Definition und Abgrenzung von Gutscheinen
听(1) 1Gutscheine im Sinne des 搂 3 Abs. 13 UStG sind solche Instrumente, die vom Berechtigten ganz oder teilweise anstelle einer regul盲ren Geldzahlung als Gegenleistung zur Einl枚sung gegen Gegenst盲nde oder sonstige Leistungen verwendet werden k枚nnen. 2Diese Instrumente k枚nnen k枚rperlicher Art sein (z. B. Papierdokumente oder Plastikkarten) oder in elektronischer Form bestehen. 3Ein Gutschein im Sinne des 搂 3 Abs. 13 UStG kann auch dann vorliegen, wenn der auf dem Gutschein aufgedruckte Nennwert nicht zur vollst盲ndigen Begleichung der Leistung ausreicht und der Gutscheininhaber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gutscheins eine Zuzahlung leisten muss. 4搂 3 Abs. 13 UStG findet keine Anwendung bei Instrumenten, die den Inhaber lediglich zu einem Preisnachlass oder zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenst盲nde oder sonstige Leistungen auch tats盲chlich zu erhalten (vgl. 搂 3 Abs. 13 Satz 2 UStG, Abschnitt 17.2). 5Gutscheine f眉r Warenproben oder Muster l枚sen grunds盲tzlich kein Entgelt aus und stellen keinen Gutschein im Sinne des 搂 3 Abs. 13 UStG dar. 6Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten f眉r Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des 搂 3 Abs. 13 UStG. 7Kann das Zahlungsinstrument jederzeit und voraussetzungslos gegen den urspr眉nglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zur眉ckgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem blo脽en Zahlungsmittel auszugehen. 8Ein Zahlungsdienst im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 眉ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur 脛nderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG gilt auch nicht als Gutschein im Sinne des 搂 3 Abs. 13 UStG. 9Aussteller des Gutscheins ist derjenige, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat. 10Der Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern wird im Folgenden als 脺bertragung bezeichnet. 11Der Verkauf eines Gutscheins an Kunden wird im Folgenden als Ausgabe bezeichnet.
Einzweck-Gutscheine im Sinne des 搂 3 Abs. 14 UStG
听(2) 1Ein Einzweck-Gutschein nach 搂 3 Abs. 14 Satz 1 UStG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer, bei dessen Ausgabe bzw. erstmaliger 脺bertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. 2F眉r die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Identit盲t des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden k枚nnen. 3Zudem muss zur zutreffenden Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, deren Ortsbestimmung vom Status des Empf盲ngers abh盲ngt, feststehen, ob der Leistungsempf盲nger ein Unternehmer ist und diese f眉r sein Unternehmen bezieht. 4Der Leistungsgegenstand muss f眉r die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. 5Unter Gattung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaften derart 眉bereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist. 6Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. 7Grundlage dieser Kennzeichnung ist die rechtliche Einordnung des Gutscheins durch den leistenden Unternehmer. 8Auf die rechtliche Einordnung und die darauf basierende Kennzeichnung d眉rfen der Aussteller des Gutscheins sowie die nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen. 9Dies gilt nicht, soweit die Unternehmer der Leistungskette Kenntnis hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes h盲tten Kenntnis haben m眉ssen, dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung des Gutscheins als Einzweck-Gutschein zu Unrecht erfolgt ist.
Beispiel 1:
1Eine Parf眉merie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einl枚sung gegen alle im Sortiment befindlichen Parf眉martikel im Wert von 20 鈧 an einen Kunden f眉r 20 鈧 aus. 2Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parf眉merie in Deutschland einl枚sbar. 3Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. 4Der Leistungsort ist in entsprechender Anwendung des 搂 3 Abs. 7 Satz 1 UStG hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaates hinreichend bestimmt (= Deutschland). 5Somit kann die geschuldete Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.
10Es kann sich auch dann um einen Einzweck-Gutschein handeln, wenn der Gutschein zum Bezug mehrerer, genau bezeichneter Einzelleistungen berechtigt. 1...