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BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 1 - S 2252 - 231/00, BStBl I 2000, 1508
Aufgrund der Aufhebung des 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der 脛nderung des 搂 10 Nr. 2 KStG durch das StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) k枚nnen Zinsen auf Steuernachforderungen gem. 搂 233 a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegen眉ber f眉hren Zinsen auf Steuererstattungen gem. 搂 233 a AO beim Gl盲ubiger zu Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i.V. mit 搂 20 Abs. 3 EStG zu Eink眉nften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen f眉hrt regelm盲脽ig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran ankn眉pft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsf盲hig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelf盲llen zu einem sachlich unwilligen Ergebnis f眉hren, wenn 鈥 auf die ESt oder KSt bezogen 鈥 sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegen眉ber demselben Stpfl. auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Zur Vermeidung unwilliger H盲rten gilt nach dem Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder Folgendes:
Aus Gr眉nden sachlicher H盲rte sind auf Antrag Erstattungszinsen i.S. des 搂 233 a AO nach 搂 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegen眉berstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegen眉berstehenden Nachforderungszinsen auf den Betrag der jeweils tats盲chlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem f眉r die Personensteuer 枚rtlich zust盲ndigen FA zu stellen.
Ereignis in diesem Sinn ist der einzelne Vorgang, der Anspr眉che aus dem Steuerschuldverh盲ltnis f眉r unterschiedliche Veranlagungszeitr盲ume im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erh枚ht oder vermindert (z.B. Erh枚hung des Warenbestands eines Jahres/Erh枚hung des Wareneinsatzes im Folgejahr).
Beispiel 1 (sachliche Unbilligkeit liegt vor):
Eine Betriebspr眉fung in 09 umfasst die Veranlagungszeitr盲ume bis einschlie脽lich 04.
Veranlagungszeitraum 04
Erh枚hung des Warenbestands = Gewinnerh枚hung um |
100 |
ESt 04 |
+ 50 |
Nachforderungszinsen: Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.09 |
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(45 volle Monate 脳 0,5% = 22,5%) |
11,25 |
Veranlagungszeitraum 05
Erh枚hung des Wareneinsatzes = Gewinnminderung um |
100 |
ESt 05 |
- 50 |
Erstattungszinsen: Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.09 |
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(33 volle Monate 脳 0,5% = 16,5%) |
8,25 |
Die Erstattungszinsen i.H. von 8,25 sind auf Antrag nicht zu versteuern, weil ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegen眉ber stehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen.
Beispiel 2 (sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor):
Eine Betriebspr眉fung in 09 umfasst die Veranlagungszeitr盲ume bis einschlie脽lich 05.
Veranlagungszeitraum 04
Nichtanerkennung einer Teilwertabschreibung = Gewinnerh枚hung um |
100 |
ESt 04 |
+ 50 |
Nachforderungszinsen: Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.09 |
听 |
(45 volle Monate 脳 0,5% = 22,5%) |
11,25 |
Veranlagungszeitraum 05
Zus盲tzliche Betriebsausgaben = Gewinnminderung um |
100 |
ESt 05 |
- 50 |
Erstattungszinsen: Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.09 |
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(33 volle Monate 脳 0,5% = 16,5%) |
8,25 |
Ein Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen i.H. von 8,25 kommt nicht in Betracht, weil Nachforderungs- und Erstattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen.
Die nach 搂 163 AO au脽er Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu sch盲tzen.
Die Folgerungen aus dieser Billigkeitsregelung sind nachAbschn. 38 Abs. 4 GewStR 1998 auch f眉r die Ermittlung des Gewerbeertrags zu ziehen.
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Normenkette
AO 搂 233 a
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Fundstellen
BStBl I, 2000, 1508