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BMF, Schreiben v. 8.1.2007, IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl I 2007, 99
Bezug: Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften vom 12.9.2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes)
Der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12.9.2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwiderl盲uft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ans盲ssigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans盲ssigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein k眉nstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsma脽nahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachpr眉fbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tats盲chlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen T盲tigkeiten nachgeht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gilt im Hinblick auf die Auswirkungen der vorstehenden Entscheidung des EuGH f眉r die Anwendung der 搂搂 7 bis 14 AStG bis zu einer gesetzlichen Regelung das Folgende:
1. Die 搂搂 7 bis 14 AStG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Nr. 2 unver盲ndert anzuwenden.
2. Sind Eink眉nfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch盲ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union (EU) oder des Europ盲ischen Wirtschaftsraums (EWR) (zu den Staaten des EWR geh枚ren neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein), ausgenommen Staaten, die keine steuerliche Amtshilfe leisten (hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 25.1.2006, BStBl 2006 I S. 26), unter den Voraussetzungen der 搂搂 7 Abs. 1 und 14 AStG bei einem inl盲ndischen Gesellschafter steuerpflichtig, d眉rfen Hinzurechnungsbetr盲ge dennoch nicht nach 搂 18 AStG festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche T盲tigkeit in diesem Staat aus眉bt. Der Steuerpflichtige hat insbesondere nachzuweisen, dass
- die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Gesch盲ftsleitung hat, am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gew枚hnlichen Gesch盲ftst盲tigkeit aktiv, st盲ndig und nachhaltig teilnimmt,
- die Gesellschaft dort f眉r die Aus眉bung ihrer T盲tigkeit st盲ndig sowohl gesch盲ftsleitendes als auch anderes Personal besch盲ftigt,
- das Personal der Gesellschaft 眉ber die Qualifikation verf眉gt, um die der Gesellschaft 眉bertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbstst盲ndig zu erf眉llen,
- die Eink眉nfte der Gesellschaft urs盲chlich aufgrund der eigenen Aktivit盲ten der Gesellschaft erzielt werden,
- den Leistungen der Gesellschaft, sofern sie ihre Gesch盲fte 眉berwiegend mit nahe stehenden Personen im Sinne des 搂 1 Abs. 2 AStG betreibt, f眉r die Leistungsempf盲nger wertsch枚pfende Bedeutung zukommt und die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertsch枚pfung in einem angemessenem Verh盲ltnis steht.
Im 脺brigen kommt es 鈥 auch in Bezug auf den Umfang der zu fordernden Nachweise 鈥 auf die Umst盲nde des Einzelfalls an.
3. Die Nr. 2 gilt nicht
- f眉r Eink眉nfte, die nur aufgrund des 搂 7 Abs. 6 AStG hinzurechnungspflichtig sind;
- f眉r Eink眉nfte einer ausl盲ndischen Gesellschaft mit Sitz oder Gesch盲ftsleitung in einem Staat au脽erhalb der EU oder des EWR, die gem盲脽 搂 14 AStG einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch盲ftsleitung in einem Staat der EU oder des EWR zuzurechnen sind;
- f眉r Eink眉nfte, die Betriebsst盲tten in Staaten oder Gebieten au脽erhalb der EU oder des EWR zuzurechnen sind.
4. Soweit nach Nr. 2 Hinzurechnungsbetr盲ge nicht festgestellt werden d眉rfen, kommt der Beachtung der Vorschriften 眉ber die Gewinnabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen (搂 1 AStG; Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend Artikel 9 OECD-Musterabkommen) besondere Bedeutung zu.
5. Die vorstehenden Grunds盲tze sind auf alle F盲lle anzuwenden, in denen die Einkommen- oder K枚rperschaftsteuer nicht bestandskr盲ftig festgesetzt ist.
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Normenkette
AStG 搂 7
AStG 搂 14
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Fundstellen
BStBl I, 2007, 99