlingsunterkunft, fallen diese Leistungen aus Billigkeitsgr眉nden insgesamt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 18 UStG. |
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bb) |
Bei Vorliegen einer konkreten Lieferung z.B. von M枚beln unabh盲ngig von einem Gesamtbetreibervertrag, unterliegt diese aber weiterhin nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grunds盲tzlich der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18 UStG scheidet insoweit aus. In diesen F盲llen kann unter den Voraussetzungen des 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes in Betracht kommen. |
Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeitr盲umen 2014 bis 2018 anzuwenden.
Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gew盲hrende Steuerbefreiung, hat dies f眉r alle gleichartigen Leistungen einheitlich zu erfolgen. F眉r damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug nach 搂 15 UStG systembedingt ausgeschlossen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver枚ffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
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Normenkette
AO 1977 搂 66
UStG 搂 4
UStG 搂 12 Abs. 2 Nr. 8
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Fundstellen
BStBl I, 2016, 223