听(1) 1痴别谤办枚谤辫别谤耻苍驳别苍 eines Inhalts (搂 11 Absatz 3), dessen vors盲tzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen w眉rde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. [Bis 31.12.2020: Schriften (搂 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vors盲tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen w眉rde, werden eingezogen, wenn mindestens ein St眉ck durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. ] 2Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der 痴别谤办枚谤辫别谤耻苍驳别苍 [Bis 31.12.2020: Schriften] gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage f眉r die Vervielf盲ltigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
听(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die 痴别谤办枚谤辫别谤耻苍驳别苍 [Bis 31.12.2020: 厂迟眉肠办别], die sich im Besitz der bei der [Bis 31.12.2020: ihrer] Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder 枚ffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empf盲nger ausgeh盲ndigt worden sind.
听(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend f眉r 痴别谤办枚谤辫别谤耻苍驳别苍 eines Inhalts (搂 11 Absatz 3), dessen vors盲tzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumst盲nde den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen w眉rde. [Bis 31.12.2020: Absatz 1 gilt entsprechend f眉r Schriften (搂 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vors盲tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumst盲nde den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen w眉rde.] 2Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
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die 痴别谤办枚谤辫别谤耻苍驳别苍 [Bis 31.12.2020: 厂迟眉肠办别] und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des T盲ters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, f眉r den der T盲ter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und |
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die Ma脽nahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern. |
听(4) Dem Verbreiten im Sinne der Abs盲tze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (搂 11 Absatz 3) der 脰ffentlichkeit zug盲nglich gemacht wird.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Abs盲tze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (搂 11 Absatz 3) oder mindestens ein St眉ck der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorf眉hren oder in anderer Weise 枚ffentlich zug盲nglich gemacht wird.
听(5) 1Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung 眉ber die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem T盲ter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintr盲chtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Ber眉cksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entsch盲digt. 2搂 74b Absatz 3 gilt entsprechend.