听(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
听(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, m眉ndlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein m眉ndlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu best盲tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverz眉glich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu best盲tigen; 搂 3a Absatz 2 und 3 [Bis 31.12.2023: 搂 3a Abs. 2] findet insoweit keine Anwendung.
听(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Beh枚rde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh枚rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird f眉r einen Verwaltungsakt, f眉r den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugeh枚riges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Beh枚rde erkennen lassen. 3Im Fall des 搂 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b muss die Best盲tigung nach 搂 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Beh枚rde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Beh枚rde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh枚rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird f眉r einen Verwaltungsakt, f眉r den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugeh枚riges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Beh枚rde erkennen lassen.3Im Fall des 搂 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Best盲tigung nach 搂 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Beh枚rde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
听(4) F眉r einen Verwaltungsakt kann f眉r die nach 搂 3a Absatz 2 [Bis 31.12.2023: 搂 3a Abs. 2] erforderliche Signatur oder f眉r das nach 搂 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte 脺berpr眉fbarkeit vorgeschrieben werden.
听(5) 1Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, k枚nnen abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2Zur Inhaltsangabe k枚nnen Schl眉sselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, f眉r den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erl盲uterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
听(6) 1Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erkl盲rung beizuf眉gen, durch die der Beteiligte 眉ber den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, 眉ber die Beh枚rde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und 眉ber die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Best盲tigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach 搂 42a Absatz 3 产别颈锄耻蹿眉驳别苍.