听(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f眉nf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer pers枚nlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, bef枚rdert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
听 1. |
diese Person ausgebeutet werden soll
听 a) |
bei der Aus眉bung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem T盲ter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den T盲ter oder eine dritte Person, |
听 b) |
durch eine Besch盲ftigung, |
听 c) |
bei der Aus眉bung der Bettelei oder |
听 d) |
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, |
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听 2. |
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verh盲ltnissen, die dem entsprechen oder 盲hneln, gehalten werden soll oder |
听 3. |
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. |
2Ausbeutung durch eine Besch盲ftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Besch盲ftigung aus r眉cksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auff盲lligen Missverh盲ltnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Besch盲ftigung nachgehen (ausbeuterische Besch盲ftigung).
听(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
听 1. |
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen 脺bel oder durch List anwirbt, bef枚rdert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder |
听 2. |
entf眉hrt oder sich ihrer bem盲chtigt oder ihrer Bem盲chtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet. |
听(3) 1In den F盲llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
听 1. |
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, |
听 2. |
der T盲ter das Opfer bei der Tat k枚rperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine w盲hrend der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch盲digung bringt oder |
听 3. |
der T盲ter gewerbsm盲脽ig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
2In den F盲llen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umst盲nde vorliegt.
听(4) In den F盲llen der Abs盲tze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.