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BMF, Schreiben v. 12.5.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-03 (DOK 2020/0467289), BStBl I 2020, 526
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz 鈥 T盲tigwerden von Bahnpersonal auch au脽erhalb des Grenzgebiets
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt ge盲ndert durch das 脛nderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), haben die zust盲ndigen Beh枚rden, gest眉tzt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
鈥濳onsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen vom 11. August 1971 (DBA) |
鈥 T盲tigwerden von Bahnpersonal auch au脽erhalb des Grenzgebiets 鈥 |
Gest眉tzt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zust盲ndigen Beh枚rden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:
1) Verg眉tungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn besch盲ftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbesch盲ftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die T盲tigkeit auch au脽erhalb des Grenzgebietes ausge眉bt wird. Dies gilt in der Regel f眉r mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und G眉terverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugf眉hrende).
2) Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Ber眉cksichtigung der Gemeinde B眉singen am Hochrhein) 30 Kilometer in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.
3) Artikel 19 Absatz 5 DBA in Verbindung mit Artikel 15a DBA bleibt vorbehalten f眉r F盲lle, in denen Artikel 19 Absatz 4 DBA nicht anwendbar ist.
4) Es bleibt den Finanzbeh枚rden des Ans盲ssigkeitsstaates unbenommen, das T盲tigwerden au脽erhalb des Grenzgebietes zu 眉berpr眉fen und hierf眉r entsprechende Nachweise zu verlangen.
5) Diese Vereinbarung ist auf Verg眉tungen f眉r ab dem 1. Januar 2020 ausge眉bte T盲tigkeiten anwendbar.
Bern, den 8. Mai 2020 |
Berlin, den 8. Mai 2020 |
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F眉r die zust盲ndige Beh枚rde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: |
F眉r die zust盲ndige Beh枚rde der Bundesrepublik Deutschland: |
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Pascal Duss |
Michael Wichmann鈥 |
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Normenkette
DBA-Schweiz Art. 19 Abs. 4
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Fundstellen
BStBl I, 2020, 526