Das Gesetz zur St盲rkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsst盲rkungsgesetz 鈥 GKV-IPReG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Neben den darin enthaltenen leistungsrechtlichen Regelungen und den Vorgaben zur Finanzierung der au脽erklinischen Intensivpflege in vollstation盲ren Pflegeeinrichtungen enth盲lt das GKV-IPReG auch vertragsrechtliche Regelungen.
Bevor jedoch die leistungsrechtlichen Regelungen gem盲脽 搂 37c SGB V umgesetzt werden k枚nnen, muss der Gemeinsame Bundesausschuss seine Richtlinie 眉ber die Verordnung von au脽erklinischer Intensivpflege bis zum 31.10.2021 beschlie脽en. Unter Ber眉cksichtigung dieser Richtlinie vereinbaren dann die Vertragspartner gem盲脽 搂 132l Abs. 1 SGB V die Rahmenempfehlung bis zum 31.10.2022. Erst nachdem die Rahmenempfehlungen vereinbart worden sind, k枚nnen Vertr盲ge gem盲脽 搂 132l SGB V geschlossen werden. Gem盲脽 搂 132l Abs. 5 SGB V gelten Vertr盲ge nach 搂 132a Abs. 4 SGB V so lange, bis sie durch Vertr盲ge nach 搂 132l SGB V abgel枚st werden k枚nnen, l盲ngstens jedoch f眉r zw枚lf Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlung nach 搂 132l Abs. 1 SGB V. Um die sich aus dem IPReG ergebenen Regelungen zeitlich einzuordnen und deren Umsetzung darzustellen, bietet es sich an, diese Regelungen in drei verschiedene Phasen einzuteilen.
Phase 1 (Regelungen zur Finanzierungszust盲ndigkeit)
Die erste Phase beginnt mit dem Inkrafttreten des IPReGs am 29.10.2020. In dieser Phase wird ausschlie脽lich die Finanzierungszust盲ndigkeit beschrieben. Ab dem 29.10.2020 umfasst der Anspruch der Versicherten gem盲脽 搂 37c Abs. 3 SGB V, sofern sie sich in einer vollstation盲ren Pflegeeinrichtung gem盲脽 搂 43 SGB XI befinden und einen Anspruch auf au脽erklinische Intensivpflege gem盲脽 搂 37 Abs. 2 S. 3 SGB V haben, die pflegebedingten Aufwendungen einschlie脽lich der Aufwendungen f眉r die Betreuung und die Aufwendungen f眉r Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach 搂 43 des Elften Buches, die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte f眉r Unterkunft und Verpflegung nach 搂 87 SGB XI. Das hei脽t, der Versicherte hat seit dem 29.10.2020 bis auf die gesetzlich geregelte Zuzahlung keine weiteren Eigenanteile zu tragen. Weitere Informationen erhalten Sie unter 2.2 dieser Umsetzungsempfehlungen.
Phase 2 (Vorgehen zur vertraglichen Umsetzung)
Die zweite Phase beginnt ebenfalls mit dem Inkrafttreten des IPReGs am 29.10.2020 und endet mit dem Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen gem盲脽 搂 132l Abs. 1 SGB V voraussichtlich zum 31.10.2022. In dieser Zeit werden die Vertr盲ge mit den vollstation盲ren Pflegeeinrichtungen, die au脽erklinische Intensivpflege erbringen, wie gewohnt folgenderma脽en vereinbart:
- Die Verg眉tung f眉r die pflegebedingten Aufwendungen einschlie脽lich der Aufwendungen f眉r Betreuung und die Aufwendungen f眉r Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter Ber眉cksichtigung der landesspezifischen Rahmenvertr盲ge gem盲脽 搂 85 SGB XI vereinbart. Die Pfleges盲tze sind dabei nicht auf den jeweiligen Leistungsbetrag des Pflegegrades zu beschr盲nken.
- Entgelte f眉r Unterkunft und Verpflegung werden gem盲脽 搂 87 SGB XI vereinbart. Dabei m眉ssen die Entgelte in einem angemessenen Verh盲ltnis zu den Leistungen stehen. Entgelte f眉r Unterkunft und Verpflegung in H枚he von 0,00 Euro w盲ren somit nicht nachvollziehbar und unrealistisch.
- Abh盲ngig von den l盲nderspezifischen Regelungen werden Vereinbarungen zur Ausbildungsverg眉tung gem盲脽 搂 82a SGB XI und unter Ber眉cksichtigung des Pflegeberufereformgesetzes (搂搂 26 ff. PflBG) geschlossen.
- Die zust盲ndigen Landesbeh枚rden sind weiterhin gesetzlich verpflichtet, Investitionskosten gem盲脽 搂 82 SGB XI zu vereinbaren. Denn unabh盲ngig davon, ob in den vollstation盲ren Einrichtungen au脽erklinische Intensivpflege erbracht wird oder nicht, es bleiben vollstation盲re Pflegeeinrichtungen gem盲脽 搂 43 SGB XI. Ebenfalls irrelevant ist, ob die zust盲ndige Landesbeh枚rde gegebenenfalls selbst Kostentr盲ger werden kann oder nicht.
- Die Kosten f眉r den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege im Rahmen der au脽erklinischen Intensivpflege werden in den Vertr盲gen gem盲脽 搂 132a Abs. 4 SGB V im Rahmen der Verg眉tung ber眉cksichtigt.
Vertr盲ge gem盲脽 搂 132l SGB V k枚nnen wegen der fehlenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und den fehlenden Rahmenempfehlungen gem盲脽 搂 132l Abs. 1 SGB V in dieser Phase nicht geschlossen werden.
Phase 3 (Regelungen des IPReGs k枚nnen vollst盲ndig umgesetzt werden)
Die dritte Phase beginnt voraussichtlich zum 01.11.2022, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss seine Richtlinie 眉ber die Verordnung von au脽erklinischer Intensivpflege beschlossen hat und die Rahmenempfehlungen gem盲脽 搂 132l Abs. 1 SGB V vereinbart worden sind.
Auch in dieser Phase 盲ndert sich am Status der Einrichtung nichts. Das hei脽t, es handelt sich weiterhin um eine vollstation盲re Pflegeeinrichtung gem盲脽 搂 43 SGB XI, sodass die gesetzlichen Vo...