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Gleichlautende L盲ndererlasse v. 18.2.2014, BStBl I 2014, 561
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1. Allgemeines
Bei einer Personengesellschaft, zu deren Verm枚gen ein inl盲ndisches Grundst眉ck geh枚rt, gilt nach 搂 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare innerhalb von f眉nf Jahren erfolgende 脛nderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsverm枚gen auf neue Gesellschafter 眉bergehen, als ein auf die 脺bereignung eines Grundst眉cks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch盲ft. Die Vorschrift fingiert einen Erwerbsvorgang.
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1.1 Personengesellschaft
Personengesellschaften im Sinne des 搂 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (einschlie脽lich der GmbH & Co. KG), auch wenn deren Zweck sich nicht im Halten und Verwalten von inl盲ndischen Grundst眉cken ersch枚pft. Ausl盲ndische Personengesellschaften, deren rechtliche Struktur den inl盲ndischen Personengesellschaften entspricht, werden auch von der Vorschrift erfasst.
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1.2 Vom Tatbestand erfasste Grundst眉cke
Zum Verm枚gen einer Personengesellschaft geh枚ren nicht nur die Grundst眉cke, die sich bereits im Eigentum der Personengesellschaft befinden oder deren Erwerb nach 搂 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar gewesen ist, sondern auch solche Grundst眉cke, 眉ber die die Personengesellschaft die Verwertungsm枚glichkeit nach 搂 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat. Grundst眉cke im Eigentum der Personengesellschaft, an denen sie einem anderen die Verwertungsbefugnis im Sinne des 搂 1 Abs. 2 GrEStG einger盲umt hat, geh枚ren dessen ungeachtet zu ihrem Verm枚gen. Grundst眉cke, die der Personengesellschaft nach 搂 1 Abs. 3 GrEStG zuzurechnen sind, geh枚ren ebenfalls zu ihrem Verm枚gen.
Die Vorschrift des 搂 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist grundst眉cksbezogen. Sie erfasst diejenigen Grundst眉cke, und zwar jedes f眉r sich, die w盲hrend des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand 盲ndert, durchg盲ngig zum Verm枚gen der Personengesellschaft geh枚ren. Zum F眉nfjahreszeitraum vgl. Tz. 4.
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1.3 Anteil am Gesellschaftsverm枚gen der Personengesellschaft
Unter Anteil an der Personengesellschaft ist 鈥 wie bei 搂搂 5 und 6 GrEStG 鈥 der Anteil der einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsverm枚gen zu verstehen. Der Anteil am Gesellschaftsverm枚gen ist der den einzelnen Gesellschaftern zustehende Wertanteil am Reinverm枚gen als schuldrechtlicher, gesellschaftsvertraglicher Anspruch des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesamthand. Die wertm盲脽ige Beteiligung ergibt sich aus den gesellschaftsinternen Vereinbarungen, hilfsweise aus 搂搂 722, 734 BGB bzw. 搂搂 120 bis 122 HGB. F眉r die H枚he des Anteils der einzelnen Gesellschafter kommt es auf die Verh盲ltnisse im Zeitpunkt der Wirkung der schuldrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Vereinbarungen an; die Wirkung tritt fr眉hestens mit dem Vertragsabschluss ein. Der Zeitpunkt der Leistung der Einlagen ist unerheblich.
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2. Alte und neue Gesellschafter
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2.1 Altgesellschafter
搂 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfasst keine 脛nderungen der Beteiligung am Gesellschaftsverm枚gen der Altgesellschafter im Verh盲ltnis zueinander. Unerheblich ist, in welcher Form diese 脛nderung erfolgt (z.B. Verschmelzung zweier Altgesellschafter durch Aufnahme). Altgesellschafter in diesem Sinne sind:
Dasselbe gilt bei mehrst枚ckigen Personengesellschaften auf jeder Ebene.
Nur die Kapitalgesellschaften selbst k枚nnen Altgesellschafter sein, deren Anteilseigner jedoch nicht.
Ein Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterstellung.
Die Altgesellschaftereigenschaft bleibt erhalten