听(1) 1Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl盲ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. 2Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, da脽 und wie die Verwaltungsbeh枚rde die Vollziehung r眉ckg盲ngig zu machen hat. 3Dieser Ausspruch ist nur zul盲ssig, wenn die Beh枚rde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. 4Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zur眉cknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, da脽 der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
听(2) 1Begehrt der Kl盲ger die 脛nderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer H枚he festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. 2Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die 脛nderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht ber眉cksichtigten oder nicht ber眉cksichtigten tats盲chlichen oder rechtlichen Verh盲ltnisse so bestimmen, da脽 die Beh枚rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. 3Die Beh枚rde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverz眉glich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge盲nderten Inhalt neu bekanntzugeben.
听(3) 1H盲lt das Gericht eine weitere Sachaufkl盲rung f眉r erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Ber眉cksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erla脽 des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, da脽 Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zun盲chst nicht zur眉ckgew盲hrt werden m眉ssen. 3Der Beschlu脽 kann jederzeit ge盲ndert oder aufgehoben werden. 4Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Beh枚rde bei Gericht ergehen.
听(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zul盲ssig.
听(5) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kl盲ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbeh枚rde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kl盲ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.